5 StR 46/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafaus-spruch dahin ge344ndert, dass die Freiheitsstrafe auf sie-ben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten F. und H. werden als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r 374 n d e Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgr374nde nennen demgegen374ber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Mo-naten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann die-ser Widerspruch nicht aufgel366st werden, weil die Strafzumessungsgr374nde, die eine Strafe in der einen wie in der anderen H366he zulassen, keine An-haltspunkte daf374r bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht f374r an-gemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grunds344tzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilste-nor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 226 1 StR 370/56 226 und vom 1 - 3 - 19. M344rz 1957 226 5 StR 71/57; BGH, Beschl374sse vom 27. Juni 2003 226 2 StR 197/03 226 und vom 25. Mai 2007 226 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; En-gelhardt in KK 6. Aufl. 247 267 Rdn. 47; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 268 Rdn. 18). Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Stra-fen durcherkennen, sofern auszuschlie337en ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt h344tte (vgl. z. B. BGH, Beschl374sse vom 12. September 1991 226 4 StR 414/91 226, vom 21. April 1992 226 1 StR 801/91 226, vom 23. August 2000 226 2 StR 292/00 226, vom 13. Dezember 2001 226 3 StR 437/01 226 und zuletzt vom 14. Januar 2009 226 4 StR 579/08; jeweils m.w.N.; Meyer-Go337ner aaO 247 267 Rdn. 39a). 2 3 So liegt der Fall hier. Es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht ei-ne niedrigere Strafe als die in den Gr374nden genannte verh344ngen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklag-ten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Feb-ruar 2009 hat vorgelegen. 5 Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
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