5 StR 461/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002beschlossen:Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigenStand zur Nachholung der Verfahrensrügen gewährt, die inder am 29. Mai 2002 verspätet eingegangenen Revisionsbe-gründungsschrift des Verteidigers Rechtsanwalt S vom 27. Mai 2002 erhoben worden sind.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 20. November 2001 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuld-spruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegenMordes in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit schwerem se-xuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubungmit Todesfolge sowie wegen Diebstahls und wegen Brand-stiftung verurteilt ist. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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