5 StR 461/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Schmuggel hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschge- b374hr - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Vertreters der Bundeskasse am 20. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. aus D374sseldorf auf Feststellung einer Pauschgeb374hr nach 247 42 Abs. 1 RVG f374r das Revisionsverfahren wird zur374ckgewie-sen. G r 374 n d e 1 Die Voraussetzungen f374r die Feststellung einer Pauschgeb374hr nach 247 42 Abs. 1 RVG f374r das Revisionsverfahren liegen nicht vor. 2 Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidi-ger, Betragsrahmengeb374hren erh344lt, innerhalb derer unterschiedliche Um-st344nde weitgehend ber374cksichtigt werden k366nnen, ist wesentlich seltener als bei der Vorschrift f374r die Pflichtverteidigerverg374tung (247 51 RVG) Unzumut-barkeit im Sinne des 247 42 Abs. 1 Satz 1 RVG anzunehmen (BGH, Beschluss vom 3. April 2007 226 3 StR 486/06 m.N.). Dabei bestimmt sich die Zumutbar-keit der gesetzlich vorgesehenen Geb374hren vor allem nach der vom An-tragsteller selbst entfalteten T344tigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2007 226 1 StR 579/05). Die von dem Antragsteller mit der auf drei Seiten ausgef374hrten Sach-r374ge begr374ndete Revision, die vierseitige Gegenerkl344rung und die Wahr-nehmung des Hauptverhandlungstermins am 14. M344rz 2007 rechtfertigen eine 374ber den gesetzlichen Geb374hrenrahmen (bis 1.162,50 Euro gem344337 Nr. 4131 und bis 587,50 Euro gem344337 Nr. 4133 des Verg374tungsverzeichnis-ses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz) hinausgehende Verg374tung nicht; ma337geblich wird ohnehin die Obergrenze des in Strafsachen vergleichsweise 3 - 3 - niedrig bemessenen Geb374hrenrahmens sein. Zwar hat das Revisionsverfah-ren wegen mehrerer Verfahrensr374gen der Verteidiger der Verurteilten Y. und Ce. C. insgesamt einen erheblichen Umfang erreicht. Solche R374gen hat der Antragsteller indes nicht erhoben. Vielmehr ersch366pfte sich seine T344tigkeit in der Erhebung sachlichrechtlicher Einw344nde gegen das Vor-liegen von (teilnahmef344higen) Haupttaten und gegen die vom Landgericht angenommene Bandenmitgliedschaft seines Mandanten sowie in einer Stel-lungnahme zu der mit der Sachr374ge gef374hrten und auf acht Seiten begr374nde-ten Revision der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die angesichts dieser Umst344nde einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Zollstrafsache und damit die Unzu-mutbarkeit der gesetzlichen Geb374hren belegen k366nnten. Auch die 226 vor dem Hintergrund des revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabs nicht nachvoll-ziehbare 226 Behauptung des Antragsstellers, er habe zur Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin nochmals den gesamten Pr374fungsstoff der ersten Instanz durcharbeiten m374ssen, rechtfertigt 226 zumal da lediglich die Sachr374ge erhoben wurde 226 kein anderes Ergebnis. Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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