5 StR 461/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. M344rz 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. M344rz 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. J344ger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , Richterin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt L. als Verteidiger des Angeklagten Y. C. , Rechtsanwalt A. als Verteidiger des Angeklagten C. C. , Rechtsanwalt B. als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt Se. als Verteidiger des Angeklagten G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-ten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die Schuldspr374che teilweise ge344ndert und wie folgt neu ge-fasst: a) Der Angeklagte Y. C. ist schuldig der Steu-erhinterziehung in vier F344llen sowie des gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels in zehn F344llen. b) Der Angeklagte C. C. ist schuldig der Steu-erhinterziehung in drei F344llen sowie des gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels in zehn F344llen. c) Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels in sechs F344llen. d) Der Angeklagte G. ist schuldig der Beihilfe zum bandenm344337igen Schmuggel. 2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. 226 Von Rechts wegen 226 - 4 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Y. C. wegen gemein-schaftlichen gewerbsm344337igen Schmuggels in drei F344llen, gemeinschaftlichen banden- und gewerbsm344337igen Schmuggels in neun F344llen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsm344337igen Schmuggels in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-urteilt, den Angeklagten C. C. wegen gemeinschaftlichen gewerbs-m344337igen Schmuggels in zwei F344llen, gemeinschaftlichen banden- und ge-werbsm344337igen Schmuggels in neun F344llen sowie versuchten gemeinschaftli-chen banden- und gewerbsm344337igen Schmuggels in zwei F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsm344337igen Schmuggels in vier F344llen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsm344337i-gen Schmuggels in zwei F344llen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verh344ngt, gegen den Angeklagten G. wegen Beihil-fe zum gemeinschaftlichen bandenm344337igen Schmuggel in neun tateinheitli-chen F344llen, hiervon zum versuchten gemeinschaftlichen bandenm344337igen Schmuggel in zwei tateinheitlichen F344llen, eine Freiheitsstrafe von drei Jah-ren. 1 Gegen das Urteil wenden sich, jeweils mit dem Rechtsmittel der Revi-sion, sowohl die Angeklagten als auch zu deren Ungunsten die Staatsan-waltschaft. Alle Angeklagten r374gen die Verletzung materiellen Rechts. Von den Angeklagten Y. C. und C. C. wird zudem das Verfah-ren beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr ausschlie337lich erho-bene Sachr374ge auf einzelne Beschwerdepunkte beschr344nkt. Infolge der He-rausnahme der gewerbs- oder bandenm344337igen Steuerhinterziehung (247 370a AO) aus den von der Verfolgung erfassten Gesetzesverletzungen (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des 247 370a AO BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) durch Beschluss ge-m344337 247 154a Abs. 2 StPO erstrecken sich die Revisionen der Staatsanwalt- 2 - 5 - schaft 226 au337er hinsichtlich des Angeklagten G. 226 nur noch auf die Strafausspr374che. S344mtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die Schuldspr374che sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzu344ndern und neu zu fassen. 3 I. Urteil des Landgerichts 4 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 5 6 Der Angeklagte Y. C. beschloss im Jahr 2003 nach Abspra-che mit unbekannt gebliebenen Hinterleuten, wiederholt unter Tarnladungen versteckte unverzollte und unversteuerte Zigaretten 374ber Deutschland nach Gro337britannien zu transportieren. Der Einkauf der Zigaretten und deren Ver-kauf in England wurden von den Hinterleuten organisiert. Diese 374bernahmen auch die Einfuhr der aus der T374rkei stammenden Zigaretten auf dem Land-weg in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft und gestellten die Zi-garetten plangem344337 nicht. Insgesamt wurden bis M344rz 2004 in vier F344llen (F344lle 1 bis 4 der Urteilsgr374nde) Ladungen von 256.000, 437.400, 600.000 und 2,4 Mio. unverzollter Zigaretten in die Europ344ische Gemeinschaft einge-f374hrt. Nachdem der Angeklagte Y. C. von dem Eintreffen der je-weiligen Lieferung informiert worden war, lie337 er die Zigarettenladungen in Belgien (Fall 1) bzw. 326sterreich (Fall 2) 374bernehmen und mit Lkw in ein La-ger in Kranzberg (Bayern) bef366rdern. Dort lie337 er die Zigaretten umverpacken und auf anderen Lkw 226 unter Nudeln oder anderen Lebensmitteln als Tarn-ware versteckt 226 nach England bringen. In den F344llen 3 und 4 der Urteils-gr374nde wurden die Zigaretten von den Hinterleuten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht und dort von dem Angeklagten Y. 7 - 6 - C. 374bernommen. Weder beim Grenz374bertritt nach Deutschland noch zu einem sp344teren Zeitpunkt wurden f374r die Zigaretten, die nicht mit einem deutschen Tabaksteuerzeichen (Banderole) versehen waren, Steuererkl344-rungen abgegeben. Hierdurch wurde deutsche Tabaksteuer in H366he von ins-gesamt rund 400.000 Euro hinterzogen. Ab Fall 2 der Urteilsgr374nde wurde Y. C. von seinem Bruder, dem Angeklagten C. C. , unterst374tzt, der die Zigarettentransporte zum Teil selbst begleitete, die Zollformalit344ten hinsichtlich der Tarnware erle-digte und am Umpacken der Ware beteiligt war. Sp344testens unmittelbar vor dem Ende M344rz 2004 durchgef374hrten vierten Zigarettentransport schloss sich der anderweitig verfolgte G. Se. mit den Angeklagten Y. und C. C. mit dem Ziel zusammen, in der Zukunft gemeinsam arbeitsteilig Zigarettenschmuggel in der beschriebenen Weise zu betreiben. Y. C. 374bernahm die Stellung des 204Chefs223, dessen Anweisungen die anderen Folge zu leisten hatten. Er hielt die Kontakte zu den Lieferanten und den Ab-nehmern der Zigaretten und handelte die Konditionen zur Durchf374hrung der Transporte, insbesondere die Bezahlung, aus. Sp344ter stie337en zu unter-schiedlichen Zeitpunkten die anderweitig Verfolgten D. A. und O. Se. sowie die Angeklagten G. (zwischen Ostern und Juni 2004) und S. (Oktober 2004) zu der Gruppe hinzu und wirkten entsprechend ihrer beim Beitritt getroffenen Absprache, zuk374nftig gemeinsam Zigaretten zu schmuggeln, an den Transporten mit. C. C. 374bernahm die konkrete Organisation der Transporte von Deutschland nach England, beispielsweise die Beauftragung von Speditionsunternehmen. Auch er war gegen374ber G. und O. Se. weisungsbefugt, die das Abladen, Lagern, Umpacken und Aufladen der Ware 374bernahmen. Y. und C. C. entschieden gemeinsam, wieviel Geld jedes Bandenmitglied erhielt. Bis auf den Ange-klagten G. handelten alle Beteiligten in der Absicht, sich selbst aus den Taten auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. 8 - 7 - Mitte des Jahres 2004 vereinbarte der Angeklagte Y. C. mit den Hinterleuten, k374nftig die Lieferungen nicht mehr 374ber den Landweg aus der T374rkei durchzuf374hren, sondern die Zigaretten in Seecontainern aus Asien per Schiff 374ber die Freih344fen Hamburg und Bremerhaven in die Bundesrepu-blik Deutschland einzuschmuggeln. Gem344337 dem Tatplan wurden im Zeitraum von Juli 2004 bis M344rz 2005 acht aus China und Malaysia stammende Liefe-rungen von jeweils 3,8 Mio. (F344lle 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgr374nde), einmal von 7,6 Mio. Zigaretten (Fall 8 der Urteilsgr374nde) 226 versteckt unter Tarnware 226 374ber den Freihafen Hamburg abgewickelt. Mit der Zollanmeldung wurden jeweils gutgl344ubige Spediteure beauftragt, die 226 get344uscht 374ber den wahren Inhalt der Container 226 gegen374ber den Zollbeh366rden nur die Tarnware (Schnellkochnudeln, Pilze bzw. Kabelsch344chte) gestellten und anmeldeten. Die Zigaretten wurden anschlie337end in den Lagern der Gruppierung umge-packt und unter Tarnwaren mittels Lkw nach England weitertransportiert. Insgesamt wurden Einfuhrabgaben (Zoll, deutsche Tabaksteuer und deut-sche Einfuhrumsatzsteuer) in H366he von 4,67 Mio. Euro verk374rzt. 9 10 Nach am 5. Oktober 2004 bei den Angeklagten Y. und C. C. durchgef374hrten Durchsuchungen vereinbarten die Gruppenmitglieder, dass diese beiden Angeklagten bei der Abwicklung der Transporte nach au-337en nicht mehr in Erscheinung treten sollten. Deshalb weihte der Angeklagte C. C. noch im Oktober 2004 den Angeklagten S. in den gesam-ten Organisationsablauf ein und bat ihn, k374nftig seine Stellung innerhalb der Gruppierung, insbesondere die Organisation der Zollabfertigung, der Trans-porte von Hamburg in ein Lager in Freising sowie der Weitertransporte nach England zu 374bernehmen. Der Angeklagte S. , der f374r jeden transportierten Container 10.000 Euro erhalten sollte, erkl344rte sich aufgrund seiner schwieri-gen finanziellen Lage dazu bereit. Tats344chlich wurden ihm insgesamt ledig-lich 8.000 Euro ausgezahlt. Die von Deutschland aus agierende Gruppierung bestand nun aus Y. und C. C. , S. , G. , O. und G. Se. sowie D. A. . - 8 - Im Mai 2005 f374hrte die Gruppierung in derselben Weise noch zwei weitere, aus Malaysia stammende Zigarettentransporte (F344lle 13 und 14 der Urteilsgr374nde) durch, bei denen unter Nudeln bzw. Kabelsch344chten als Tarnwaren in Schiffscontainern versteckte Zigaretten auf dem Seeweg 374ber den Freihafen Bremerhaven in die Europ344ische Gemeinschaft eingeschmug-gelt wurden. Die Zollanmeldungen enthielten keine Angaben zu den einge-f374hrten Zigaretten. Infolgedessen wurden bei der Zollabfertigung lediglich die Einfuhrabgaben f374r die Tarnwaren festgesetzt. Aufgrund einer jeweils nach Erledigung der Zollformalit344ten vom Hauptzollamt Bremen angeordneten Zollbeschau wurden die Zigaretten jedoch in beiden F344llen noch entdeckt und beschlagnahmt, bevor sie von den Angeklagten abtransportiert werden konnten. 11 12 Der Angeklagte G. , der im Unterschied zu den anderen Ange-klagten nicht an den Verkaufserl366sen beteiligt werden sollte, unterst374tzte die T344tigkeit der Gruppe ab Juli 2004 mit verschiedenen Tatbeitr344gen. So sagte er den Angeklagten Y. und C. C. zu, ihnen beim Absatz der als Tarnware verwendeten Pilze und Nudeln zu helfen. Im August 2004 reiste G. mit Y. C. nach China, um dort Kontakt mit den Lieferan-ten der Zigaretten und der Tarnwaren aufzunehmen. Danach 374bersetzte er mehrere gemeinsam mit dem Angeklagten Y. C. an dessen Com-puter verfasste E-Mails, die Zigarettentransporte betrafen, in die englische Sprache und stellte seine Mobiltelefonnummer f374r R374ckfragen zur Verf374gung. Im November 2004 holte der Angeklagte G. 374ber 20.000 englische Pfund von einem Abnehmer der Zigaretten in England ab und 374bergab das Geld in Deutschland nach Abzug der ihm f374r die Chinareise entstandenen Auslagen dem Angeklagten Y. C. . Im Februar und M344rz 2005 ver-suchte er bei Problemen mit dem Absatz der Zigaretten mehrfach telefo-nisch, mit Abnehmern in London in Kontakt zu treten, da weder Y. noch C. C. englische Sprachkenntnisse hatten. Anschlie337end wirkte er in London an der Erkundung und Anmietung einer geeigneten Lagerhalle mit, die das Aufgriffsrisiko bei den Transporten verringern sollte. In diesem Zu- - 9 - sammenhang 374bergab der Angeklagte G. dem anderweitig verfolgten D. A. 3.500 britische Pfund sowie Unterlagen f374r die Anmietung des Lagers und reichte weitere 16.500 Pfund an den Angeklagten C. C. weiter, die er in London im Zusammenhang mit diesen Gesch344ften in einer Plastikt374te erhalten hatte. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese Be-tr344ge aus dem Verkauf von geschmuggelten Zigaretten stammten. 2. Das Landgericht hat seine 334berzeugung vom festgestellten Sach-verhalt im Wesentlichen auf weitgehende Teilgest344ndnisse der Angeklagten Y. und C. C. sowie S. und auf die Angaben von als Zeugen vernommenen weiteren Tatbeteiligten gest374tzt. Vom Vorsatz des Angeklag-ten G. , der den objektiven Sachverhalt einger344umt hatte, hat sich das Landgericht aufgrund einer Gesamtw374rdigung der festgestellten Um-st344nde einschlie337lich der vom Angeklagten G. verfassten E-Mails und des Inhalts der von ihm gef374hrten Telefonate 374berzeugt. 13 14 3. Das Landgericht hat die Angeklagten Y. und C. C. sowie S. f374r jeden Zigarettentransport, an dem sie beteiligt waren, wegen einer selbst344ndigen Tat (247 53 StGB) des gewerbsm344337igen Schmuggels (247 373 Abs. 1 AO), ab Fall 4 der Urteilsgr374nde des gewerbs- und bandenm344-337igen Schmuggels (247 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) verurteilt. In den F344llen, in denen die Zigaretten 374ber einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften nach Deutschland verbracht wurden (F344lle 1 bis 4 der Ur-teilsgr374nde), hat die Strafkammer als Steuerschaden lediglich die deutsche Tabaksteuer ber374cksichtigt. Soweit die eingef374hrten Zigaretten nach Durch-f374hrung einer vom Hauptzollamt Bremen angeordneten Gesamtbeschau be-schlagnahmt wurden (F344lle 13 und 14 der Urteilsgr374nde), hat das Landge-richt 226 ungeachtet der unrichtigen Festsetzung der Einfuhrabgaben vor der Beschlagnahme 226 lediglich eine versuchte Tatbegehung angenommen. Die einzelnen Tatbeitr344ge des Angeklagten G. konnte die Strafkammer bestimmten Haupttaten nicht zuzuordnen; sie hat ihn deshalb 15 - 10 - wegen Beihilfe zum bandenm344337igen Schmuggel in neun tateinheitlichen F344l-len 226 davon zwei nur versuchte Taten 226, verurteilt. II. Revision des Angeklagten Y. C. 16 Die Revision des Angeklagten Y. C. f374hrt lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung in den F344llen 1 bis 4 der Ur-teilsgr374nde. 17 1. Mit den erhobenen Verfahrensr374gen zeigt der Beschwerdef374hrer keinen Rechtsfehler auf. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: 18 19 a) Die R374ge, das Landgericht habe zu Unrecht Erkenntnisse aus rechtswidrig angeordneten Telekommunikations374berwachungen als Beweis-mittel verwertet, hat keinen Erfolg. aa) Der Angeklagte Y. C. macht geltend, das Landgericht habe gegen seinen ausdr374cklichen Widerspruch die Erkenntnisse aus Tele-fon374berwachungsma337nahmen im Urteil verwertet, obwohl bei deren Anord-nung der Verdacht einer Katalogtat des 247 100a StPO nicht vorgelegen habe, insbesondere nicht der vom Ermittlungsrichter angenommene Tatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung (247 129 StGB). 20 bb) Die Verfahrensbeanstandung entspricht nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzul344ssig. 21 Zur Begr374ndung einer Verfahrensr374ge ist der Beschwerdef374hrer ver-pflichtet, 204die den Mangel enthaltenden Tatsachen223 anzugeben. Diese Anga-ben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollst344ndig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs- 22 - 11 - schrift pr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w344ren (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 7). Daran fehlt es hier, denn der Beschwerdef374hrer hat den Inhalt des Zwischenberichts des Zollfahndungs-amts M374nchen vom 22. Juli 2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung w344re schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelm344337ig schwierige Ab-grenzung zwischen einer (blo337) bandenm344337igen Begehung (247 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) und dem T344tigwerden einer kriminellen Vereinigung (247 129 StGB) nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl. dazu BGH wistra 2006, 462). Angesichts des Umfangs und der Vielzahl so-wie der professionellen Durchf374hrung der verfahrensgegenst344ndlichen Schmuggeltransporte h344tte es insbesondere auch der Mitteilung der in die-sem Fahndungsbericht enthaltenen Erkenntnisse zwingend bedurft. Ohne sie kann der Senat nicht pr374fen, ob der Tatrichter bei der Wertung, bei Anord-nung der Ma337nahmen zur Telekommunikations374berwachung habe der Ver-dacht des T344tigwerdens einer kriminellen Vereinigung bestanden, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat; nur dann k344me ein Be-weisverwertungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 41, 30, 32 ff.; 47, 362, 365 ff.). Da die der Telefon374berwachung zugrunde liegenden Beschl374sse des Amtsgerichts Landshut im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre Grundlagen daher aktenkundig sind, war der Beschwerdef374hrer von der Ver-pflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden (vgl. BGH NStZ 2007, 117). cc) In der Sache k366nnte die Verfahrensr374ge ebenfalls keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob 226 was bereits nach dem Sachvortrag der Revision und den Beschlussbegr374ndungen des Amtsgerichts Landshut eher fern liegt 226 der Ermittlungsstand die 334berwachungsanordnungen nicht ge-rechtfertigt hat. Jedenfalls k366nnte das Urteil hier nicht auf einem etwaigen Versto337 gegen die Vorschrift des 247 100a StPO beruhen. 23 - 12 - Das Landgericht hat seine 334berzeugung von der T344terschaft der An-geklagten Y. und C. C. und den von diesen begangenen Taten 226 anders als hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten G. (UA S. 81 ff.), der das Verfahren nicht beanstandet 226 nicht auf die Erkenntnisse aus Telefon374berwachungsma337nahmen gest374tzt (UA S. 60 ff.). Vielmehr hat es seiner 334berzeugungsbildung in erster Linie die weitgehenden, hinsichtlich einiger Taten sogar vollumf344nglichen, erst in der Hauptverhandlung abgege-benen Gest344ndnisse der Angeklagten Y. und C. C. sowie die 374bereinstimmenden Gest344ndnisse des Angeklagten S. und weiterer Tat-beteiligter zugrundegelegt. Soweit die Einlassungen der Angeklagten Y. und C. C. in einzelnen Punkten von den Feststellungen abweichen, hat das Landgericht diese Angaben mit rechtsfehlerfrei als glaubhaft einge-stuften Aussagen der 374brigen Angeklagten und von Zeugen sowie mit den Erkenntnissen aus den in den F344llen 13 und 14 der Urteilsgr374nde sicherge-stellten Zigarettenmengen, nicht aber unter Verwertung der Protokolle 374ber die Telefon374berwachung, widerlegt. Den in die Hauptverhandlung eingef374hr-ten Tonbandaufzeichnungen kam somit 226 selbst im Fall 9 der Urteilsgr374nde (UA S. 72) 226 f374r die 334berf374hrung der Angeklagten Y. und C. C. keine Bedeutung zu. 24 b) Die R374ge des Beschwerdef374hrers, das Landgericht habe in den F344l-len 1 bis 4 der Urteilsgr374nde gegen die sich aus 247 265 Abs. 1 StPO ergeben-de Hinweispflicht versto337en, dringt ebenfalls nicht durch. Der Generalbun-desanwalt hat im Ergebnis zutreffend ausgef374hrt, dass sich der Angeklagte Y. C. in diesen F344llen 226 in 334bereinstimmung mit der Anklage 226 der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schul-dig gemacht hat; damit liegt eine Ver344nderung des rechtlichen Gesichts-punkts nicht vor. Allerdings ergibt sich diese rechtliche W374rdigung f374r die in-soweit allein noch verfahrensgegenst344ndliche Verk374rzung deutscher Ta-baksteuer bereits aus der gebotenen Anwendung des 247 19 TabStG. 25 - 13 - 2. Auf die Sachr374ge des Angeklagten Y. C. 344ndert der Senat den diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch in den F344llen 1 bis 4 der Urteilsgr374nde auf Steuerhinterziehung ab; die Liste der angewendeten Vor-schriften (247 260 Abs. 5 StPO) ist um 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erg344nzen (vgl. BGH NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 260 Rdn. 62). 26 a) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels (247 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) f374r die im Zeitraum von 2003 bis M344rz 2004 begangenen Taten (F344lle 1 bis 4 der Urteilsgr374nde) h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Gleichwohl f374hrt dieser Rechtsfehler nur zu einer Schuld-spruch344nderung; er l344sst die verh344ngten Einzelstrafen unber374hrt. 27 28 aa) Verfahrensgegenstand ist in diesen F344llen ausschlie337lich der Tat-vorwurf der Verk374rzung der beim Verbringen der Zigaretten nach Deutsch-land entstandenen deutschen Tabaksteuer, weil die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung die Strafverfolgung hierauf beschr344nkt hat (Anklageschrift Abschnitt V.2.k). Der Umstand, dass sie die Beschr344nkung gem344337 247 154 Abs. 1 StPO und nicht gem344337 247 154a StPO vorgenommen hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. bb) Die in den F344llen 1 bis 4 der Urteilsgr374nde festgestellte Hinterzie-hung deutscher Tabaksteuer stellt keinen Schmuggel (247 373 AO) dar. 247 373 AO erfasst diese Verbrauchsteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 372/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dies ist bei den Transporten aus der T374rkei 374ber den Landweg nach Deutschland nicht der Fall. 29 cc) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen in-des, dass sich der Angeklagte Y. C. hinsichtlich der bei dem Verbringen der Zigaretten nach Deutschland entstandenen Tabaksteuer der 30 - 14 - Steuerhinterziehung (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. 247 19 TabStG) schuldig gemacht hat. (1) Gem344337 247 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn Tabakwaren unzul344ssigerweise entgegen 247 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-en Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. 31 Die in den F344llen 1 bis 4 der Urteilsgr374nde vorschriftswidrig (vgl. Art. 40 ZK) in einen anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften eingef374hrten Zigaretten befanden sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr. Das 334berf374hren dieser auf dem Schwarzmarkt zu ver344u337ernden Zigaretten nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens (247 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen. F374r die Zigaretten war deshalb unverz374glich nach dem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Steuererkl344rung abzugeben (247 19 Satz 3 TabStG). Mit der Missachtung die-ser Pflicht wurde die deutsche Tabaksteuer gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO verk374rzt (vgl. zum Ganzen BGH aaO m.w.N.). 32 (2) Der Angeklagte Y. C. war als Verbringer (F344lle 1 und 2) bzw. als Empf344nger der Zigaretten (F344lle 3 und 4) Schuldner der entstande-nen Tabaksteuer und damit Erkl344rungspflichtiger. 33 Steuerschuldner ist gem344337 247 19 Satz 2 TabStG derjenige, der ver-bringt oder versendet, und der Empf344nger, sobald er Besitz an den Tabakwa-ren erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richt-linie Nr. 92/12 (EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 374ber das allgemeine System, den Besitz, die Bef366rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-tiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 226 204Systemrichtlinie223) zu beachten, denn das deutsche Tabaksteuergesetz beruht auf dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie wird die Verbrauchsteuer je nach Fallgestaltung u. a. von der 34 - 15 - Person geschuldet, die eine Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt (vgl. ferner Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie). Steuerschuldner ist damit beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in das inl344ndische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls derjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empf344nger einer Lieferung Herrschaft 374ber die Ware hat. Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften im Urteil vom 4. M344rz 2004 in den Rechtssachen C-238/02 [V. ] und C-246/02 [J. ] zum Begriff des 204Verbringens223 in Art. 40, 38 i.V.m. Art. 202 ZK. Art. 202 Abs. 3 ZK kn374pft f374r die Bestimmung des Zollschuldners alternativ an die Beteiligung am Verbringen und an den Besitz an der in das Zollgebiet verbrachten Ware an. Als Verbringer sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahr-zeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft 374ber das Transport-fahrzeug hat (EuGH wistra 2004, 376, 378; vgl. hierzu BGH aaO). Wegen der 304hnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssys-teme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europ344ischen Ge-meinschaftsrecht (vgl. 247 21 TabStG; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam der Verwirklichung des Europ344ischen Binnenmarkts dienen (vgl. Art. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuer-satzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben Ma337st344be anzulegen (vgl. BGHSt 48, 52, 63). 35 Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte Y. C. ein ausreichendes Ma337 an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei ihrem Verbringen nach Deutschland hatte (F344lle 1 und 2 der Urteilsgr374nde) und im 334brigen als Empf344nger den Besitz 374ber die Zigaretten aus374bte (F344lle 3 und 4 der Urteilsgr374nde). 36 dd) Der Senat schlie337t aus, dass sich der weitgehend gest344ndige An-geklagte Y. C. bei einem Hinweis auf die Ver344nderung des rechtli-chen Gesichtspunkts (247 265 Abs. 1 StPO) 226 Steuerhinterziehung gem344337 37 - 16 - 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Grundtatbestand) statt Schmuggel gem344337 247 373 AO (unselbst344ndige Qualifikation) 226 anders als geschehen h344tte verteidigen k366n-nen. ee) Ob sich der Angeklagte Y. C. bei Verbringen der Zigaret-ten 374ber den Landweg in die Europ344ische Gemeinschaft auch wegen Hinter-ziehung der in dem Mitgliedstaat der Einfuhr entstandenen Einfuhrabgaben (Zollschuld, nationale Tabak- und Einfuhrumsatzsteuern) strafbar gemacht hat (vgl. 247 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buch-stabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK), hat im Hinblick auf die vorgenommene Ver-fahrensbeschr344nkung dahinzustehen. 38 39 Solches liegt hier freilich nahe, denn f374r eine Tatbeteiligung als Mitt344-ter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-wirklichung f366rdernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Un-terst374tzungshandlung beschr344nken kann (BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609). Hierf374r gen374gt auch ein Tatbeitrag, der erst im Zeitraum zwischen Vollen-dung und Beendigung erbracht wird (BGH NStZ 1999, 609; vgl. auch BGHSt 48, 52, 56). Hier hat das Landgericht festgestellt, dass die Hinterleute sowohl den Einkauf der Zigaretten als auch deren Verkauf in England orga-nisiert haben. Dies deutet darauf hin, dass die von den Angeklagten Y. und C. C. gef374hrte deutsche Gruppierung Teil einer international agierenden Schmuggelorganisation war und der Angeklagte Y. C. aufgrund seiner Beteiligung gem344337 dem Tatplan auch in diesen F344llen als Mitt344ter die in dem anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben hin-terzogen hat. Eine solche Tat kann, wenn sie beim Verbringen der Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht beendet war, mit der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer tateinheitlich zusammentref-fen. Denn die 204Schmuggeltat223 ist erst dann beendet, wenn das geschmuggel-te Gut in Sicherheit gebracht und 204zur Ruhe gekommen223 ist (BGH 40 - 17 - wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, h344ngt von den konkreten Umst344nden des Einzelfalls ab. Ma337geblich f374r die Beendigung des Schmuggels ist, ob die Schmuggelware die gef344hrliche Phase des Grenz374bertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 226 5 StR 372/06 und BGH wistra 2000, 425). ff) Trotz des ge344nderten Schuldspruchs und bei der Anwendung des 247 370 Abs. 1 AO gegen374ber 247 373 AO nach unten erweiterten Strafrahmens haben die vom Landgericht insoweit verh344ngten Einzelstrafen Bestand. Da diese 304nderung den Umfang der verk374rzten Steuern und auch die 374brigen Strafzumessungserw344gungen unber374hrt l344sst, schlie337t der Senat aus, dass sich die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatgeschehens durch das Landgericht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. 41 42 b) Die 334berpr374fung des Urteils im 334brigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Y. C. ergeben. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts, auf die insbesonde-re hinsichtlich der Angriffe des Beschwerdef374hrers gegen die Beweisw374rdi-gung und die Strafzumessung des Tatgerichts Bezug genommen wird, be-merkt der Senat: aa) Das Landgericht hat die F344lle 5 bis 14 der Urteilsgr374nde, in denen die aus Asien stammenden Zigaretten per Schiff nach Deutschland transpor-tiert und 374ber die Freih344fen Hamburg und Bremerhaven eingef374hrt wurden, rechtsfehlerfrei als gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggel (247 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Der Angeklagte Y. C. hat als mittelbarer T344ter bewirkt, dass durch die mit der Erledigung der Zollformalit344ten beauftragten gutgl344ubigen Spediteure unvollst344ndige Zollanmeldungen abgegeben und infolgedessen f374r die eingef374hrten Zigaret- 43 - 18 - ten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden (247247 373, 370 Abs. 4 Satz 1 AO i.V.m. 247 25 Abs. 1 zweite Variante StGB). Soweit das Landgericht in den F344l-len 13 und 14 der Urteilsgr374nde lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten Schmuggels angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Die Zollschuld entstand in diesen zehn F344llen aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zollgebiet der Europ344i-schen Gemeinschaft gem344337 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, Art. 4 Nr. 19 ZK; dasselbe gilt angesichts der Verweisungsnormen 247 21 Abs. 2 UStG und 247 21 Satz 1 TabStG f374r die Einfuhrumsatzsteuer und die Ta-baksteuer. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung abgegebene unrichtige oder unvollst344ndige Zollanmeldung, dass die nicht angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht erfasst und damit vorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Infolge der unvollst344ndigen Gestellung und Zollanmeldung wurden die Einfuhrabga-ben auf die Zigaretten, die bei steuerehrlichem Verhalten zu einem Zollver-fahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) h344tten angemeldet werden m374ssen, nicht festge-setzt (Art. 217 ff., 221 ZK) und damit verk374rzt (247 370 Abs. 4 Satz 1 AO). 44 bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers l344sst auch die Be-rechnungsdarstellung der hinterzogenen Einfuhrabgaben keinen Rechtsfeh-ler erkennen. Sie gen374gt den vom Senat aufgestellten Grunds344tzen (vgl. BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; J344ger StraFo 2006, 477, 479 ff. m.N.). Insbesondere enthalten die Urteilsgr374nde neben der An-gabe der angewandten Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts die erforderli-chen Angaben zu der 226 zum Teil durch Sch344tzung 226 ermittelten Anzahl der eingef374hrten Zigaretten sowie zum Zollwert und zum Kleinverkaufspreis. 45 cc) Ohne Erfolg r374gt der Beschwerdef374hrer, in den F344llen 13 und 14 der Urteilsgr374nde (Schmuggel von Zigaretten 374ber den Freihafen Bremerha-ven) habe keine tatbestandsm344337ige Handlung vorgelegen. Das Landgericht 46 - 19 - ist zutreffend von mittelbarer T344terschaft durch den Angeklagten ausgegan-gen. Indem er vorsatzlos handelnde Spediteure bei den Zollbeh366rden unvoll-st344ndige Zollanmeldungen einreichen lie337, 374berschritt er die Schwelle zum Versuch des Schmuggels (vgl. BGHR AO 247 373 Versuch 1). Vielmehr rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sogar auch in diesen F344llen die Verurteilung wegen vollendeten gewerbs- und bandenm344337igen Schmuggels. Denn das Festsetzungsverfahren war nach den insoweit nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen bereits abge-schlossen. Infolge der unvollst344ndigen Zollanmeldungen waren die Einfuhr-abgaben nur auf die Tarnware, aber nicht auf die Zigaretten festgesetzt und damit verk374rzt (247 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, 247 25 Abs. 1 zweite Va-riante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK). Erst nach der Festsetzung wurden bei Durchf374hrung einer Gesamtbeschau der angemeldeten Waren (vgl. Art. 68 f. ZK) die Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt. Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht das in 247 358 Abs. 2 StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 331 Rdn. 8 m.w.N.). 47 c) Zur Vereinfachung der Urteilsformel l344sst der Senat die entbehrliche Kennzeichnung der Taten als 204gemeinschaftlich begangen223 entfallen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 226 5 StR 315/06). 48 III. Revision des Angeklagten C. C. 49 Die mit dem Rechtsmittel des Angeklagten Y. C. inhaltlich weitestgehend 374bereinstimmende Revision des Angeklagten C. C. f374hrt ebenfalls lediglich zur Schuldspruch344nderung in den F344llen 2 bis 4 der Urteilsgr374nde. Die Ausf374hrungen zu oben II. gelten entsprechend. 50 - 20 - IV. Revisionen der Angeklagten S. und G. 51 Die mit n344her ausgef374hrten Sachr374gen begr374ndeten Revisionen der Angeklagten S. und G. haben keinen Erfolg. Sie sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sin-ne von 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend bemerkt der Senat: 52 Angesichts des Aufgabengebietes des Angeklagten S. bei der Or-ganisation der Schmuggeltransporte und dessen Beteiligung an den Ver-kaufserl366sen bedurfte es im Rahmen der Strafzumessung keiner ausdr374ckli-chen Er366rterung der Haftung f374r verk374rzte Steuern nach 247 71 AO als steuer-rechtlicher Folge jeder Steuerstraftat (vgl. BGHSt 48, 52, 76). Eine sich aus der Haftung ergebende besondere H344rte oder etwa Bem374hungen des Ange-klagten um Schadenswiedergutmachung hat das Landgericht nicht festge-stellt. Auch etwaige den Angeklagten S. treffende ausl344nderrechtliche Folgen waren keine Umst344nde, die das Tatgericht bei der Strafzumessung zwingend h344tte er366rtern m374ssen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Ausl344nder 6 und BGH NStZ-RR 2004, 11). 53 V. Revisionen der Staatsanwaltschaft 54 1. Revisionen betreffend die Angeklagten Y. und C. C. sowie S. 55 Die zu Ungunsten der Angeklagten mit Sachr374gen gef374hrten Revisio-nen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, sind unbegr374ndet. 56 a) Dass die Strafkammer die Angeklagten in den F344llen 13 und 14 der Urteilsgr374nde rechtsfehlerhaft lediglich wegen versuchten gewerbs- und ban- 57 - 21 - denm344337igen Schmuggels verurteilt hat, wird mit der Strafma337revision der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet. b) Rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht in diesen beiden F344llen der Strafzumessung als Steuerschaden lediglich die hinterzogene Ta-baksteuer, nicht aber die ebenfalls verk374rzten (vgl. 247 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, 247 25 Abs. 1 zweite Variante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK) Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschulden zugrundegelegt hat. Zwar erlischt die Zoll-schuld gem344337 Art. 233 Satz 1 Buchstabe d ZK 226 und hieran ankn374pfend nach 247 21 Satz 1 TabStG die Einfuhrumsatzsteuer 226, wenn Waren, f374r die gem344337 Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder sp344ter eingezogen werden. Diese 226 bereits vor dem Erl366schen hinterzogenen 226 Abgaben gelten jedoch gem344337 Art. 233 Satz 2 ZK f374r das Strafverfahren als nicht erloschen. Der Senat kann angesichts der vom Landgericht in den F344llen 5 bis 12 der Ur-teilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen ausschlie337en, dass sich dieser Rechts-fehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass 226 anders als in jenen F344llen 226 die Zigaretten in den F344llen 13 und 14 beim Verbringen in das Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft beschlagnahmt wurden und nicht in den freien Verkehr gelangten. 58 c) Auch die im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zuguns-ten der Angeklagten angef374hrte Erw344gung des Landgerichts, 204dass bei ord-nungsgem344337er Gestellung der nach England weitergelieferten Zigaretten im Transitweg ein Schaden nicht entstanden w344re223 (UA S. 113 u. a.), gef344hrdet hier den Bestand der Strafausspr374che im Ergebnis nicht. Mit dieser Formulie-rung meint das Landgericht offensichtlich, dass dem deutschen Fiskus nur 204aus formalen Gr374nden223 ein Schaden entstanden sei, der 204eigentliche223 Scha-den aber beim englischen Fiskus liege, da die Zigaretten erst in England an die Endverbraucher verkauft werden sollten. Dies ist jedoch kein strafmil-dernder Gesichtspunkt, wenn die aus Drittl344ndern eingef374hrte Tabakwaren 226 anders als bei der Ausfuhr in Staaten au337erhalb der Europ344ischen Ge- 59 - 22 - meinschaft (vgl. dazu BGHSt 48, 52, 75 f.; 48, 108, 118 f.) 226 im Zollgebiet der Europ344ischen Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr 374berf374hrt werden sollen, ohne dass die hierf374r erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Ohnehin ist es die Europ344ische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hin-terzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils mate-riell gesch344digt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das K366-nigreich Gro337britannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463). Dieser Teil der Einfuhrabgaben wird n344mlich von den Mitgliedstaaten lediglich verwaltet, be-vor er dem Gemeinschaftshaushalt zuflie337t. Liegt die Verwaltung dieser Ab-gaben bei der Bundesrepublik Deutschland, so ist deren Hinterziehung nach 247 370 Abs. 1 AO strafbewehrt (vgl. 247 3 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK f374r den Zoll und 247 3 Abs. 1 AO i.V.m. 247 21 UStG f374r die Einfuhrumsatzsteuer). Beim Schmuggel aus dem Drittlandsgebiet wollen die T344ter 374berhaupt keine Abgaben entrichten, und zwar unabh344ngig davon, welcher Mitgliedstaat im Einzelfall die Abgaben zu verwalten hat. Damit den T344tern der Absatz der Tabakwaren auf dem Schwarzmarkt gelingt, werden sie diese regelm344337ig gegen374ber jedem Mitgliedstaat, den die Ware bis zum Erreichen des Be-stimmungsorts passiert, verschweigen. 60 Aber auch hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer als nationaler Verbrauchsteuer, die anl344sslich der Einfuhr erhoben wird, handelt es sich nicht um eine Steuerverk374rzung 204aus formalen Gr374nden223. Denn ausschlag-gebend f374r das Entstehen dieser Steuer ist nicht der Verkauf an den End-verbraucher, sondern die 334berf374hrung in den freien Verkehr im deutschen Steuergebiet. Ein Fall, in dem die deutsche Tabaksteuer wegen des Verbrin-gens nach England wieder zu erstatten w344re, liegt schon deshalb nicht vor, weil auch die dort entstandenen Verbrauchsteuern nicht entrichtet wurden (vgl. Art. 22 Abs. 3 der Systemrichtlinie). 61 - 23 - Die Einfuhrabgaben w344ren sogar dann entstanden und von den Ange-klagten zu entrichten gewesen, wenn die Zigaretten erst nach Abschluss ei-nes Steueraussetzungsverfahrens in England in den freien Verkehr 374berf374hrt worden w344ren. Selbst wenn die Angeklagten erst zu diesem Zeitpunkt die dort entstandenen Einfuhrabgaben hinterzogen h344tten, w344re dies in Deutsch-land strafbewehrt gewesen. Denn von 247 370 Abs. 6 Satz 1 AO werden Ein-fuhrabgaben auch dann als den deutschen Steueranspr374chen gleichwertige Forderungen erfasst, wenn sie nicht von der Bundesrepublik Deutschland, sondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Gemeinschaften verwaltet werden. 62 Allerdings schlie337t der Senat 226 insbesondere im Hinblick auf die ge-wichtigen gegen die Angeklagten Y. und C. C. verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jah-ren 226 aus, dass das Landgericht ohne seine rechtsfehlerhafte Erw344gung zu noch h366heren Gesamtfreiheitsstrafen h344tte gelangen k366nnen. 63 64 d) Weitere Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (247 301 StPO) der An-geklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Insbesondere h344lt es rechtlicher Nachpr374fung noch stand, dass das Landgericht die Einzelstrafen nicht dem erh366hten Strafrahmen des 247 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Die auf eine Gesamtw374rdigung der Tatumst344nde gest374tzte Wertung der Strafkammer, es liege noch kein Handeln aus grobem Eigennutz im Sinne von 247 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor, ist angesichts des Umstandes, dass ein Gro337teil des Erl366ses aus den Taten den Hinterleuten in der T374rkei zugeflossen ist, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Auch mit der Verneinung unbenannter besonders schwerer F344lle im Sinne von 247 370 Abs. 3 Satz 1 AO verl344sst das Landgericht hier trotz des 204hohen und professionellen Organisationsgrads223 und der hohen Steuersch344den noch nicht den dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraum, zumal da der Qualifikationstatbestand des 247 373 AO ohnehin im Vergleich zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ein er-h366htes Mindeststrafma337 vorsieht. Die Entscheidung des Landgerichts ist da- - 24 - her zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung m366glich gewe-sen w344re und sogar n344her gelegen h344tte. 2. Revision betreffend den Angeklagten G. 65 Auch die den Angeklagten G. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Se-nat: 66 a) Die vom Landgericht in wertender Betrachtung der ma337geblichen Umst344nde (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.) vorgenommene W374rdigung des Verhaltens des Angeklagten G. als Beihilfe und nicht als Mitt344ter-schaft h344lt sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH wistra 2005, 380, 381). 67 68 b) Auch die W374rdigung der Unterst374tzungsaktivit344ten des Angeklagten G. als eine einheitliche Beihilfe gem344337 247 27 StGB ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Zwar liegt Tatmehrheit vor, wenn durch meh-rere selbst344ndige Hilfeleistungen mehrere selbst344ndige Haupttaten gef366rdert werden (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 27 Rdn. 13). Die fortlaufende F366rderung der Schmuggeltaten durch den Angeklagten Greschner stellt sich hier jedoch in einer Gesamtschau als nur eine 226 dauerhafte 226 Beihilfehand-lung des Angeklagten zu neun Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 226 1 StR 556/06; BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9). - 25 - In F344llen wie dem hier vorliegenden ist es nicht erforderlich, die An-zahl der Haupttaten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, in den Tenor aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Urteilsformel 344ndert daher der Senat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 226 1 StR 556/06). 69 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
Full & Egal Universal Law Academy