5 StR 46/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. M344rz 2011 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahingehend abge344ndert, dass a) beide Angeklagten wegen der Tat II.3. (Betrug im Ar-restverfahren), der Angeklagte L. dar374ber hinaus auch wegen der Tat II.5. (versuchter Betrug) auf Kos-ten der Staatskasse freigesprochen. b) der Angeklagte K. wegen Betrugs in f374nf F344l-len, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Urkunden-f344lschung, sowie wegen Untreue in zwei F344llen und wegen Urkundenf344lschung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren, der Angeklagte L. wegen Betrugs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wird, verurteilt werden. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Angeklagten tragen die verbliebenen Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Geb374hren und gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens werden jedoch um ein Zehntel erm344337igt; die Staatskasse tr344gt auch ein Zehntel der ver-bliebenen notwendigen Auslagen der Angeklagten. - 3 - G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in sechs F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit Urkundenf344lschung so-wie wegen Untreue in zwei F344llen und Urkundenf344lschung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Betrugs in drei F344llen und wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verh344ngt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die Re-visionen der Angeklagten haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. 1 2 1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs im Arrestverfah-ren halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Arrestverfahren, das der Gesch344digte Z. betrieben hatte, erfolgte zur Sicherung seiner Anspr374-che auf R374ckzahlung von 600.000 200. Diesen Betrag hatten die Angeklagten durch Betrug zuvor erlangt. Die von den Angeklagten in diesem Verfahren vorgenommenen T344uschungshandlungen geschahen in der Absicht, das durch die Betrugshandlung vereinnahmte Geld behalten zu k366nnen. Solche Handlungen, die der Beutesicherung dienen, sind mitbestrafte Nachtaten des Betrugs und damit straflos. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entstand durch die Betrugs-handlungen im Arrestverfahren kein selbst344ndiger Betrugsschaden. Der Be-trugsschaden erh366hte sich hierdurch nicht, die T344uschungshandlungen im Arrestverfahren bewirkten allenfalls, dass sich der Betrugsschaden nicht ver-ringerte, weil hierdurch infolge des nicht erlangten Titels erfolgversprechende Vollstreckungsma337nahmen unterblieben. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von anderen Betrugshandlungen, die darauf gerichtet sind, den Gl344ubiger von der Realisierung seiner Forderung abzuhalten. 3 - 4 - Der Senat l344sst offen, ob 226 wie ersichtlich der Generalbundesanwalt meint 226 die Verfahrenskosten einen selbst344ndigen Verm366gensschaden im Sinne des 247 263 StGB darstellen k366nnen. Nach den Urteilsfeststellungen sind n344mlich die Verfahrenskosten s344mtlich dem Angeklagten K. auf-erlegt worden. Dass er eine solche 334berb374rdung erstrebt hatte, ist im Blick auf seine prozessuale Verteidigung zumindest fraglich und l344sst sich nicht mehr zweifelsfrei kl344ren. Der Senat hat deshalb die Angeklagten hinsichtlich dieser Tat freigesprochen. 4 2. Ebenfalls freigesprochen hat er den Angeklagten L. , soweit dieser wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dieser Vorgang bezog sich gleichfalls auf das Arrestverfahren und diente somit der Beutesicherung. Da das Landgericht ein Vergehen nach 247 156 StGB hier zutreffend verneint hat, ist auch diese Tat im Sinne eines Freispruchs entscheidungsreif. 5 6 3. Die Teilfreispr374che haben eine so geringf374gige Auswirkung auf die zu verh344ngenden Gesamtstrafen, dass eine Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht wegen der hiermit verbundenen Verz366gerung unvertretbar w344re, zumal sich der Angeklagte K. in Untersuchungshaft befindet. Der Senat setzt deshalb bei dem Angeklagten K. eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren fest. Sein Verteidiger hat sich mit einer entspre-chenden Durchentscheidung einverstanden erkl344rt. Es l344sst sich ausschlie-337en, dass f374r diesen Angeklagten nach Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten (weitere Freiheitsstrafen: zwei Jahre f374nf Monate, zweimal ein Jahr zehn Monate und zweimal ein Jahr sowie zehn Monate) nach Zur374ckverweisung an das Landgericht eine noch niedrigere Gesamtstrafe h344tte festgelegt wer-den k366nnen. Hinsichtlich des Angeklagten L. hat der Senat auf die nach 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB denkbar niedrigste Gesamtstrafe erkannt. Zur Festsetzung dieser Strafen ist er ohne m374ndliche Verhandlung befugt. - 5 - Die Verh344ngung des Berufsverbots bleibt bestehen, weil es von den Korrekturen im Schuldspruch ersichtlich unbeeinflusst bleibt. 7 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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