5 StR 4 61 /12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9 . J anuar 20 13 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9 . Jan u ar 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay als beisitzende Richter, Obers taatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vert reter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin Amtsrätin als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 23. Dezem ber 2011 wird verworfen . Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren veru r- teilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert igung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Der näh e- ren Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, dass es an einer ordnung s- gemäßen Feststellung des Abschlusses des Selbstleseverf ahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO fehle und d ie Protokolle von überwachten Telefo n- gespräche n , auf die das Landgericht seine Überzeugung von Art und U m- fang der Tatbeteiligung des Angeklagten stütz t, sowie zwei Gutachten über Menge und Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel in den Fällen 3 und 7 der Urte ilsgründe somit nicht wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt wo r- den seien (§ 261 StPO) . 1 2 - 4 - 1. Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Hauptverhandlungstermin vom 9. November 2011 ordnete die Vo r- sitzende der Strafkamme r hinsichtl ich zweier Gutachten über Menge und Wirkstoffgehalt sichergestellter Betäubungsmittel sowie mehrerer weiterer Urkunden das Selbstleseverfahren an. Ferner ordnete die Vorsitzende im Termin vom 16. November 2011 bezüglich einer Vielzahl von Wortprotoko l- len ü berwachter Telefongespräche ebenfalls das Selbstleseverfahren an. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erhob hiergegen Widerspruch und bea n- tragte die Entscheidung des Gerichts. Nachdem die Vorsitzende die Selbs t- leseanordnung im Termin vom 22. November 201 1 um ein weiteres Telefo n- protokoll ergänzt hatte, begründete der Verteidiger seinen Widerspruch im Termin vom 28. November 2011. Am selben Hauptverhandlungstag wurden die Selbstleseanordnungen nebst Ergänzungen durch Gerichtsbeschluss bestätigt. Im Fortset zungster min vom 7. Dezember 2011 wurde F olgendes Kenntnis genommen haben von den jeweiligen Selbstleseanordnungen und die Verteidiger, Angeklagten und Vertreterin der Staatsanwa ltschaft Gel e- W eitere Feststellung en zur Kenntni s- nahme der in den Anordnungen bezeichne ten Urkunden erfolgte n ebenso wenig wie eine Verlesung der Urkunden. Deren Inhalt wurde lediglich hi n- sichtlich einiger Telefonate durch Abspielen und Übersetzung durch den Sprachsachverständigen , im Übrigen aber nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt. 2. Eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO liegt nicht vor. Durch die protokollierte Fes tstellung der Vorsitzenden sind die von den Selbstleseanordnungen umfassten Urkunden wirksam zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 3 StR 131/10, NStZ - RR 2011, 20, un d vom 20. Juli 2010 3 StR 76/10 , BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6 ). 3 4 5 - 5 - Allerdings ist ausw eislich des Wortlauts des Hauptverhandlungsprot o- kolls lediglich hinsichtlich der Selbstleseanordnungen, nicht aber des Wor t- lauts der von diesen betroffenen Urkunden die Kenntnisnahme der Richter und die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die übrigen Verfahrensbeteili g- ten festgestellt worden. Eine von der Staatsanwaltschaft beantragte Prot o- kollberichtigung ist nicht zustande gekomm en, weil die Protokollführerin sich nicht an die Vorgänge in der Hauptverhandlung erinnern konnte. Damit bleibt hinsichtlich des Wortlauts der Feststellung der Vorsitzenden der Protokolli n- halt für die revisions gerichtliche Prüfung maßgeblich . Neben d er hier g e- scheiterten ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freib e- weisliche und damit an geringere Anforderungen als in dem die Verfa h- renswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren geknüpfte Aufkl ä- rung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs nicht in Betracht ( vgl. BGH, B e- schlüsse vom 28. Jan uar 2010 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, vom 22. D e- zember 2010 2 St R 386/10, StV 2011, 267 mwN, und vom 30. Septe m- ber 2009 2 StR 280/09, StV 2010, 225 ). Ein Fall krasser Widersprüchlic h- keit oder offenkundiger Fehler - oder Lückenhaftigkeit des Protokolls , der i n- soweit unter Umständen eine Ausnahme zuließe (vgl. BGH aaO ), liegt schon deshalb nicht vor, weil die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der protokollierten Ä u- ßerung nicht nur auf einen Prot okollierungsfehler, sondern ebenso auf ein Formulierungsversehen d er Vorsitzenden zurückzuführen sein kann. Im let z- teren Fall würde das Protokoll indes die Vorgänge in der Hauptverhandlung zutreffend wiedergeben. Ein freibeweislicher Rückgriff auf die der Gegene r- klärung der Staatsanwaltschaft beigefügten dienstlichen Erk lärungen der Vorsitzenden und d er Berichterstatterin scheidet in diesem Zusammenhang aus den vorge nannten Grün den aus. Wenngleich somit davon auszugehen ist, dass die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO in das Protokoll aufgenommene Feststellung der Vorsi t- z enden ihrem Wortlaut nach nicht die Einhaltung der in § 249 Abs. 2 StPO geregelten Verfahrensweise wieder gibt , liegt dennoch im Ergebnis ein or d- nungsgemäßer Abschluss des Selbstleseverfahrens vor. Als gerichtliche 6 7 - 6 - Prozesserklärung ist die protokollierte Fe ststellung der Vorsitzenden nach allgemeinen Regeln der Auslegung zugänglich , bei der es nicht allein auf den Wortlaut, sondern vor allem auf den erkennbar gemeinten Sinn ankommt (vgl. BGH , Beschlüsse vom 20. Juli 2010 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6, und vom 14. September 2010 3 StR 131/10 , NStZ - RR 2011, 20; Urteil vom 1 1. Oktob er 2012 1 StR 213/10 Rn. 23 ff. ; Pfeiffer /Hannich in KK, StPO, 6. Aufl., Einleitung Rn. 125, 128 ; R o- xin /Schünemann , Strafverfahrensrecht, 2 7 . Aufl., § 22 B II 1; vgl. ferner zur Auslegung des Protokollinhalts : Jahn, ZWH 2012, 386 ). Danach war aber für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich, dass die Vorsitzende durch ihre in das Protokoll aufgenommene Erklärung die Kenntnisnahme der Berufsrich ter und der Schöffen von den in den Selbs t- leseanordnungen bezeichneten Urkunden und die entsprechende Gelege n- heit zur Kenntnisnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten feststellen wollte. Dies folgt zum einen aus der prozessualen Sinnl osigkeit der Protokolli erung einer Kenntnisnahme von Selbstleseanordnungen, die an früheren Haup t- verhandlungstagen erfolgt und ihrerseits in das Protokoll aufgenommen wo r- den waren, womit den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen des § 249 Abs. 2 StPO G enüge getan ist und wo raus sich im Übrigen bereits die Kenntnisnahme der Verfahrensbeteiligten von diesen Anordnun gen ergibt . Zum anderen lässt der bisherige V erfahrensablauf die Anordnung des Selbstleseverfahrens bezüglich zahlreicher Urkunden am 9. und 16. Nove m- ber 2011 mit Ergänzung am 22. No vember 2011 sowie die zeitgleiche Verte i- lung der diese Urkunden enthaltenden Ordner erkennen, dass die Vorsi t- zende im Termin vom 7. Dezember 201 1 beabsichtigte, die von den Selbs t- leseanordnungen erfassten Urkunden durch die Feststellu ng der Kenntni s- nahme der Richter von den einzuführenden Urkunden bzw. der Gelegenheit zur Kenntnisnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen und somit das Selbstleseverfahren abzuschli e- ßen. Zudem liegt angesichts de s Wortlaut s der protokollierten Äußerung 8 - 7 - jeweiligen Selbstleseanordnungen und die Verteidiger, Angeklagten und Ve r- ein Formulierungsverseh en in Form einer Auslassung auf der Hand. Gemeint waren für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich erkennbar nicht die Selbstleseanordnungen, sondern die in den Selbstleseanordnungen b e- zeichneten Urkunden. Im Ergebnis fehlt e s somit trotz des Formulierungs - oder Protokollierungsversehens nicht an einer ordnungsgemäßen Festste l- lung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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