ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR461.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 461/16 vom 8 . Dez ember 2016 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . Dez emb er 2016 beschlo s- sen: Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgeri chts Berlin vom 23. März 2016 in dem ihn betreffenden Schuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen bandenm äß i- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln und mit Herstellen von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge schuldig ist. Hinsichtlich des Nichtrevidenten B a. wird der ihn betreffende Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall I.5 der Urteil s- gründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltrei ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau und Herstellen von Betäubu ngsmitteln und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . gegen das vorge nannte Urteil wird gemäß § 349 A bs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem uner laubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) und in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßige m unerlaubten Anbau von Betäubungsmi t- teln (Fall I.6), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in T ateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle I.1 bis 4) sowie wegen Besitzes einer verbotenen Waffe (Fall II.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Nichtrevi denten B a. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäß i- gen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6) zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus gesetzt. Teilweise dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend führt die Revision des Angeklagten gemäß § 357 StPO auch betre f- fend den Nichtrevidenten B a. zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab 2014 zunächst nur in der Wohnung des Nichtrevidenten N . in der B. stra - ße (Berlin - ) eine Cannabisplantage, die bis Mai 2015 vier Ernten e r- brachte (Fälle I.1 bis 4) . Der überwiegende Teil des geernteten Marihuana s war zum Weiterverkauf bestimmt; jeweils etwa 200 bis 300 Gramm Marihuana die n- 1 2 - 4 - ten dem Eigenverbrauch des Angeklagten. Sodann kam der Angeklagte mit den Nichtrevidenten L . , Ba . und Bo . über ein, in der Wohnung des Bo . in der K. straße (Berlin - ) eine weitere Cannabisplantage zu errichten. Im Mai 2015 beschaffte er 160 bis 170 Cannabisstecklinge, von d e- nen die Hälfte in der auch weiterhin gemeinsam mit dem Nichtrevidenten N . betriebenen Plantage in der B. straße , die andere Hälfte in der neu en Pla n- tage in der K. straße eingepflanzt wurde (Fall I.5) . Beide Plantagen wurden etwa um dieselbe Zeit im August/September 2015 abgeerntet. Von der übe r- wiegend zum g ewinnbringenden Verkauf bestimmten Ernte der Plantage in der B. straße behielt der Angeklagte wiederum 200 bis 300 Gramm (Mindes t- wirkstoffgehalt 10 % THC) für sich. Von der Ernte in der K. straße erhielten Ba . einige Gramm und Lo . 50 Gram m zum Eigenkonsum. Im Septe m- ber 2015 beschaffte der Angeklagte 239 Cannabisstecklinge, die jeweils am 5. Oktober 2015 in de n Plantagen B. straße und K. straße ein gepflanzt wurden (Fall I.6) . Am Tag darauf wurden sie bei einer Durchsuc hung der Wo h- nungen sichergestellt. 2. In den Fällen I.5 und I.6 hat die Strafkammer ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, da der Angeklagte sich zur Begehung dieser Taten hinsichtlich der Plantage K. straße mit de n Nichtrevidenten Lo . , Bo . und Ba . fest zusamme n- getan hatte. Soweit die Taten darauf gerichtet waren, Betäubungsmittel nicht nur zum gewinnbringenden Verkauf sondern auch zum eigenen Konsum anz u- bauen, hat das Landgericht Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) bzw. bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6) ang enommen. 3 - 5 - 3. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils betreffend den Ang e- klagten Bo . und den Nichtrevidenten Ba . sind teilweise rechtsfehlerhaft. a) Angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten bzw. geplanten Ernte n hat die Strafkammer hinsichtlich der zeitgleichen Bewirtsc haftung von zwei Plantagen ohne Rechtsfehler jeweils eine Tat angenommen. Gleichermaßen rechtsfehle r- frei ist sie davon ausgegangen, dass neben der Verurteilung wegen Handeltre i- bens nur in Bezug auf die für den Eigenkonsum dienenden Mengen eine Verurtei lung wegen tateinheitlich begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln zu erfolgen hatte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8 . Aufl., § 29 BtMG Teil 2 Rn. 92 ). b) Insoweit lag allerdings im Fall I.5 k ein tateinheitlicher bandenmäßiger Anbau von Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, da der bandenm ä- ßig begangene Anbau von Betäubungsmitteln in der Wohnung K. straße (Fall 5b) sich soweit dem Eigenkonsum dienend nicht auf eine nicht geringe Menge bezog. In Tateinheit zu dem insoweit v erwirklichten bandenmäßigen Anbau von Betäubungsmitteln stand, da eine Ernte erfolgte, auch ein bande n- mäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Cannabisernte in der Wohnung B. straße (Fall 5a) war ein, jedoch nicht bandenmäßig b e- gangenes, Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben . Der Senat ändert die Schuldsprüche betreffend den Angeklagten und den Nichtrevidenten entsprechend ab. 4. Soweit der Generalbundesanwalt weitere Ergänzung en des Schul d- spruchs bea ntragt hat, folgt der Senat diesem Antrag nicht. Das im Fall 5a und 6a ( B. straße ) verwirklichte jeweils nicht bandenmäßig begangene Ha n- deltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht gesondert zu 4 5 6 7 - 6 - tenorieren ; dasselbe gilt für den im Fall 6a verwirklichten unerlaubten Anbau. Hinsichtlich der i n den Fällen 5 und 6 in beiden Plantagen angebauten Pflanzen liegt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, die bereits mit der einheitlichen Besch affung der Pflanzen vollendet wurde. Da d iese hinsichtlich der in der Plantage K. straße eingepflanzten Stecklinge innerhalb einer Bandenabrede erfolgte , ist die Tat jeweils nach § 30a Abs. 1 BtMG qualifiziert. Für eine gesonderte Ausurteilung des sich auf die in der B. straße außerhalb der Bandenstruktur angebauten Pflanzen beziehenden Teils des Handeltreibens ist daneben kein Raum. Dasselbe gilt im Fall I.6 auch im Verhältnis des teilweise bandenmäßig und teilweise nicht ba n- denmäßig bega ngenen Anbaus von Betäubungsmitteln. 5. An einer hinter dem Antrag des Generalbundesanwalts zurückble i- benden Entscheidung war der Senat schon deshalb nicht gehindert, weil der Antrag auf die Aufnahme weiterer Deliktstatbestände in den Schuldspruch g e- rich tet war und ungeachtet der Bezugnahme auf § 349 Abs. 4 StPO mithin i n- soweit nicht auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Angeklagten zielte (vgl. Senge in FS für Rie ß , 2002, S. 54 7 , 550 f.). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Feilcke 8
Full & Egal Universal Law Academy