ECLI:DE:BGH:2018:27111 8B5STR461.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 461/18 (alt: 5 StR 276/17) vom 27. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Neuruppin vom 16. Mai 2018 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtf ertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt durc h- weg eigene F eststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswi r- kung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 25. Januar 2017 verstoßen. Danach werden dann, wenn nur ein Tei l der Veru r- teilung mit den diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen aufgehoben wo r- den ist , die übrigen Teile der Entscheidung bestandskräftig mit der Folge der Bindung des mit der zurückgewiesenen Sache befassten Tat ge richts an die ihnen zugrundeliegen den nicht aufgehobenen tatsächlichen Grundlagen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht wie der Senat in seiner ersten Entsche i- dung einen Teil de s Schuldspruch s und eine der Einzelstrafen bestätigt, eine weitere Einzelstrafe und den Rechtsfolgenauss pruch dagegen mit den zugeh ö- - 3 - rigen Feststellungen aufgehoben hat. Die teilweise Aufhebung erfasste in di e- sem Fall die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vo r- strafen des Angeklagten nicht, wei l diese Umstände zugleich für d e n rechtskr ä f- tig abgeschlossenen F a ll von Bedeutung waren und eine Aufhebung de r rechtskräftigen Einzelstrafe ihre Grundlage entzo gen hätte . Bei einer solchen Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einhe itliches und widerspr uchsfreies Ganzes bilden müssen (BGH, Urteil vom 9. April 2015 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 , 601 ). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das Landgericht neben ergänzenden Feststellungen mit der erneuten Beweisaufnahme dieselben Fes t- s tellungen zur Person getroffen hat, wie sie dem teilweise aufgehobenen Urteil vom 25. Januar 2017 zugrundegelegen haben. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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