Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 247, § 77 Abs. 3 BGB § 1896 Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestel l- ten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben - kreises auf eine Strafantr agstellung. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - 5 StR 46/14 LG Saarbrücken - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 46/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bunde sgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf , Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter , Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanw altschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Gemäß § 154 Abs. 2 StPO wird das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 des angefochtenen Urteils eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung im Fall 55 des angefochtenen Urteils auf eine Schadenssumme von 13.000 Euro beschränkt. Gemäß §§ 430, 442 StP O wird die Feststellung nach § 111i StPO von der Verfolgung ausg e- nommen. 3. Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Untreue in 87 Fällen schuldig ist und in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall 55 sowie über die Gesamtstrafe au f- gehoben. Die Einzelstrafen der Fäll e 1 bis 3 und die Festste l- lung nach § 111i StPO entfallen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. 5 . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafe im Fall 55 und über die Gesamtstrafe sowie über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - - 4 - Gr ünde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 90 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe vo n drei Jahren verurteilt . Darüber hinaus hat es fe s t- gestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von die Ansprüche der Ve r- letzten der Anordnung des Wertersatzverfalls entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO) . Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stü tzt e Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellungen und Verfahrensb e- schränkungen, über die der Bundesgerichtshof einheitl ich im Urteil mitentsche i- den kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Juli 2012 2 StR 111/12 , vom 16. Januar 2014 4 StR 496/13 und vom 22. Mai 2014 4 StR 514/13), im Umfang der Urteilsformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet . 1. Das Landgerich t hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: Der Angeklagte wuchs getrennt von seiner leiblichen Mutter im großmü t- terlichen Haushalt auf und wurde in seinen ersten zwölf Lebensjahren insb e- sondere von seiner Tante, der später geschädigten B . , aufgezogen , - Sohn - te und auch im weiteren Lebensverlauf Kontakt hielt , ihr insbesondere nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2008 beistand . Am 10. August 2008 erteilte die damals 77 - jährige B. dem Angeklagten eine schriftliche Vorsorge vollmacht, die ihn berec h- tigte, im Außenverhältnis ihr gesamte s unbewegliche s und bewegliche s Verm ö- gen zu verwalten und hierüber zu verfügen. B. war bekannt, dass der Angeklagte erhe bliche finanzielle Schwierigkeiten hatte , und äußerte im Z u- sammenhang mit den Gesprächen um die Erteilung der Vorsorgevollmacht, dass er sich ll e . S ie bekunde te, dass sie ihm gern hel fen 1 2 3 - 5 - wolle und er einen Teil ihres Vermögens kraft de r ihm erteilten Vollmacht zu eigenen Zwecken, insbesondere zur Rettung seines Wohnhauses verwenden könne . Am 26. August 2008 erlitt B. eine Hirnblutung, in deren Folge sie weitgehend immobil, desorientiert und kommunikationsunfähig w ur de . Hinzu trat eine Demenz. Seit Anfang Oktober 2008 ist sie in einem Pfleg e heim unte r- gebracht, dessen Kosten sich auf einen monatlichen Betrag von ca. 3 . 100 belaufen; sie erhält eine Rente in Höhe von 950 Der Angeklagte löste im J ahr 2009 mehrere Geldanlagen B. s auf und verkaufte im Jahr 2010 nachdem das Amtsgericht ihn hierfür zum B e- treuer bestellt hatte deren Wohnanwesen. Di e jeweiligen Geldbeträge ließ er auf ihr Konto buchen und verfügte v om 26. Septem ber 2008 bis 5. September 2011 in 90 Fällen durch Barabhebungen und Überweisungen über 135.625 Geld vermögen s , um es für private Zwecke seiner Leben s- führung und zur Rüc kzahlung von Verbindlichkeiten zu verbrauchen. Mit den Kosten für das Pflegeheim, die der Angeklagte nicht aus diesen Abhebungen bestritt, sondern direkt vom Konto der B. überwies, war er am 8. Juli 2011 mit einem Betrag von 21 . 85 4 kstand. Am 5. September 2011 wies das Konto der B. ei nen Stand von 28 ,44 auf . Weitere wesentliche Vermögensgegenstände waren nicht mehr vorhanden. 2. Der vom Senat beigezogenen Betreuungsakte des Amtsgerichts Ottweiler ist zur Bestel lung eines Betreuers für B. folgender Verfa h- rensgang zu entnehmen : 4 5 6 - 6 - Mit Beschluss vom 5. September 2011 setzte das über die rückständigen Heimkosten am 7. Juli 2011 informierte Amtsgericht Ottweiler Rechtsanwalt S . zunächst als Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zur Wah r- nehmung der Rechte de r Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten ein . D ie für dieses Verfahren berei t s zuvor bestellte Verfahrenspflegerin hatte das Amt sgericht mit Schreiben vom 29. August 2011 darauf hing ewiesen, dass der Angeklagte eine Auflistung mit Nachweisen über die Verwendung des Kauferl ö- ses aus dem Verkauf des Wohnanwesens n- Na chdem Rechtsanwalt S. am 14. September 201 1 die dem Angeklagten erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen hatt e, wurde er vom Amtsgericht Ott weiler im Wege der einstweiligen Anordnung am 19. September 201 1 mit sofortiger Wirkung zum vorläufigen Betreu er der B. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Entgegenna h- me und Öff nen der Post bestellt. Mit an die Polizei gerichtete m Schriftsatz vom 20. September 2011 stellte Rechtsanwalt S. Strafantrag aus allen in B e- tracht kommenden Gründen wegen des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts , die ihm erteilte Vollmacht missbraucht und Gelder für eigene Zw e- cke verwandt zu haben. 3 . Ein Verfahrenshin dernis besteht nicht. Zwar hat der Generalbunde s- anwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des zwischen dem Ang e- klagten und B. fortbestehenden Pflegeverhältnisses im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (vgl. LK/Hilgendorf, 1 2 . Aufl., § 11 Rn. 15; MünchKommStGB/ Rad t ke , 2. Aufl., § 11 Rn. 14) nach § § 247 , 266 Abs. 2 StGB ein Strafantrag erforderlich war. Entgegen der vor Anberaumung der Hauptve r- handlung vertretenen, in der Verhandlung indes nicht aufrecht erhaltenen Au f- 7 8 - 7 - fa ssung d es Generalbundesanwalts ist der Strafantrag jedoch wirksam gestellt worden. a) Der Betreuer war nach § 77 Abs. 3 StGB berec htigt, als derjenige, dem die Sorge für die Person B. s zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen . E ine r ausdrücklich en Zuweisung de r Stra f- antragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertra genen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht . Letztlich kann d ahinstehen , ob bei Übertragung de r- art weitrei chender Aufgaben kreise , die neben de n Be reich en der Vermögen s- sorge und der Antragstellung gegenüber Behörden auch weitgehende persönl i- che Belange betreffen, die Strafantragsbefugnis nach § 247 StGB gesondert übertragen werden muss ( so aber z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. D e- zember 2012 3 Ws 397/12 , teilweise in NStZ - RR 2014, 143 abgedruckt ; OLG Celle, NStZ 2012, 702 ; OLG Köln, wistra 2005, 392 ; a A LG Ravensburg, FamRZ 2001, 937 ) . Denn im vorliegenden Fall ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreu e- vorwürfe . Die Klärung und Entscheidung der dringlich gewordenen Frage , we l- che Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, so auch, ob im Namen der Betreuten ein Strafantrag zu stellen ist, war demgemäß Teil des objektiven B e- treuungsbedarf s d er B. . aa ) Der im Betreuungsrecht geltende Erforderlichkeitsgrundsatz ( vgl. Regierungsentwurf eines Betreuungsgesetzes, BT - D rucks. 11/ 4528 , S. 58 , 120 ) steht hier der Annahme der Strafantragsbefugnis nicht entge gen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenss i- tuation des Betroffenen zu beurteilen ( vgl. BGH , Beschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11, NJW - RR 2011, 1506 , 1507 ; M ünchKommBGB/ Schwab, 6. Aufl., 9 10 - 8 - § 1896 Rn. 39, 41; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1896 Rn. 10 ). Die Regelung verlangt nicht, dass bei der Be stimmung der jeweiligen Aufgabenkre ise die ei n- zelnen Besorgungen, die dem Betreuer zuko mmen, insbesondere die Recht s- geschäfte, die er abzuschließen hat, gesondert bezeichnet werden müssen (vgl. Regierungsentwurf , aaO , S. 121 ) . Daraus folgt, dass die Strafantragsbefugnis sich grundsätzlich a us bestimmten Aufgabenkreisen ergeben kann , die sich auch aus einem möglicherweise verletzte n Rechtsgut ableiten lassen (vgl. auch MünchKommBGB/Schwab aaO , Rn . 100). bb ) Die Höchstpersönlichkeit des Strafantragsrechts gebietet eine au s- drückliche Übert ragung der Befugnis nach § 77 Abs. 3 StGB auf den Betreuer nicht. Der Strafantrag ist ein an ein Strafverfolgungsorgan gerichtetes förml i- ches Verlangen, eine bestimmte Straftat zu verfolgen ( vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 5 StR 188/56, GA 1957, 1 7, 19; LK/ Schmid , StGB, 12. Aufl., § 77 Rn . 6 ; Meyer, Zur Rechtsnatur und Funktion des Strafan trags, 1984, S. 1 ) . Die Entscheidung darüber, ob eine Tat im Hinblick auf den von § 247 StGB g e- schützten Familienfrieden vom Verletzten als nicht strafwürdig hing enommen (vgl. Meyer, aaO S. 45) werden soll, ist zwar höchstpersönlicher Natur, sie steht aber anders als der Generalbundesanwalt ursprünglich ge meint hat nicht mit den gänzlich betreuungsfeindlichen höchstpersönlichen Rechten wie den Rechten auf Ehesc hließung und auf Errichtung eines Testaments auf einer St u- fe, bei denen weder eine Vertretung in der Erklärung und im Willen noch ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 2 BGB zulässig ist . D ies folgt schon daraus, dass d ie Strafantragsb efugnis bei nic ht voll geschäftsfähigen Personen vom gesetzlichen Vertreter (§ 77 Abs. 3 StGB) wahrgenommen wird . 11 12 - 9 - cc ) Der sich in der konkreten Lebenssituation ergebende Betreuungsb e- darf der B. umfasste auch die Geltendmachung und Durchsetzung ihrer sich aus den etwaigen Untreuehandlungen des Angeklagten ergebenden Rechte, einschließlich der Wahrnehmung ihrer Verletztenrechte nach § 77 Abs. 1, § 247 StGB. Zum Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Betreuers stand der Ang e- klagte im Verdacht , Gel der vom Konto der B. veruntreut zu haben. Aus diesem Grund ha t Rechtsanwalt S. in seiner Funktion als Kontrol l- betreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB die Vorsorgevollmacht widerrufen ; er wurde im Wege der einstweiligen Anordnung als v orläufige r Betreuer eingesetzt. Die zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung dringlich gewordene Entsche i- dung, ob der Angeklagte wegen der aufgedeckten Vorwürfe strafrechtlich ve r- folgt werden solle , konnte nach § 77 Abs. 3 StGB nur durch einen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten getroffen werden . Als solcher Vertreter wurde Rechtsanwalt S. eingesetzt und dabei mit umfassenden vermögen s- rech t lichen und persönlichen Befugnissen (u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegenna hme und Öffnen der Post) ausgestatt et . Dies zielte ersichtlich auch darauf ab, ihm zu ermöglich en, auch das Strafantrag s- recht gemäß § 77 Abs. 3 , § 247 StGB wahrzunehmen und die Schadensersat z- a nsprüche der B. (z.B. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 2 66 Abs. 1 StGB) umfassend , etwa durch Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungsergebnisse ge l- tend zu machen oder vermögensrechtliche Interessen mit den Mitteln des Stra f- verfahrensrecht s (etwa Sicherung der Ansprüche nach § 73 Abs. 1 S atz 2 StGB, § 111b Abs . 5 StPO oder Inanspruchnahme des Adhäsionsverfahrens nach §§ 403 ff. StPO) zu verfolgen. b ) Für die Wirksamkeit des Strafantrags kommt es nicht auf einen etwa i- gen entgegenstehenden natürlichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten 13 14 15 - 10 - an. Ob der Betreuer bei Antragstellung dem Wohl und den Wünschen der d e- menzkranken B. , insbesondere im Hinblick auf die Wahrung des F a- milienfriedens gerecht geworden ist wo gegen nicht einmal Anhaltspunkte vo r- liegen , war deshalb hier entgegen der Auffas sung der Revision nicht zu entscheiden ; dass ein potentieller Strafverfolgungswille de s Betreuten nicht e r- mittelbar ist, führt nicht zu einem (dauerhaften) Verfahrenshindernis. Zwar hat ein Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB den Wünschen des Betr euten zu entsprechen, so weit dies dem nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, BGHZ 176, 262 , 271 ; Palandt/ Götz, BGB, 73. Aufl., § 1901 Rn . 2 und § 1902 Rn . 1 ; MünchKomm BGB/Schwab aaO § 1901 Rn. 20; vgl. zur Ausnahme bei Missbrauch der Ve r- tretungs macht: MünchKommBGB/Schwab aaO , § 1902 Rn. 16) . Mit der Ste l- lung eines Strafantrags setzt der Betreuer anders als bei Entscheidungen über ärztliche Heilmaßnahmen nach der spezielleren Pflichtenregelung des § 1901a Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2003 XII ZB 2/03, BGHZ 154, 205, 213; Staudinger / Bienwald , BGB, Neubearb. 2013, § 1901a Rn. 7) k eine im Voraus getroffene Entscheidung des Verletzten um, sonde rn nimmt nach § 77 Abs. 3 StGB die Befugnis des Betreuten wahr ( vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Dezember 1993 2 StR 649/93, BGHR StGB § 77 Abs. 3 A n- tragsrecht 1; LK/ Schmid , StGB, 12. Aufl., § 77 Rn. 43 ). Er ist damit auch bei dieser höchstpersönlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 3, § 247 StGB nicht nur Willensbote, sondern trifft als Vertreter im Willen ( vgl. Rudolphi/Wolter in SK - StGB, 8. Aufl., § 77 Rn. 8 f.) eine eigene Entscheidung für den Betreuten . 16 - 11 - 4. Der Schuld - und Strafaus spruch halten überwiegend sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Verbleibenden Bedenken wird zur Vereinf a- chung des Verfahrens durch Anwendung der §§ 154, 154a StPO Rechnung getragen. a) Ein den Tatbestand de r Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ausschli e- ßendes Einverständnis der B. lag nicht vor . Das Landgericht geht z u- treffend davon aus, dass de re n vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit abgegebenen Erklärung en , wonach der Angeklagte sich mal was gönnen solle (UA S. 6) , keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt . Es liegt weder ein nach § 518 Abs. 1 BGB formwirksames Schenkungsversprechen vor, noch läss t sich der unb e- stimmten Äuße rung der Wille entnehmen, der Angeklagte dürfe im Falle der Geschäftsunfähigkeit und/ oder Pflegebedürftigkeit über wesentliche Teile ihres Vermögens für eigene Zwecke verfügen und dadurch ihren angemessenen U n- terhalt gefährden. Sinn und Zweck der Vor sorgevollmacht ist vielmehr, die A n- ordnung einer Betreuung zu vermeiden (vgl. Palandt /Götz , aaO, Einf . v or § 1896 Rn. 5) . Selbst wenn es zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung dem Wunsch d er B. entsprochen haben sollt e , dass der Angeklagte Teile ihres Vermögens für sich verwendet, würde jedoch der Zweck dieser Vollmacht verfehlt, wenn der Bevollmächtigte dem Rechtsgedanken der Betreuerpflichten nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB zuwider ihren Unterhalt bis zu ihrem Tod g e- fäh rdet und ihre gesamte Lebens - und Vermögenssituation erheblich ve r- schlechter t (vgl. zu § 1901 BGB: BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814, 2816) . e- schädigte die Bestreitung ihrer Pflegekost S. 17). Mit Eintritt der kostenintensiven Pflegebedürftigkeit hatte der Angeklagte sich deshalb letztlich jedwede r Verfügun gen zu seinen Gunsten zu enthalt en. Dass B. bei ihren die Pflegekosten nicht de ckenden Rentenbezügen naheliegend auch ohne jede Vermögensreserven aufgrund sozialstaatlicher 17 18 - 12 - Fürsorge faktisch kaum anders versorgt worden wäre , steht dem nicht entg e- gen. Es liegt nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen und zwar auf der Grund lag e vom Angeklagten selbst eingeräumter Tatsachen auf der Hand, dass B. nicht ohne Not staatliche Fürsorge in Anspruch ne h- men wollte. Darüber hinaus konnten ihr auch in ihrer hilflosen Situation aus Vermögensreserven ersichtlich wesentlic he Annehmlichkeiten zugute gebracht werden, die über die Minimalversorgung staatlicher Fürsorge hinausgingen. Dass h- lungen zugunsten der B. n insg e- samt in einer Vielzahl von Einzelbeträgen Gelder in Höhe von 6 . s- ten der B. verwendet hat (vgl. UA S. 13 f.), lässt die Tatbestandsm ä- ßigkeit einzelner Geldabhebungen als Untreuehandlungen nach § 266 Abs. 1 StGB nicht entfal len . Das Landgericht hat sie zutreffend lediglich strafmildernd berück sichtigt. b) Die Revision beanstandet indes mit Recht, dass das Landgericht im Zusammenhang mit der Er örterung der Bösgläubigkeit des Angeklagten mitb e- wer tet habe, dieser habe ledigl ich rund 10 % der zum Nachteil seiner Tante g e- troffenen Verfügungen zur Tilgung seiner Schulden verwen det (UA S. 8, 17). Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass er im Fall 3 den ge samten auf sein Darlehenskonto überwiesen hat, im Fall 55 einen der in diesem Fall insgesamt veruntreu . Die danach naheliegende Verwen zur Schul dentilgung b e- trägt damit nicht 10 % , so ndern nahe zu 20 % der insgesamt veruntreuten B e- träge. Der Senat schließt zwar aus, dass das Landgericht ohne den Fehler eine Bösgläubigkeit des prinzipiell geständigen Angeklagten bei sämtlichen Bara b- hebungen verneint hätte, hinsichtlich der möglicherweise zur Schuldentilgung eingesetzte n Beträge lässt sich dies aber nicht ohne Weiteres annehmen. Der 19 20 - 13 - Senat trägt dem in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dad urch Rechnung, dass er den Fall 3 einstellt und im Fall 55 die Verfolgung auf die nicht unmit telbar zur Schuldentilgung eingesetzten Beträge beschränkt; die B e- schränkung entzieht der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 55 die Grundlage. Die übrigen mit einer fehlerfreien rechnerischen Überl e- gung begründeten Einzelstrafen sind von der Aufhebung der Einsatzstrafe n icht berührt. Der Senat stellt ferner die ersten bei den Fälle ein. Diese betreffen nur geringe re Barauszahlungen und sind zudem wie auch Fall 3 noch vor einer früheren Verurteilung des An ge klagten began gen worden . c) Im Übrigen lässt d er Strafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt auch für die urteilsfremden Ausführungen in der Revisionsbegründung s- schrift zu eine m früheren Berufungsurteil , welche zudem inhaltlich einer berec h- tigten Anlastung der Missachtun g einer Warnfunktion durch den Angeklagten nicht maßgeblich entgegenstehen . Die insoweit erhoben e Verfahrensrüge ist un zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. d) Das neue Tatgericht wird lediglich für Fall 55 eine neue Einzelstrafe zu finden und hieraus und aus den verbleibenden Einzelstrafen unter Berücksicht i- gung des engen sachlichen Zusammenhangs eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Der Aufhebung von tatsächlichen Feststellungen bedarf es nicht; das neue Tatgericht ist nicht geh indert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 5. Die vom Landgericht getroffene Festste llung nach § 111i Abs. 2 StP O könnte keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Härtevor schrift des 21 22 23 24 - 14 - § 73c Abs. 1 StGB nich t erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 42 ; Beschl ü ss e vom 11. April 2013 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und vom 17. J uli 2013 4 StR 208/13, wistra 2013, 386 ) und nach den Urteilsausführungen naheliegende Teiltilg u n- gen des Schadens (UA S. 14, 16) unberücksichtigt gelassen hat . Der Senat mach t insoweit in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt von §§ 430, 442 StPO Gebrauch (vgl. zu deren Anwendbarkeit BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 4 StR 263/12) , zumal e ine Beeinträchtigung der Verm ö- genslage der Geschädigten hierdurch nicht ersichtlich ist . Basdorf Dölp König Berger Bellay
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