BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 46/15 vom 25. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Ha m- burg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen , dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des ta t- einheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Dölp König Berger Bellay
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