ECLI:DE:BGH:2017:250717B5STR46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 46/17 vom 25. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 18. August 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S . des Bet ruges in 36 Fällen und der Angeklagte H . der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schu l- dig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Betruges in 26 Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen; gegen den Angeklagten H . hat es wegen Beihilfe zum Betrug eine Freihei tsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Revisionen führen lediglich zu einer Änderung des jeweiligen Schuldspruchs und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festges tellt: 1. Der gesondert verfolgte Arzt A . betrieb in den Ja h- ren 2010 und 2012 als ärztlicher Leiter eine Vielzahl von Radiologie - Praxen in Hamburg und im übrigen Norddeutschland, die überwiegend als Betriebsstätten Medizinis cher Versorgungszentren (MVZ) in Form einer GmbH geführt wurden. Alleiniger Gesellschafter war jeweils A . , der als Arzt für die vertrag s- ärztliche Versorgung zugelassen war (Vertragsarzt). In den Betriebsstätten wurden von einer Vielzahl vo n überwiegend ang e- stellten Ärzten insbesondere Untersuchungen mittels Computertomographie (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT) durchgeführt. Hierbei wurden auch sogenannte Kontrastmittel benötigt, die zur besseren Darstellung anat o- mischer Strukturen in den Blutkreislauf der untersuchten Patienten injiziert we r- den. Diese verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die stets nur im Rahmen der entsprechenden radiologischen Untersuchungen Anwendung finden, können als sogenannter Sprechstundenbedarf in den Praxi sräumen vorgehalten und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nachgeordert werden. Das Nähere regeln Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, die jeweils für das Gebiet eines Bundeslandes zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kra n- kenkassen gesc hlossen werden. Danach durfte im Tatzeitraum Sprechstu n- denbedarf grundsätzlich nur als Ersatz für zulässigerweise verbrauchte Mittel zum Ende eines jeden Quartals verordnet werden, wobei die Vertragsärzte bei Verordnung, Bezug und Verwendung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten hatten. Die Verordnung musste den Bedürfnissen der jeweiligen ve r- tragsärztlichen Praxis entsprechen und zur Zahl der Behandlungsfälle in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2 3 4 - 4 - Die Verordnung des Sprechstundenbedarfs zugu nsten der eigenen Pr a- xis kann jeder Vertragsarzt auf einem speziellen Vordruck oder dem allgeme i- nen Arzneiverordnungsblatt unter Angabe von Menge, Art, Gesamtpreis, B e- triebsstättennummer, Lebenslanger Arztnummer des Vertragsarztes (LANR), Krankenkasse und Datum vornehmen. Nach Unterschrift des Vertragsarztes und Beifügen seines Stempels konnte die Verordnung im Tatzeitraum an den Lieferanten oder direkt an den Hersteller weitergereicht werden. Diese lieferten das verordnete Kontrastmittel an die Arztpraxis und rechneten ihrerseits g e- genüber den Krankenkassen ab. Zwar war der Arzt verpflichtet, die Kontrastmi t- tel möglichst günstig zu beziehen, er durfte aber den Lieferanten in den verfa h- rensgegenständlichen Fällen überwiegend selbst auswählen, sofern nicht be im Hersteller bestellt wurde. Lieferanten konnten im Tatzeitraum gegenüber Herstellern Rabatte au s- handeln, ihrerseits aber den Krankenkassen gegenüber zum offiziellen Herste l- lerabgabepreis abrechnen und die Differenz als Gewinn verbuchen. Sinn dieser Re gelung war es, eine Existenzgrundlage für den Zwischenhandel zu schaffen. 2. Der gesondert Verfolgte A . hatte seit 2009 einen Expans i- onskurs mit dem Ziel verfolgt, einen bundesweit führenden Radiologiekonzern aufzubauen. Zu vergleichsweise hohen Preisen hatte er dafür zunächst die G e- sellschaftsanteile von Mitgesellschaftern einer in Form der Gesellschaft bürge r- lichen Rechts betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aufgekauft sowie durch Übernahme von Radiologieabteilungen in verschiede nen Kranke n- häusern weitere Praxisstandorte hinzugewonnen. Allein für die Auszahlung der Altgesellschafter der BAG nahm er einen Kredit in Höhe von neun Millionen Euro auf. Parallel hierzu baute er ein Firmenkonstrukt auf, das aus verschied e- nen GmbHs bestan d, die als Medizinische Versorgungszentren mit Genehm i- 5 6 7 - 5 - gung der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen verschiedene Betriebsstätten im Bereich der Radiologie betrieben. Gleichzeitig wurde eine später als H . GmbH & Co. KG aA (nachfolgend H . KGaA) firmierende Gesellschaft gegründet. Alleiniger Kommanditaktionär war A . . Zudem wurde eine Vielzahl weiterer Gesellschaften gegründet, deren Alleingesellschafter jeweils A . war; die BAG führte e r ebenfalls weiter. Die Medizinischen Versorgungszentren und die BAG waren gesel l- schaftsrechtlich nicht direkt mit der H . KGaA verbunden, sondern nur indirekt über den gemeinsamen Alleininhaber A . . Zudem bestanden Gewinnabführungs - un d Konzernumlageverträge zwischen den Gesellschaften. Die H . KGaA fungierte als Verwaltungsgesellschaft, in den Medizin i- schen Versorgungszentren und der BAG fand das operative Geschäft statt. - Ob - Infolge des Expansionskurses und der eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Altgesellschaftern geriet die H . - Gruppe Mitte 2010 in fina n- zielle Schieflage. Hierzu hatte vor allen Dingen auch die Übernahme der D GmbH beigetragen, deren Gesellschaftsanteile die H . KGaA am 15. April 2010 zum Preis von 12,8 Millionen Euro übe r- nahm. An diesem Tag trat der Angeklagte H . als Chief Financial Officer der H . KGa A in den H . - Konzern ein, formell zunächst nur als Geschäftsführer der Beteiligungs - GmbH und damit der H . KGaA. Dem zu dieser Zeit bestehenden Kreditvolumen der Gruppe von über 20 Milli o- nen Euro standen jährliche Umsätze von acht bis z ehn Millionen Euro gege n- über, alle drei Monate musste allein eine Million Euro an Zinsen aufgebracht werden. 8 - 6 - Dem Angeklagten H . erschloss sich, auch aufgrund entspr e- chender Bankenschreiben, spätestens im Mai 2010, dass die Zahlungsunfähi g- kei t der Firmengruppe für den Juni 2010 unmittelbar bevorstand. Anfang Juni legte er zunächst sein Geschäftsführermandat nieder, blieb der H . - Gruppe aber weiter als Berater verbunden. In einer Bankenrunde am 15. J u- ni 2010 wurde durch eine vorüberge hende Tilgungsaussetzung die unmittelb a- re Insolvenzgefahr zunächst abgewendet, der Angeklagte H . setzte seine Sanierungsbemühungen fort und wurde zum 23. Juli 2010 erneut zum Geschäftsführer der Beteiligungs - GmbH bestellt. Gleichzeitig wurden seine B e- züge auf 330.000 Euro brutto pro Jahr zzgl. einer Tantieme von 2 % des B e- triebsergebnisses vor Steuern erhöht. Bis Februar 2011 wurde H . z u- dem Geschäftsführer dreier GmbHs, die Medizinische Versorgungszentren b e- trieben, sowie weiterer G esellschaften im Konzern. 3. Um die Überlebensfähigkeit des Konzerns zu sichern, mussten daue r- haft neue Einnahmequellen erschlossen werden, was allen Beteiligten ab Sommer 2010 klar war. Die legalen Möglichkeiten der Ertragsmaximierung w a- ren nahezu ausg eschöpft. In dieser Situation traten spätestens im Septe m- ber 2010 A . und Rechtsanwalt R . an den Angeklagten H . mit der Idee heran, illegale Gewinne im Zusammenhang mit dem für den Praxisbetrieb erforderlichen Bezug vo n Kontrastmitteln zu erwirtscha f- ten. Hierfür wollte A . an den Gewinnen beteiligt werden, die bei Zw i- schenhändlern von Kontrastmitteln aufgrund der Differenz zwischen deren Ei n- kaufspreis bei den Herstellern (hier gab es Rabatte bis zu 70 %) und de m g e- genüber den Kassen abgerechneten offiziellen Herstellerabgabepreisen en t- stehen. 9 10 - 7 - Weil eine direkte Gewinnbeteiligung des Arztes an den von ihm selbst durch eigene Verordnungen generierten Umsätzen gegen die gesetzliche R e- g e lung in § 128 Abs. 2 und 6 SGB V verstößt, entwickelte Rechtsanwalt R . ein Modell, wonach die derart erzielten Gewinne A . nicht unmi t- telbar, sondern über seine Beteiligungen an Gesellschaften zufließen sollten, auch damit nach außen die Gewinnbeteiligung nicht auffallen würde. Als dem Angeklagten H . dieses Modell spätestens Ende September 2010 von A . und Rechtsanwalt R . mit der lapidaren Bemerkung, dies sei rechtmäßig, vorgestellt wurde, erkannte er, dass es sich auf den ersten Blick um eine fragwürdige Konstruktion handelte. Er holte daher Rechtsrat bei einem ande ren Rechtsanwalt ein, der ihm unter anderem mitteilte, in der b- lässlich einer Verordnung von Sprechstundenb e- darf als unzulässige Gestaltung angesehen; ein entsprechendes Vorgehen des Arztes könne als Betrug oder Untreue strafbar sein. Auch in einem Schreiben eines weiteren Rechtsanwalts, das der Angeklagte H . zur Kenntnis erhielt, wurden erhebliche Bedenken gegen die vorgeschlagene Konstruktion formuliert. Damit konfrontiert erklärte Rechtsanwalt R . in einer E - Mail, dass er die Bedenken der Kollegen nicht teile; auf zahlreiche mit Rechtspr e- chun gszitaten belegte Argumente für eine Strafbarkeit entsprechenden Verha l- tens ging er dabei allerdings nicht ein. Im weiteren Verlauf (bis Ende 2010) zentralisierte der gesondert Verfol g- te A . die Zuständigkeit für die Bestellung von Kontrastmi tteln für den gesamten Konzern bei sich. Er allein bestimmte seitdem die Mengen der zu verordnenden und zu bestellenden Kontrastmittel und ließ zunächst eine einz i- ge Mitarbeiterin, später wenige Assistentinnen sämtliche Verordnungen vorb e- reiten. 11 12 - 8 - Im Okto ber 2010 wurde von A . , dem Angeklagten H . und Rechtsanwalt R . eine GmbH gegründet, in der R . nach außen als Strohmann (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) eing e- setzt wurde, ohne allerdings eine Verfügungsbefugnis über das von A . und H . eingerichtete Geschäftskonto zu erhalten. Gleichzeitig hatte A . mit einem Kontrastmittellieferanten verhandelt, über den er gegen Gewährung einer Provision in Höhe von 60 % den ges amten Sprechstunde n- bedarf des Konzerns an Kontrastmitteln beziehen wollte. Hierfür wurde zw i- schen der neu gegründeten GmbH und einer vom Lieferanten zu diesem Zweck - und Provisionsvereinb a- Höhe von 60 % der gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) abgerec h- neten Beträge zu zahlen war. Ihrerseits erhielt die Lieferantin von der Herste l- lerfirma G . einen Rabatt in Höhe von 70 % auf den Herstellerabgab e- preis. Um die so generierten Gewinne abzuschöpfen, wurde gleichzeitig zw i- schen der H . KGaA und der neu gegründeten GmbH ein Vertrag über die Beteiligung der H . KGaA als stiller Gesellschafterin abgeschlossen, wonach die H . KGaA an Gewinn und Verlust zu 95 % beteiligt werden sollte. Rechtsanwalt R . verlangte für seine reine Strohmanntätigkeit ein Jahresgehalt in Höhe von 300.000 Euro, was A . und H . ablehnten. N un wurde die H . KGaA direkt als Begünstigte der Provis i- onszahlungen eingesetzt. Auf diese Weise erhielt die H . KGaA zw i- schen November 2010 bis Mai 2011 Zahlungen in Höhe von über 3,7 Milli o- nen Euro. Als der Geschäftsführer der Liefera nten - GmbH von seinem Recht s- anwalt mit der möglichen Rechtswidrigkeit der Kooperation mit der H . KGaA konfrontiert wurde, drängte er auf eine Beendigung dieser Geschäftsb e- ziehung. Nachdem von Seiten der Rechtsanwälte der H . - Gruppe die ein vernehmliche Beendigung von der Zahlung noch ausstehender Provisionen 13 - 9 - abhängig gemacht wurde, lehnten die Anwälte der Lieferfirma dies mit der B e- Angeklagte H . ergrif f im Anschluss keinerlei Maßnahmen, um den noch ausstehenden Provisionsbetrag einzufordern und verzichtete damit fa k- tisch auf 1,3 Millionen Euro, die der H . KGaA zugestanden hätten, wenn die zuvor getroffenen Vereinbarungen rechtmäßig gewesen wären. Spätestens jetzt erkannte er endgültig die Rechtswidrigkeit dieser Konstruktion. Gleichwohl wirkte er aktiv an der Fortsetzung des Modells mit einem anderen Lieferanten, einer Firma des Angeklagten S . , mit. 4. Im Juni 2011 trat A . an seinen früheren Lieferanten, den als Apotheker tätigen Angeklagten S . , heran, mit dem eine frühere G e- schäftsbeziehung im Jahr 2007 im Streit über ein betrügerisches Ansinnen A . s (Einreichung unberechtigter Kontrastmittelverordnu ngen als Au s- gleich für unbezahlte Privatrechnungen) geendet hatte. A . erklärte S . , er wolle über Umwege ganz erheblich persönlich von den Gro ß- händlerrabatten bei der Verordnung von Kontrastmitteln profitieren. Als S . einwandte, dies sei einem Arzt doch verboten, erwiderte A . s Rechtsanwalt Ho . , hierfür gebe es eine Lösung. Eine andere S . geleiteten Arzneim ittelgroßhandelsfirma P . (Alleingesellschafter S . , nachfolgend P . GmbH) solle sich eine andere Gesellschaft atypisch still beteiligen. Die gesamte Ko n- struktion sei rechtmäßig , weil sich ja kein Arzt an der P . GmbH beteilige und keine unzulässige Rückvergütung an eine natürliche Person erfolge. Der Angeklagte S . erkannte, dass die vorgeschlagene Konstruktion höchstwahrscheinlich gegen das gesetzliche Verbot in § 128 Abs. 2 und 6 SGB V verstoßen würde, stimmte aber aus Profitinteresse dem Vorschlag zu. Ihm 14 - 10 - war dabei bewusst, dass das Vorhaben auf einen Betrug zu Lasten der Kra n- kenkassen hinauslief, weil man diesen gegenüber mit der Einreichung der Ve r- ordnunge n die geplante Beteiligung den Umständen nach leugnen würde; z u- dem wusste er, dass aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot die den Krankenkassen gegenüber geltend zu machenden Vergütungsanspr ü- che tatsächlich nicht entstehen würden. In gemei nsamen Gesprächen zwischen A . , den Angeklagten H . und S . und den Rechtsa nwälten M . und Ho . wurden die Details ausgehandelt und die rechtliche Konstruktion besprochen. Auch der Angeklagte H . erkannte dabei, dass es sich bei der gepla n- ten Zusammenarbeit mit S . lediglich um die Fortführung des zuvor beendeten Modells handelte, dessen Ziel letztlich darin bestand, sich betrüg e- risch zu Lasten der Krankenkassen selbst zu berei chern. Um des erhofften Pr o- fits willen billigte er das weitere Vorgehen. Rechtsanwalt Ho . erklärte H . , die Unterschrift solle du rch ihn als Kaufmann erfolgen, A. annte der Ang e- klagte H . , dass es sich um die illegale Umgehung des Verbots der Beteiligung eines Arztes an einem Pharmalieferanten handeln würde. In dem sicheren Wissen um die Rechtswidrigkeit der folgenden Han d- lungen gründete H . Ende Juni 2011 für die H . KGaA eine we i- tere GmbH mit sich selbst als einzelvertretungsberechtigtem Geschäftsführer (spätere B . GmbH). Anfang Juni 2011 schlossen H . für diese GmbH u nd S . für seine P . GmbH einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung an der P . GmbH . Als Barei n- lage wurden 230.000 Euro bestimmt, dafür sollte die B . GmbH an Gewinn und V erlust der P . GmbH mit 90 % beteiligt we r- 15 16 - 11 - den. In einer schriftlichen Nebenabrede vereinbarten die Angeklagten für die beiden GmbHs zudem, dass die B . GmbH an allen Gewinnen, die durch sie ermöglicht werden, e inen Anteil von 95 % erhält, an anderen Gewinnen aber nicht beteiligt wird. Die Einlage für die stille Beteiligung wurde am 21. Dezember 2011 überwiesen, allerdings in Höhe von 210.000 E u- ro an den beiden Folgetagen wieder zurücküberwiesen. A . und S . führten gemeinsam Rabattverhandlungen mit der Herstellerfirma G . . Hierbei präsentierte A . die Zahl der Ärzte und Geräte sowie die Öffnungszeiten. Anhand des so projizierten Jahre s- volumens gewährten die Herst eller der P . GmbH Rabatte von ca. 60 % auf den Herstellerabgabepreis von Kontrastmitteln. Die P . GmbH sollte ihrerseits den vollen Herstellerabgabepreis bei den Krankenkassen geltend machen. Von den so generierten Rabattgewinnen sollten 95 % an A . s H . KGaA zurückfliesen. 5. Im Zeitraum von Juli 2011 bis September 2012 kam es zu einer Vie l- zahl von Verordnungen von Kontrastmitteln im H . - Konzern (Gesamtv o- lumen fast 35 Millionen Euro). Sämtliche Verordnungen wurden zentral von A . gesteuert. Er gab den entsprechenden Mitarbeiterinnen jeweils vor, welche Mengen welchen Kontrastmittels auf die LANR welchen Arztes in die Verordnungen einzutragen seien. Dies erfolgte stets ohne jeden Bezug zum tatsächlichen Beda rf an Kontrastmitteln. Auch der zurückliegende Verbrauch spielte keine Rolle, so dass schließlich erhebliche Übermengen an Kontrastmi t- teln bestellt wurden. Die Mengen wurden willkürlich unter dem Gesichtspunkt des zur Aufrechterhaltung der Liquidität benöt igten Gewinns aus der stillen B e- teiligung festgelegt. Die Verordnungen durften von den Mitarbeiterinnen au s- schließlich in seinem oder H . Vorzimmer ausgefüllt werden. Sämtl i- 17 18 - 12 - che Verordnungen erfolgten für Betriebsstätten, die ausschließlich v on Gesel l- schaften der H . - Gruppe betrieben wurden, deren alleiniger Inhaber j e- denfalls mittelbar stets A . war. Eine Vielzahl von Verordnungen unte r- zeichnete A . auf seinen Namen, wie die Angeklagten wussten. Darüber hinaus unter schrieb A . selbst teils mit u nleserlichen Kü r- zeln auf andere Ärzte ausgestellte Verordnungen. Der Angeklagte H . erhielt von jedem der mehrmals im Monat von A . durchgeführten Verordnungsausfertigungen Kenntnis, w eil ihm unmittelbar anschließend die aus diesen Verordnungs - und Bestellvorgängen zu erwartenden Gewinne mitgeteilt wurden. Diese Informationen benötigte er für die laufende Finanz - und Liquiditätsplanung. Die dadurch generierten G e- winne waren zur Aufrecht erhaltung der Liquidität dringend erforderlich, das Ausfüllen der entsprechenden Rezepte hatte daher so hohe Priorität, das s s o- gar eine Mitarbeiterin, die mit ihrem Sohn im Rettungswagen auf dem Weg ins Krankenhaus war, zum Ausfüllen in die Firma gerufen w urde. Als diese Mita r- beiterin später den Angeklagten H . darauf ansprach, dass es sich angesichts der äußerst großen Mengen an gelieferten Kontrastmitteln, die in den Verwaltungsräumen in zunehmendem Maße gelagert werden mussten, nur H . dies, entgegnete aber, man brauche das Geld. Der Angeklagte S . holte die ausgefüllten Verordnungen r e- gelmäßig nach der Fertigstellung persönlich bei A . oder seinem Vo r- zimmer ab und fuhr hierfür eigens jedes Mal persönlich von Ahrensburg nach Hamburg - Bergedorf, obwohl seine Mitarbeiter auf ihren ohnehin gefahrenen Touren dies unschwer hätten miterledigen können. Im Anschluss daran bestel l- te S . die Kontrastmittel beim Hersteller und ließ sie direkt an die 19 20 - 13 - H . - Gruppe ausliefern. Anschließend stellte er unter Beifügung der Ve r- ordnungen und unter Gewährung von 3 % Skonto die Lieferungen in Rec h- nung. Die Rechnungen waren an verschiedene Krankenkassen bzw. Abrec h- nun gsstellen gerichtet, wurden dort geprüft, für richtig befunden und anschli e- ßend zur Zahlung an die P . GmbH freigegeben. In allen Fällen gingen die mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter davon aus, dass die Verordnungen und Abrechnungen in Ordnung und d em tatsächlichen Bedarf entsprechend ausg e- stellt worden wären sowie dass der Lieferant keine verbotene Vergütung an den verordnenden Arzt zahlen würde. Nur deshalb wurden die entsprechenden Zahlungen ausgelöst. 6. An 49 Tagen reichte der Angeklagte S . für die P . GmbH im Tatzeitraum derart generierte Verordnungen bei der Ba . ein bzw. ließ sie durch Mitarbeiter eines Abrechnungszentrums in seiner Apotheke abholen. Dadurch kam es zu Gunsten der P . GmbH zu Auszahlunge n in der Gesamthöhe von fast 35 Millionen Euro, die in großen Teilen an die H . KGaA weitergeleitet wurden. Bis 25. Juni 2012 erfolgten in 21 Fällen Za h- lungen an die P . GmbH aufgrund der Einreichung von Verordnungen auf die LANR A . s in Höhe von 2,366 Millionen Euro. Ab diesem Zeitpunkt wussten die Angeklagten, dass A . allein aus Gewinnstreben ganz e r- hebliche Übermengen an Kontrastmitteln bestellte, obwohl die Lager voll w a- ren. Ende 2012 hatten sich überzählige Kontrastmit tel im Wert von mindestens zehn Millionen Euro angesammelt. Bei den ab 25. Juni 2012 erfolgten Beste l- lungen waren in fünf Fällen wiederum Verordnungen auf die LANR A s enthalten. Die Gesamtsumme der ab 25. Juni 2012 von S . in 1 5 Fällen ausgelösten Zahlungen der Krankenkassen betrug insgesamt etwa acht Millionen Euro. 21 - 14 - Der Angeklagte S . erwirtschaftete für sich aus dem dar ge stel l- ten Kontrastmittelhandel einen finanziellen V orteil in Höhe von rund 850.000 Euro. De m Angeklagten H . flossen 2011 und 2012 trotz der finanziell angespannten Lage der H . - Gruppe Gehälter incl. Tantiemen in Höhe von brutto über 730.000 Euro zu. 7. Im Februar 2012 gaben A . und der Angeklagte H . bei einer Wirtschaftsprüfergesellschaft und einem Rechtsanwalt eine Risik o- überprüfung der Firmengruppe (Financial Due Dilligence und Legal Due Dill i- gence) in Auftrag, weil das finanzielle Engagement einer anderen Firma zur Debatte stand. Im Rahmen diese r Prüfung erklärte der Wirtschaftsprüfer am 23. Mai 2012, ihm seien zwei Umsatzkonten aus der stillen Beteiligung aufg e- fa l len, deren Erlöse ein entscheidender Ertragstreiber der H . - Gruppe seien. Ohne die Provisionen wäre es 2010 und 2011 zu ein em negativen E r- gebnis gekommen; das Kerngeschäft erscheine nicht profitabel. Es stelle sich die wirtschaftliche Frage, weshalb bei einem Pharmagroßhändler wie der P . GmbH gegen eine Einlage von 230.000 Euro 90 % des Gewinns im mehrstelligen Millionen bereich abgeschöpft werden könnten. Den Provisionse r- trägen stünden zudem keine Aufwendungen entgegen. In einem Memorandum vom gleichen Tag erklärte der prüfende Rechtsanwalt, die Beteiligung der B . GmbH an der P . GmbH sei rechtlich nicht z u- lässig, und führte unter anderem aus, es sei niedergelassenen Radiologen grundsätzlich nicht gestattet, geldwerte Vorteile von Lieferanten anzunehmen oder Gewinne in Zusammenhang mit Kontrastmitteln zu erzielen; entsprec he n- de Vorteile seien an die Krankenkassen abzuführen, anderenfalls man sich wegen Betruges oder Untreue strafbar mache. Von beiden Prüfberichten na h- men A . und H . Kenntnis. 22 23 - 15 - Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, veranlasste der Ang e- klagte H . die umgehende Verschmelzung der B . GmbH mit ihrer einzigen Gesellschafterin H . KGaA und gründ e- te am 25. Juni 2012 die Beteiligungsgesellschaft J . mbH in M . , deren alleinige Gesellschafterin die D . GmbH (alleiniger Anteilseigner H . KGaA) war. Geschäftsführer war der Ang e- kla g te H . . Ab dem 27. Juli 2012 wurde die neu gegründete Gesel l- schaft ans telle der B . GmbH zur Weiterleitung der Provisionen von der P . GmbH an die H . KGaA genutzt (bis E n- de 2012 4,8 Millionen Euro). 8. Aufgrund der massiven Überbestellung von Kontrastmitteln durch A . zwecks Generierung entsprechender Erlöse aus der Gewinnbeteil i- gung kam es im Jahr 2011 zunehmend zu Lagerungsproblemen, die den Mita r- beitern auffielen und deshalb Gesprächsgegenstand waren. Weil in den B e- triebsstätten jeweils mehr Kontrast mittel ankamen als angefordert und benötigt wurden, wurden die Lagerkapazitäten knapp. A . ließ nun sämtliche Kontrastmittel in die Verwaltungsetagen der Hauptbetriebsstätte in der s traße in H . liefern . Zunächst konnten die Bestände noch in einem Abstellraum gelagert werden, dieser reichte aber schon bald nicht mehr aus, so dass auch wegen interner Unruhe aufgrund der hohen Liefermengen externe Lagerkapazitäten gesucht wurden. Am 20. Okt o- ber 2011 mi etete der Angeklagte H . drei Lagerräume beim Güte r- bahnhof Hamburg an. Dieses Lager verwaltete der Angeklagte S . ab November 2011 mithilfe eines Hausmeisters, dem er von A . des Kontrastmittellagers und als weisu ngsbefugt vorgestellt wurde. Die Herste l- lerfirmen lieferten nun direkt in das Lager. Soweit einzelne Betriebsstätten B e- darf anmeldeten, übernahm der Angeklagte S . überwiegend persö n- 24 25 - 16 - lich die Auslieferung. Bis Mitte 2012 stieg de r Lagerbestand stetig an, Mi t- te 2012 war das Lager (über 48 qm) fast voll. Der Versuch, in den Nebenb e- triebsstätten weitere Kontrastmittel zu lagern, scheiterte am Widerstand der dortigen Mitarbeiter. Im Juli 2012 mietete S . deshalb weitere Lage r- räume im Um fang von 350 qm bei einer Möbelspedition in Bargteheide und ließ die Vorräte teilweise dorthin umlagern. Mitte Dezember befanden sich insg e- samt über 4.000 Liter Kontrastmittel in den beiden Lagern, zudem weitere Ko n- trastmittel an zwei weiteren Standorten. Für die davon von der P . GmbH gelieferten Kontrastmittel hatten die Krankenkassen über 16 Millionen Euro an die P . GmbH bezahlt. Zwischenzeitlich hatte A . zudem durch Herbeiführung eines vermeintlichen Frostschadens und durch We gschütten erhebliche Men gen Kontrastmittel vernichten lassen. 9. In Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei den Bestellungen ang e- sichts voller Lager nur noch um die unzulässige Bestellung weiterer Überme n- gen handeln konnte, reichte der Angeklag te S . zwischen dem 29. Juni 2012 und dem 29. Oktober 2012 in 15 Fällen Verordnungen bei den Krankenkassen ein, die zur Zahlung von ca. acht Millionen Euro an die P . GmbH führten. Der Angeklagte H . bestärkte in Kenntnis der Übe r- m engenbestellungen, die er spätestens ab 29. Juni 2012 hatte, den gesondert verfolgten A . bei seinem Tun und stellte für die Weiterleitung der G e- winnbeteiligung insbesondere die von ihm geleitete Beteiligungsgesellschaft J . mbH zur Verfü gung, über die so noch 4,8 Millionen Euro flossen. 10. Als im November 2012 Verhandlungen mit den misstrauisch gewo r- denen Krankenkassen gescheitert waren und erhebliche Regressforderungen drohten, kündigte der Angeklagte H . fristlos. A . floh Ende November 2012 nach Dubai, wo er sich seitdem der Strafverfolgung entzieht. 26 27 - 17 - Aufgrund handschriftlicher Ermächtigung A . s führte der Angeklagte S . dann noch einige Tage die Geschäfte der H . und versuc h- te, die letzten liquiden 500.000 Euro auf sein Apotheker - Konto umzuleiten. Dies misslang indes, seine entsprechende Anweisung führte die Leiterin der Buc h- haltung nicht mehr aus, sondern zahlte von dem Betrag ausstehende Gehälter und quittierte den Dienst. Die noch vorhandenen Kontrastmittel wurden schlie ß- lich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen mehrere Ge sellschaften der H . - Gruppe vernichtet, weil der Insolvenzverwalter aufgrund unklarer Lagerbedingungen Zweifel an deren Verkehrsfähi gkeit hegte. II. 1. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten S . in rech t licher Hinsicht als vollendeten Betrug in den 26 Fällen gewertet, in denen die von ihm bei den Krankenkassen unmittelbar oder mittelbar eingereichten Sprechstun denbedarfsverordnungen auch solche enthielten, die von dem g e- sondert Verfolgten A . in eigenem Namen unterzeichnet worden w a- ren. Denn insoweit sei die Regelung in § 128 SGB V jedenfalls eindeutig, dass der verordnende Arzt selbst keine Kick - B ack - Zahlungen aus seiner Verordnung erhalten dürfe; ein Verbotsirrtum sei deshalb insoweit auszuschließen. Die z u- ständigen Mitarbeiter der auszahlenden Krankenkassen oder Prüfzentren seien konkludent darüber getäuscht worden, dass keine verbotenen Gewinnbe teil i- gung oder Kick - Back - Zahlungen an den verordnenden Arzt geleistet würden und hätten deshalb irrtumsbedingt die Zahlungen an die P . GmbH ang e- wiesen. Ein Schaden sei in Höhe des ausgezahlten Gesamtbetrages entsta n- den. Zu diesen Taten habe der Ange klagte H . mit nicht näher a b- grenzbaren Tatbeiträgen insgesamt eine Beihilfe zum Betrug begangen. 28 - 18 - 2. In Bezug auf die Übermengenbestellungen A . s hat sich der A n- geklagte S . nach Auffassung des Landgerichts ab dem Zei tpunkt s i- cherer Bösgläubigkeit wegen weiterer zehn Taten der Beihilfe zu von A . zu Lasten der Krankenkassen begangenen Betrugstaten schuldig g e- macht. Für den Angeklagten H . hat die Strafkammer seine weiterhin vorgenommene Kooperati on mit A . als Teil der einheitlichen Beihilf e- tat angesehen. III. Die Revisionen der Angeklagten bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die vom Angeklagten S . erhobenen Aufklärungsrügen en t- sprechen nicht den Voraussetzungen d es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muss der Revisionsführer, der eine Verletzung von Verfahrensvorschriften b e- anstandet, dem Revisionsgericht alle Tatsachen angeben, die zur rechtlichen Beurteilung des gerügten Verfahrensgeschehens erforderlich sind. Wird ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO gerügt, muss im Einzelnen dargelegt werden, aus welchem konkreten Beweismittel sich welches Beweisergebnis ergeben hätte und weshalb sich dem Tatgericht die Erhebung dieses Beweises hätte aufd rängen müssen (vgl. hierzu umfassend Trüg/Ha - betha in MüKo - StPO, § 244 Rn. 382 ff. mwN). An den beiden vorgenannten Voraussetzungen fehlt es. 2. Die Überprüfung des Urteils hat auch keine sachlich - rechtlichen Fe h- ler zu Lasten der Angeklagten ergeben. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. 29 30 31 32 3 3 - 19 - aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatg e- richt von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist , weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsache n- grundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erwei sen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 mwN). bb) Nach diesem Maßstab ist die Überzeugungsbildung des Landg e- richts nicht zu beanstanden. (1) Dies gilt namentlich, soweit die Strafkammer den Einlassung en der (das äußere Geschehen einräumenden) Angeklagten, sie seien von der Rechtmäßigkeit der Kick - Back - Konstruktion überzeugt gewesen und hätten auch von Übermengenbestellungen nichts gewusst, nicht gefolgt ist, sondern sich vom Gegenteil überzeugt hat. Schon angesichts der äußeren Umstände Kontrastmittelbestellungen zu Lasten der Krankenkassen werden zu der Haupteinnahmequelle eines Ko n- zerns, der damit ohne jede Gegenleistung zweistellige Millionenbeträge im Jahr erwirtschaftet und ansonsten Verluste erleiden würde; für die bestellten Übe r- mengen werden zusätzlich erhebliche Lagerkapazitäten angemietet, auch weil die Mitarbeiter angesichts überquellender Lager unruhig werden; die Bestellung der Kontrastmittel hat wirtschaftlich höchste Priorität, weil hiervon die Liquidität des Konzerns abhängt; bei einer Überprüfung stoßen ein außenstehender 34 35 36 3 7 - 20 - Wirtschaftsprüfer und ein Rechtsanwalt sofort darauf, dass dieses Konstrukt nur unzulässig sein kann liegt der Schluss auf ein bewusst rechtswidriges Handeln der Angeklagten geradezu auf der Hand. Die von Zeugen glaubhaft geschilderte Tätigkeit des Angeklagten S . bei der unmittelbaren Verwaltung der bestellten Übermengen und die enge Einbindung des Angeklagten H . in alle Verordnungs vorgä n- ge sowie die von ihm vorgenommene Anmietung externer Lagerräume lassen angesichts des Gesamtgeschehens die Annahme des Landgerichts ebenso naheliegend erscheinen, beide Angeklagte hätten ab einem bestimmten Zei t- punkt Kenntnis davon gehabt, dass A . lediglich aus Liquiditätsgrü n- den über den Bedarf hinaus Kontrastmittel bestellt. (2) Rechtfehler nicht erkennen lässt ebenfalls, dass die Strafkammer vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung gezogen hat, die Angeklagten hätten angesicht s ihrer beruflichen Kenntnisse und Erfahrung trotz entsprechender Beschwichtigungen von Rechtsanwälten der H . - Gruppe Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der gesamten Konstruktion gehabt und nicht im Verbotsir r- tum gehandelt. (3) Soweit die Revi sion des Angeklagten S . für die Frage der Gewinnfeststellung eine eingehende Gegenüberstellung der jeweils geleisteten Zahlungen auch an den Hersteller vermisst, ist eine Lücke in der Beweiswürd i- gung nicht ersichtlich. Das Landgericht konnte si ch diesbezüglich vielmehr mit der auf tragfähiger Grundlage getroffenen Feststellung begnügen, der Herste l- ler G . habe der P . GmbH bei Bestellungen von K ontrastmitteln für die H . - Gruppe einen Rabatt in Höhe von 60 % auf den offiz iellen He r- ste l lerabgabepreis eingeräumt, gegenüber den Krankenkassen habe die P . GmbH aber den Herstellerabgabepreis (unter Abzug von 3 % Skonto) 38 39 40 - 21 - abgerechnet und von den so erwirtschaftete n Gewinnen habe die H . KGaA 95 % bekommen sollen und überwiegend auch bekommen. Dass in di e- ser Weise über 20 Millionen Euro von der P . GmbH an die H . - Gruppe geflossen sind, ist ergänzend ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt. b) Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen hä lt ganz überwiegend revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. aa) Zutreffend hat das Landgericht in der Einreichung der von A . in eigenem Namen ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen über Kontrastmittel in 26 Fällen jeweils einen vollendeten Betrug des Angekla g- ten S . gesehen. (1) Die Wertung der Strafkammer, mit Einreichung der Verordnungen habe der Angeklagte S . konkludent erklärt, diesen lägen keine unz u- lässigen Kick - Back - Vereinbarungen mit dem verordnen den Arzt zugrunde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit gilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 5 StR 181/06, BGHSt 51, 165, 169 ff. mwN): Außer durch ausdrückliche Erklärung kann eine Täuschung i . S . v . § 263 Abs. 1 StGB auch konk ludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweige n- de Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die U n- wahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt. Dieser unausgesproch e- ne Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem Erklärenden bekan n- ten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen Erwartungen der B e- teiligten bestimmt, die ganz wesentli ch auch durch die Anschauungen der j e- weiligen Verkehrskreise und die in der Situation relevanten rechtlichen Normen 41 42 43 44 - 22 - geprägt werden. Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht rege l- mäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt ko n- kludenter Kommunikation schließen. Der Verkehr erwartet im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs vor allem eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache we sentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 5 StR 405/13, NStZ 2015, 591, 593 ). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer zutreffend auf die durch die Vorschriften des SGB V geprägten normativen Erwartungen der jeweiligen Krankenkassenmitarbeiter abgestellt. Danach enthält die Einreichung von Ve r- ordnungen in Zusammenhang mit entsprechenden Rechnungen regelmäßig die stillschweigende Erkläru ng, diese seien in geltend gemachter Höhe endgültig angefallen und nicht wie hier durch Kick - Back - Zahlungen an den veror d- nenden Arzt geschmälert (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. April 2004 1 StR 165/03, NStZ 2004, 568, 569). (2) Diese Erk lärungen des Angeklagten S . waren nach den Feststellungen des Landgerichts objektiv falsch, was er auch wusste. Nach § 128 Abs. 2 Satz 1 i . V . m . Abs. 6 SGB V dürfen pharmazeutische Großhändler wie die P . GmbH Vertragsärzte wie den geson dert verfolgten A . nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vo r- teile an der Verordnung von Arzneimitteln (etwa Kontrastmitteln) beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung gewähren. Um eine unzulä ssige Zuwendung handelt es sich nach § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V auch, soweit Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungse r- 45 46 47 - 23 - bringern erzielt werden, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs - oder Zuwe i- sungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen . Die Vorschrift des § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V ist zwar erst zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Nach der Gesetzesbegründung war dies aber lediglich eine Klarstellung des schon vorher geltenden Verbots unzulässiger Zuwendungen nach § 128 Abs. 2 Satz 1 SGB aF (vgl. BT - i . S . v . § 128 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelte es sich also auch schon vor dem 1. Januar 2012, wenn einem Arzt für sein Verordnungsverhalten Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer ge sellschaftsrechtlichen Beteiligung zuflossen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 I ZR 111/08, NJW 2011, 2211, 2217). Dies alles gilt nicht nur für unmittelbar dem Arzt gewährte finanzielle Vorteile, sondern auch für solche, die zunächst einer juristisc hen Person zufließen, mi t- telbar aber in erheblichem Umfang dem Arzt in seiner Eigenschaft als Gesel l- eine juristische Person ändert nichts an der Bewertung dem Arzt zufließender geldw erter Vorteile, zumal wenn es sich wie hier um den Alleingesellscha f- ter oder Alleinaktionär der unmittelbar begünstigten Gesellschaft handelt. Im Zusammenhang mit dem entsprechenden berufsrechtlichen Verbot für Ärzte, derartige Beteiligungen einzuge hen (vgl. auch § 34 MBO), hat der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten von § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V eine diff e- renzierte Betrachtung lediglich in denjenigen Fällen für angebracht gehalten, in denen sich der Arzt nur mittelbar, insbesondere über allgemeine G ewinnau s- schüttungen, am Erfolg eines Unternehmens beteiligt (vgl. BGH aaO): Vorau s- setzung für eine unbedenkliche Beteiligung ist in solchen Fällen, dass bei o b- jektiver Betrachtung ein spürbarer Einfluss des Zuweisungs - oder Veror d- nungsverhaltens des einzel nen Arztes auf seinen Ertrag aus der Beteiligung ausgeschlossen erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt grundsätzlich vom G e- 48 - 24 - samtumsatz des Unternehmens, dem Anteil der Überweisungen bzw. Veror d- nungen des Arztes und der Höhe seiner Beteiligung ab. Die Unzulä ssigkeit der Beteiligung wird sich dabei schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus ihr zufließenden Vorteile ergeben können, sofern diese in spürbarer Weise von seinem eigenen Verordnungs - oder Zuweisungsverhalten beeinflusst wird. Auch nach diesen Kriteri en war die von den Angeklagten gemeinsam mit A . ins Werk gesetzte Kick - Back - Konstruktion offensichtlich unzulässig. Dies betrifft nicht nur die Verordnungen, die A . selbst auf eig e- nen Namen ausgestellt hat, sondern auch alle die jenigen, die er als Leiter der entsprechenden Medizinischen Versorgungszentren den dort tätigen Ärzten zur Unterschrift vorlegte und von ihnen unterzeichnen ließ. Dass die Strafkammer deren Verordnungen den Angeklagten nicht zugerechnet, sondern den Ang e- kl agten S . insoweit sogar teilweise freigesprochen hat, beschwert die Angeklagten nicht. (3) Wie die Strafkammer im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, haben die zuständigen Mitarbeiter der Krankenkassen aufgrund der Tä u- schungshandlunge n des Angeklagten S . irrtumsbedingt (vgl. zum Maßstab der Irrtumsprüfung BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 2 StR 109/14, NStZ 2015, 341) die geltend gemachten Rechnungsbeträge an die P . GmbH ausgezahlt. (4) Das Landgericht geht zutr effend davon aus, dass den Krankenka s- sen hierdurch ein Schaden in Höhe des gesamten geltend gemachten Rec h- nungsbetrages entstanden ist. 49 50 51 - 25 - Der Verstoß gegen § 128 Abs. 2 und 6 SGB V führt dazu, dass der b e- trügerisch agierende Leistungserbringer seinen Zahl ungsanspruch insgesamt verliert (ausführlich hierzu Flasbarth KrV 2015, 148 ff. mwN). Nach der Rech t- sprechung des Bundessozialgerichts können Leistungserbringer für Leistungen, die sie unter Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben des SGB V erbracht h a- ben, in aller Regel keine Vergütung beanspruche n (vgl. BSG, Urteil vom 2. J u- li 2013 B 1 KR 49/12 R mwN). Dies gilt nach dem Schutzzweck der Norm auch bei Verstößen gegen § 128 Abs. 2 und 6 SGB V, denn diese Vorschrift soll Versicherte und ihre Krankenkassen v or einem kollusiven Zusammenwi r- ken von Ärzten und Leistungserbringern zu ihrem Nachteil schützen (vgl. zur Gesetzesbegründung BT - e- 4 St R 21/14, NStZ 2014, 640 mwN). Seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat der Leistungserbringer durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 128 Abs. 2 und 6 SGB V verloren (vgl. Butzer in B e- cker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 128 Rn. 2 2; Schneider in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB V, 3. Aufl., § 128 Rn. 24; Flasbarth aaO; Nolte in Kasseler Ko m- mentar Sozialversicherungsrecht, 94 . Ergänzungslieferung 201 7 , SGB V § 128 Rn. 14; Taschke MPR 2012, 189, 191; Ratzel GesR 2008, 623, 626 ). (5) Dass später die Bedingungen für den Bezug von Kontrastmitteln g e- ändert wurden, stellt entgegen der Auffassung der Revisionen keine im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB relevante Änderung des Rechtszustandes dar. Für die Strafbarkeit wegen Betruges kommt es ledigl ich darauf an, ob eine irrtumsb e- dingte Vermögensverfügung vorgenommen wurde, die nach der in diesem Zeitpunkt geltenden zivil - und sozialrechtlichen Rechtslage zu einer nicht gleichzeitig durch entsprechenden Vermögenszuwachs ausgeglichenen Ve r- mögensminder ung und damit einem Schaden geführt hat. 52 53 - 26 - (6) Die Annahme einer einheitlichen Hi lfeleistung des Angeklagten H . zu diesen Betrugstaten ist jedenfalls vertretbar, da das Landgericht keine ganz konkrete Einflussnahme auf die einzelnen Betrugshandl ungen fes t- stellen konnte. Eine etwa unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältni s- ses würde ohnehin den materiellen Unrechts - und Schuldgehalt der Tat insg e- samt nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 1 StR 185/16 mwN). bb) Sowei t die Strafkammer in weiteren zehn Fällen eine Strafbarkeit des Angeklagten S . wegen Beihilfe zu einem durch den gesondert ve r- folgten A . jeweils begangenen Betrug angenommen hat (Bestellung von Übermengen), bedarf diese rechtli che Bewertung der Korrektur. (1) Die Taten des gesondert V erf olgten A . , zu denen S . Beihilfe geleistet hat, stellen sich entgegen der Auffassung der Kammer nicht als Betrug, sondern als Untreuehandlungen zu Lasten der Kra n- ke nkassen dar. Wie sich aus einer nach Erlass des landgerichtlichen Urteils veröffen t- lichten Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt, trifft den Vertrag s- arzt bei seiner Verordnungstätigkeit grundsätzlich eine Vermögensbetreuung s- pflicht zu Guns ten der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. ausführlich hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2016 4 StR 163/16, NStZ 2017, 32 mwN; hierzu auch Hoven NJW 2016, 3213 und T. Schneider HRRS 2017, 231). Dies gilt ebenfalls bei der Verordnung von Sprechstundenbed arf, denn der veror d- nende Arzt hat es insoweit in der Hand, die gesetzlichen Krankenkassen zu entsprechenden Zahlungen zu verpflichten, ohne dass diesen eine hinreiche n- de Kontrollmöglichkeit zur Verfügung steht (vgl. zu diesen Kriterien BGH aaO). Da A . im Tatzeitraum letztlich den gesamten Verordnungsvorgang für 54 55 56 57 - 27 - Kontrastmittel in allen Bereichen seine s Konzerns unmittelbar selbst steuert e , ist eine Untreue durch Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht auch in de n jenigen Fällen anzunehmen, in dene n er nicht selbst die Verordnungen u n- terschrieb , sondern (gutgläubigen) Ärzten die vorausgefüllten Verordnungsvo r- drucke zur Unterschrift vorlegt e , um sie anschließend über den Angeklag ten S . bei den Kassen mit dem Ziel einreichen zu lassen, von den dadurch erwirtschafteten Gewinnen erheblich selbst zu profitieren. (2) Allerdings belegen die Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte S . auch in den zehn lediglich als Beihilfe gewerteten Fä l- len jeweils zehn vollendet e täterschaftliche Betrugstaten zu Gunsten der von ihm geleiteten P . GmbH begangen hat. In Kenntnis der Tatsache, dass es sich allein um die unzulässige Bestellung nicht benötigter Mengen handelte, reichte er die entsprechenden Verordnungen nebst Rech nungen bei den Kra n- kenkassen ein und erklärte damit konkludent, die Anspruchsvoraussetzungen seien seines Wissens nach erfüllt. In der dadurch verursachten fälschlichen . GmbH angewiese n, wodurch den Krankenkassen ein Schaden in Höhe von insgesamt ca. acht Millionen Euro entstand en ist. Dass der Angeklagte S . als Einreicher der Verordnungen und Rechnungen Tatherrschaft und auch ein erhebliches Interesse am Taterfolg hatte, belegen die Festste l- lungen des Landgerichts ebenfalls ohne Weiteres. Einer zugleich verwirklichten Beihilfe zu Untreuetaten A . s kommt anders als bei Beihilfe zum B e- trug und zur Untreue un t erschiedliche Haupttäter (vgl. nachfolgend cc) kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. (3) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Entsc heidungsformel ersichtlich ab. Par a- 58 59 - 28 - graph 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die insoweit unverändert zur Ha uptverhandlung zugelassene Anklageschrift diese Tat en als eigene (mit - ) täterschaft liche Betrugstaten des Angeklagten S . zu Lasten der Krankenkassen gewertet hat. cc) Die Veränderung der rechtlichen Bewertung der Haupttaten des g e- sondert V erfolgten A . hat bei dem Angeklagten H . ebenfalls Auswirkungen auf den Schuldspruch. Durch sein Verhalten hat dieser Ang e- klagte sowohl den Angeklagten S . bei seinen täterschaftlich bega n- genen eigenen Betru gstaten al s auch den gesondert V erfolgten A . bei dessen eigenen Straftaten zu Lasten der Krankenkassen unterstützt. Zur Kla r- stellung des zusätzlich verwirklichten Unrechts ist in derartigen Fällen die Beihi l- fe zu beiden Haupttaten in den Schuldspruch aufzun ehmen (vgl. zu einer en t- sprechenden Tenorierung auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 5 StR 389/04, NStZ 2005, 157; Urteile vom 10. Mai 1990 4 StR 680/89 und vom 7. Februar 1961 1 StR 589/60). Zwar handelt es sich bei den Betrugst a- ten in Bezug au f den gesondert V erfolgten A . lediglich um mitbestrafte Nachtaten, die den von ihm verursachten Untreueschaden lediglich vertieft und bei ihm deshalb nicht gesondert bestraft werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 4 StR 163/16 Rn . 43). Diese konkurrenzrechtliche Bewe r- tung kann aber auf den Gehilfen nicht ohne Weiteres erstreckt werden, wenn er zu zwei Straftaten unterschiedlicher Täter gleichermaßen Beihilfe leistet. Die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz spricht insoweit vielmehr für eine Kennzeichnung beider Haupttaten im Schuldspruch. Der Senat ändert demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte ins o- weit nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen k önnen. 60 61 - 29 - c) Die Strafzumessung des Landgerichts ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Rev i- sionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgl eich zu sein. (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 350/14 mwN). b b) Nach diesen Maßstäben ist ein Rechtsfehler zu Lasten der Ang e- klagten nicht ersichtlich. (1) Aus der Änderung der rechtlichen Bewertung der vom gesondert Ve r- folgten A . begangenen Taten ergeben sich keine strafzumessungsr e- levanten Folgeru ngen. Zwar kann die Untreue als Sonderdelikt nur von einem Sonderpflichtigen begangen werden, während sich Außenstehende ohne Ve r- mögensbetreuungspflicht lediglich als Teilnehmer an diesen Straftaten beteil i- gen können. Beruht die Gehilfenschaft nicht allein auf dem Fehlen einer eig e- nen Vermögenbetreuungspflicht, ist bei den Gehilfen die Strafe auch nach § 28 Abs. 1 StGB iVm § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In den vorliegenden Fällen wirkt sich dies jedoch nicht aus, da der Angeklagte S . in den zehn insoweit 62 63 64 65 - 30 - in Frage kommenden Fällen jeweils einen eigenen täterschaftlichen Betrug b e- gangen und der Angeklagte H . lediglich zusätzlich zu der Beihilfe zu den Betrugstaten eine Beihilfe zu den Untreuetaten von A . geleistet hat. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts erweist sich deshalb im Ergebnis als nicht zu beanstanden. - Back - hat das Landgericht zutreffend in den Blick genommen, dass es sich bei dem insoweit verursa chten Schaden eher um einen normativ geprägten handelt, weil die Krankenkassen grundsätzlich bereit waren, für verordnete Kontrastmittel den offiziellen Herstellerabgabepreis zu entrichten. In den Fällen der Bestellung von Übermengen hat sie hingegen ohne Rechtsfehler den hierdurch insgesamt verursachten Schaden der Strafzumessung zugrunde gelegt. (3) Die weiteren von der Revision vorgetragenen Einzelbeanstandungen gegen die Strafzumessung greifen nicht durch. Ergänzend verweist der Senat insoweit auf d ie Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 66 67
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