ECLI:DE:BGH:2018:040718U5STR46.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 46 /1 8 vom 4 . J u l i 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4 . J u l i 20 18 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Staats anwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt B . als Verteidiger, Rechtsanw alt P . als Vertreter der Neben kläger A . und F . W . , Rechtsanwalt St . als Vertreter des Nebenklägers G . W . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstell e, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Zwickau vom 30. August 2017 wird verworfen. D er Angeklagte hat d ie Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch de n Nebenklägern entstandenen notwendigen Aus l a- gen z u t ragen . - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer leben s- langen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensrügen und der nähe r ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Sie bleibt ohne Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der damals 32 - jährige Angeklagte in den Nachtstunden des 9. April 1987 die ihm zuvor u n- bekannte 18 - jährige H . W . in einem Waldstück bei P. . H. W. war auf dem Heimweg von einer Freundin. Der Angeklagte nahm an seinem Opfer nach Anwendung von Gewalt bzw. Drohung mit erhebl i- cher Gewaltanwendung mehraktige sexuelle Handlungen vor, bei denen er es 1 2 - 4 - sowohl in Bauch - als auch in Rückenlage auf den Waldboden brachte. Zur G e- fügigmachung würgte der Angeklagte H. W. mindestens mit einem kräftigen Griff und penetrierte sie anschließend in roher Art vaginal und anal, wodur ch sie erhebliche Verletzungen an Scheide und After erlitt. In diesem Z u- sammenhang knebelte der Angeklagte sein Opfer mit dem zuvor vom Körper gerissenen Slip, was zu Verletzungen an den Lippen, der Zunge und im Mund führte. Anschließend tötete der Angekla gte H. W. , um als Täter des vorangegangenen Delikts unerkannt zu bleiben. Dazu benutzte er den zuvor gewaltsam abgerissenen BH als Drosselwerkzeug. Er legte den verdrillten BH um den Hals, verschränkte ihn und zog ihn mit Griff im Trägerber eich mit erhe b- licher Komprimierungswirkung zu. A nschließend verknotete er ihn an der linken Halsseite zweifach. Danach setzte er mithilfe eines vom Moped des Opfers en t- fernten Gepäckhaltergummis sein Drosseln fort. Diese Drosselvorgänge wurden mit erheblic her Kraft durchgeführt , der Halsumfang damit von 29 cm auf 23 cm komprimiert. H. W. erstickte , wobei ihr Tod verzögert und nicht a b- rupt eintrat. Schließlich platzierte der Angeklagte im Scheideneingan g der Le i- che ein 1 - Mark - Stück. 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des b e- streitenden Angeklagten insbesondere auf eine DNA - Spur des Angeklagten gestützt, die sich am BH der Ermordeten an der Stelle fand, die beim Zuziehen besonders intensiv gegriffen werden musste (In nenbereich des ersten Kn o- tens). Mit sachverständiger Hilfe hat die Schwurgerichtskammer die Wah r- scheinlichkeit, dass die gefundene DNA dem Angeklagten zuzuordnen ist, mit 1:510 Billionen bestimmt und zugleich eine Sekundärübertragung oder Kont a- mination aus geschlossen. Neben dieser Spur hat das Landgericht als belaste n- de Indizien gewertet, dass der Angeklagte im Juni 1989 und im Juni 1992 zweimal wegen Gewalt gegen Frauen in Zusammenhang mit Sexualkontakten 3 - 5 - straffällig geworden war, wobei er jeweils die Frau en ganz erheblich ge würgt hatte . Mit geringerem Gewicht hat das Landgericht berücksichtigt , dass es beim Angeklagten nach den Angaben seiner früheren Ehefrau im Frühjahr 1987 zu in ihr em Zusammenleben ), dass er zur Tatzeit etwa drei Kilometer Luftlinie vom Tatort entfernt gewohnt und deshalb die Umgebung des Tatorts, ein abgeleg e- nes Waldstück, gekannt habe und dass er wenige Tage nach der nachts bei nasser Witterung und unter 10 Grad Ce lsius begangenen Tat vier Tage lang Weise der Tatbegehung hat das Landgericht aus den Feststellungen zum Sp u- renbild sowie den Folgerungen der sachverständigen Rechtsmediziner abgele i- t et und hieraus auf Tötungsvorsatz und - motiv geschlossen. Umstände, die g e- gen die Täterschaft des Angeklagten und für einen Alternativtäter sprechen, konnte das Landgericht nicht feststell e n. 3. Die Schwurgerichtskammer hat die Tat des Angeklagten rechtl ich als Mord gewürdigt, und zwar sowohl als Verdeckungsmord nach § 211 StGB als auch als Mord nach dem zur Tatzeit am Tatort geltenden § 112 Abs. 1 StGB - DDR. Da § 112 Abs. 1 StGB - DDR in diesem Fall Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglic he Freiheitsstrafe vorsah, § 211 StGB aber zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe, hat das Landgericht als milderes Recht das DDR - Recht angewandt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat es unter Anwendung der Grundsätze des § 61 StGB - DDR straferschwerend d as brutale Vorgehen des Angeklagten durch Vornahme zweier Drosselhandlungen mit erheblichem Kraftaufwand, das Zufügen besonderer Qualen für das Opfer, weil der Tod erst verzögert nach einem vergeblichen Todeskampf von nicht unerheblicher Dauer eintrat, und das 4 5 - 6 - Tatmotiv der Verdeckungsabsicht angelastet. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Schwurgericht den beträchtlichen Zeitraum von ca. 30 Jahren zwischen Tatbegehung und Aburteilung, die krankheitsbedingte besondere Haftempfin d- lichkeit des Angeklagten und e inen Härteausgleich mit einer inzwischen vol l- st r eckten, an sich gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe eingestellt. Aufgrund einer Gesamtschau hat es in Abwägung dieser Umstände auf leben slange Freiheitsstrafe erkannt. Schließlich hat das Landgericht festg estellt, dass die Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt. Diese Norm finde gemäß Art. 315 Abs. 3 EGStGB Anwendung, weil nach dem StGB - DDR eine Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen sei (§ 45 StGB - D DR ). Hierbei hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor allen Dingen auf die erheblich schulderhöhende Vergewaltigung , die besonders drastische Ta t- begehung und die mit der Platzierung des Geldstücks einhergehende Verhö h- nung des Opfers abgestellt, die eine menschenverachtende Gesinnung offe n- bare. Demgegenüber hat es den bei der Strafzumessung genannten Strafmild e- rungsgründen, auf die es Bezug genommen hat, insgesamt nur eine nachrang i- ge Bedeutung zugemessen. II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne E rfolg. 1. Ein Verfahrenshindernis wegen etwaiger Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten bestand und besteht nicht. a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerha lb der Ve r- 6 7 8 9 - 7 - handlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und ve r- ständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entg e- genzunehmen (sog. Verteidigungsfähigkeit, vgl. Widmaier, NStZ 1995 , 361). Dies bedeutet aber nicht, dass der Angeklagte auch tatsächlich fähig sein muss , die ihm gesetzlich eingeräumten Verfahrensrechte in jeder Hinsicht sel b- ständig und ohne fremden Beistand wahrzunehmen. Auch bei solchen Ang e- klagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrne h- mung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, muss die Schuld - und Straf - frage in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren geklärt und entschieden werden können. Danach liegt Verhandlungsunfähigkeit bei solchen Einschränkungen der geistigen, ps ychischen oder körperlichen Fähigkeiten nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Beschuldigten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfä higkeit ist erst dann übe r- schritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfa h- rensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundl e- gende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persö nlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BVerfG, NStZ 1995, 39 1 , 39 2 ). Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass der Beschwerdeführer mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidig er über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vor lagen (vgl. BGH, Beschluss vom 21 . Dezember 2016 4 StR 527/16; Urteil vom 10. März 1995 5 StR 434/94 , BGHSt 41, 72, 74). 10 - 8 - b) Nach diesen Maßstäben war und ist de r Angeklagte verhandlungsf ä- hig. Der Senat hat aufgrund des im Urteil des Landgerichts ausführlich g e- schilderten Krankheitsbildes und der dort erhobenen Befunde keinen Anlass, an de r Verhand lungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Angeklagte hat zwar im Jahr 2012 vor dem Hintergrund von durch vieljährige alkohol - toxische Beeinträchtigung bereits vorgeschädigten Hirnleistungen einen Schlaganfall erlitten und ist im Sprachverständn is sowie in der verbalen Au s- drucksmöglichkeit gestört. In seinem Alltag kommt er aber mit Hilfe seiner L e- bensgefährtin zurecht, studiert Programmzeitschriften, sieht verschiedene au s- gewählte Programme und nutzt einen internetfähigen Rechner, auch zum He r- un terladen von Dateien und zum Spielen. Allgemeine Auffassungsgabe, Orie n- tierung und das Lang - und Kurzzeitgedächtnis sind nach Auffassung des hierzu gehörten Sachverständigen als grundsätzlich intakt zu bewerten, allerdings zei t- lich eingeschränkt infolge de s Störungsbildes. Trotz der sprachlichen Defizite ist nach Angabe des medizinischen Sachverständigen eine substantielle Komm u- nikation mit dem Angeklagten durchaus möglich. Im Rahmen der Exploration habe er sich auch mit dem Tatvorwurf inhaltlich auseinande rsetzen können. Sein Schachspielen mit einem Nachbarn belege, dass er grundsätzlich auch zu höheren Hirnleistungen fähig sei. Diese gutachterliche Einschätzung hat die Schwurgerichtskammer durch die Verhaltensbeobachtung des Angeklagten in der Hauptverhand lung bestätigt gefunden. Angesichts der umfangreichen und ausführlichen, mit sachverständiger Hilfe getroffenen und zeitnahen Feststellungen der Schwurgerichtskammer sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 31. Jan u- 11 12 13 - 9 - ar 2016 sowie de r Mitteilung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 14. J u- ni 2018 keinen Anlass, diese Frage noch weiter freibeweislich zu klären. 2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos. Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge, das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen sei zu Unrecht verworfen worden (vgl. § 74 StPO), jedenfalls auch unbegründet ist. 3. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. a) D ie Beweiswürdigung ist Sache des Tat gerichts , das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat (§ 261 StPO) . Seine tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sei n; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Zu seiner Überze u- gungsbildung kann es auch allein ein einziges Beweisanzeichen wie etwa einen Fingerabdruck oder eine DNA - Spur heranziehen (vgl. BGH, Urteil e vom 21 . März 2013 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 ; vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475, und vom 11. Juni 1952 3 StR 229/52). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet i st, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erw eisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 1 StR 403/13 aaO mwN). b) Gemessen hieran sind Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat sich seine Überzeugung auf tragfähiger 14 15 16 17 - 10 - Grundlage gebildet und alternati ve Geschehensabläufe hinreichend ausg e- schlossen. D ie sorgfältige Beweiswürdigung wird den mit dem Zeitablauf von fast 30 Jahren einhergehenden Besonderheiten gerecht . 4 . Die Feststellungen tragen den Schuld - und Strafaus spruch. a) Bei der Frage des anwendbaren Rechts gilt nach Art. 315 Abs. 1 EGStGB das Meistbegünstigungsprinzip aus § 2 Abs. 3 StGB (vgl. hierzu auch Dannecker, LK, 12. Aufl., § 2 Rn. 105 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ist dabei anhand des konkreten Falls ein Gesa mtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1991 5 StR 523/90, BGHSt 37, 320). Die Prüfung findet d a- bei nicht bei jedem Schritt der Rechtsfindung gesondert statt, sondern es gilt der Grundsat z strikter Alternativität der zwei nebeneinanderstehenden Reg e- lungen (BGH aaO und Urteil vom 3. Juli 1991 5 StR 209/91, BGHSt 38, 18). D ies erfordert, dass der festgestellte Sachverhalt unter das alte und das neue Recht subsumiert und anschließend geprüf t wird, welches Recht insgesamt milder ist (konkrete Betrachtungsweise, vgl. Dannecker aaO Rn. 106 ff. mwN). b) Bei der danach gebotenen Prüfung ist die Schwurgerichtskammer o h- ne Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 G S St 1/86, BGHSt 34 , 345, 349 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 112 StGB - DDR als auch nach § 211 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. 5. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch § 57a Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 2 StGB angewendet und rechtsfehlerfrei eine besondere Schuldschwere bejaht. 18 19 20 21 - 11 - a) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist systematisch kein Teil der Entscheidung zu Schuld - und Strafausspruch. Sie ist vielmehr eine Entscheidung für das Vollstreckungsverfahren, die das Bundesverfassungsg e- richt aus diesem herausgelöst und dem Tat gericht übertragen hat. Sie dient nicht der Bemessung der Sanktion, sondern der Vorbereitung einer Entsche i- dung über die Aussetzung ihrer weiteren Vollstrecku ng. Diese Entscheidung obliegt dem Vollstreckungs gericht ; e s hat neben den sonstigen Vorausse t- zungen zu prüfen, ob die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Nur um sie vorzubereiten, hat d as Tat gericht schon im Urteil die Umstände aufzuführen, die eine Beurteilung der Schul d- schwere ermöglichen; e s hat diese Umstände abzuwägen, zu gewichten und danach zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Bejaht d as Tat gericht das, so ist damit w eder eine Aussage getroffen, ob später die Strafe länger als 15 Jahre vollstreckt noch falls d as Vollstreckung s- gericht längere Vollstreckung für geboten erachtet , wie lange die weitere Ve r- büßung dauern wird. Die Tätigkeit des Tatrichters beschränkt sic h darauf, dem Vollstreckungs gericht die Anordnung längerer Vollstreckung aus dem Grund besonderer Schuldschwere zu ermöglichen, und sie liefert ihm, wenn e s von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, die Grundlage, die e s braucht, um die Ve r- längerung der Volls treckung unter diesem Gesichtspunkt zeitlich zu bestimmen (BGH , Beschluss vom 22. November 1994 GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 366 f.). b) Es kann dahinstehen, ob aufgrund d ies es Charakters § 57a StGB auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden ist, oder die Regelung des § 2 StGB insofern Anwendung findet (vgl. hierzu Dannecker aaO Rn. 104) . Auch beda r f es keiner Entscheidung, ob sich dies daraus ergibt, dass § 2 StGB a uf eine Rechtsfolgenentschei dung ins gesamt (also einschließlich § 57a StGB) oder 22 23 - 12 - wovon d ie Strafkammer ausgegangen ist allein (mangels einer entspr e- chenden Vorschrift im StGB - D D R) als das mildere Recht anzuwenden ist. Zu beachtendes milderes Zwischenrecht (vgl. Da nnecker aaO Rn. 116) galt ins o- weit nicht, so dass jedenfalls im Ergebnis § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB a n- zuwenden war und ist (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, B e- schluss vom 23. Januar 2006 1 Ws 186/05, OLG - NL 2006, 118; ferner BVerfG , NJ 1995, 198 m. Anm. Lemke ). c) Bei der insoweit gebotenen Prüfung der besonde ren Schuldschwere hat das Tatgericht ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer z u- sammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld d a- raufhin zu bewerte n, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in B e- tracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffende n Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines fünfzehn Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet. Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflic h- keit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Beg e- hung mehrerer Mordtaten oder im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist jedoch stets zu b e- denken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejah ung der besonderen Schwere der Schuld führen können. Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der Entscheidung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und recht sfehlerfrei abgewogen hat, darf aber nicht seine Wertung an die Stelle de r- jenigen des Tatrichters setzen (BGH aaO S. 370). 24 - 13 - d) Diesen Vorgaben werden die Ausführungen des Schwurgerichts g e- recht. Es hat bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere in sbesondere die besondere Verwerflichkeit der konkreten Tatausführung in den Blick g e- nommen, aber auch den langen Zeitablauf und die aufgrund seiner Krankheit besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten berücksichtigt. Das Ergebnis seiner Wertung ist ange sichts der eingeschränkten Überprüfung durch das R e- visionsgericht hinzunehmen. 6 . Die Schwurgerichtskammer hat rechtsfehlerfrei auch einen Härteau s- gleich dafür abgelehnt , dass infolge zwischenzeitlichen Straferlasses nach Tei l- vollstreckung keine Gesamts trafe mit an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilu n- gen zu neun Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 21. Juli 1989 (Tatzeit 16. Dezember 1988) und zu zwei Jahren aus dem Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 7. September 1989 (Ta tzeit der dort mit ausgeurteilten sexuellen Nötigung 8. Juni 1989) gebildet werden kann. Aus den Strafen der beiden genannten Urteile wurde durch Beschluss des Kreisgerichts Plauen vom 13. Oktober 1989 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ge bildet, wobei sich der Strafausspruch des zweiten einbezogenen Urteils zusätzlich auf die unbefugte Benutzung von Fahrzeugen und einen we i- teren nicht eintragungsfähigen Schuldspruch bezog. Aufgrund Amnestie wurde die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und acht M onate reduziert, der Strafrest zur B e- währung ausgesetzt und schließlich erlassen. Schon im Hinblick hierauf war das Landgericht zur Gewährung eine s Härteausgleichs aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Im Übrigen kann die Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbil dung mit an sich gesamtstrafenfähigen Strafen im Vollstreckungsverfahren bei der Festsetzung der Mindestverbüßungszeit der verhängten lebenslangen Frei - 25 26 - 14 - heitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezembe r 2009 4 StR 358/08, NStZ - RR 2009, 104; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 5 StR 433/09, BGHSt 54, 259, 261). Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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