BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 462/00 URTEIL vom 19. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. D e - zember 2000 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2000 wird verworfen. Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei, zum Betrug und zur Urkundenfä l - schung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e - setzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der auf die Sachrüge gestüt z - ten Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfre i - heitsstrafe zur Bewährung. - 4 - Das Rechtsmittel ist a us den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. November 2000 unbegründet. Harms Häger Tepperwien Raum Brause
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