5 StR 462/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlossen: 1. Frau S wird auf ihren Antrag als Nebe n - klägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuzi e - hung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM au f - zubringen hat. 2. Die Revisionen der Angeklagten B und J gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe gründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Harms Häger Gerhardt Brause Schaal
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