5 StR 462/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Dresden vom 7. März 2003 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Zur Revision der Angeklagten C bemerkt der Senat ergänzend:Die Verfahrensrüge, in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2003 sei derAnklagesatz unter Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesenworden, dringt nicht durch.Der geltend gemachte Verfahrensfehler ist durch das Schweigen des Proto-kolls ausnahmsweise nicht bewiesen. Zwar handelt es sich bei der Verlesungdes Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO um eine wesentlicheFörmlichkeit des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 273 Abs. 1, § 274Satz 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BGHR StPO§ 274 Beweiskraft 6; BGH NStZ 1995, 200, 201; Meyer-Goßner, StPO46. Aufl. § 274 Rdn. 14). Die Beweiskraft des Protokolls kann jedoch entfal-len, wenn es an bestimmten inhaltlichen Mängeln leidet, wozu auch unerklär-liche Auslassungen (Lücken) gehören (BGH NJW 2001, 3794, 3795 m.w.N.).Als lückenhaft wird ein Protokoll dann behandelt, wenn ein protokollierterVorgang darauf hindeutet, daß ein anderer zuvor geschehen sein muß (BGHNJW aaO; Schäfer in FS 50 Jahre BGH S. 707, 713 f.). So liegt es hier. Nachder Vernehmung der beiden Angeklagten zur Person vermerkt das Protokollnicht nur die Vornahme der Belehrung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, wasdie Voraussetzungen des § 274 Satz 1 StPO insoweit erfüllt hätte (vgl. Mey- - 3 -er-Goßner aaO, § 243 Rdn. 23), sondern auch deren Inhalt: Die Angeklag-ten werden darauf hingewiesen, daß es ihnen freistehe, sich zu der Anklagezu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Damit bezieht sich der Inhaltder Belehrung den die Revision nicht in Frage stellt auf die Anklage, waseinen deutlichen Hinweis darauf gibt, daß sie auch Gegenstand der bisheri-gen Hauptverhandlung war.Die in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 6 und NStZ 1995, 200 f. veröffentlich-ten Entscheidungen des 1. Strafsenats stehen nicht entgegen. Sie würdigenjeweils einen anderen Inhalt des Protokolls.Die danach mögliche freibeweisliche Klärung des wirklichen Verfahrensab-laufs (vgl. BGH NJW 2001, 3794, 3796) hat nach Würdigung der dienstlichenErklärungen des Vorsitzenden Richters und der Urkundsbeamtin vom 1. Ju-li 2003 (Bl. 900 SA) ergeben, daß der Anklagesatz vor der erteilten Beleh-rung über die Aussagefreiheit verlesen wurde. Der in Anspruch genommeneRevisionsgrund ist damit nicht gegeben. Auf die Frage der Zulässigkeit vonVerfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag (vgl. BGHR StPO § 274Beweiskraft 21 und 22) und die nach Eingang der Revisionsbegründung vor-genommene bedenkliche Protokollberichtigung (vgl. BGH NJW aaO)kommt es nicht an.Harms Häger RaumBrause Schaal
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