5 StR 462/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Vom 24. November 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 21. Juni 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, hinsichtlich der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen jedoch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2010 mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte nicht in 20416 F344llen223 sondern in 20415 F344llen223 verur-teilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Adh344sions- und Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Angeklagten wird unter Beiordnung seiner Verteidigerin Prozesskostenhilfe f374r das Adh344sionsverfahren in der Revisi-onsinstanz gew344hrt. Brause Schaal Schneider K366nig Bellay
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