5 StR 462/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urt eil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens einschlie ß- lich des Revisionsv erfahrens und die dem Angeklagten B . entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen Betruges u n- ter Einbeziehung zweier in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhän g- te r Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung des § 264 StPO gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellu ng des Verfahrens gemäß § 206a StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sorgte der Angeklagte unter anderem durch die Vereinnahmung von Geldern zur angeblichen We i- terleitung und das Überbringen von gefälschten Quittunge n, Gerichtsurteilen und sonstigen Schreiben dafür, dass der schwer persönlichkeitsgestörte Mi t- angeklagte D . an der unrichtigen Annahme festhielt, mit erheblicher Gewinnaussicht an zwei tatsächlich gar nicht existierenden E . - Filialen bete iligt zu sein. In dieser Fehlvorstellung befangen und damit gu t- gläubig erhielt der durch die Strafkammer demgemäß freigesprochene Mi t- 1 2 - 3 - angeklagte D . nach Hinweisen auf die zu erwartende Gewinnbeteiligung von Bekannten Darlehen von insgesamt knapp 100.0 e- rer, nicht verfahrensgegenständlicher Beträge). Dem Angeklagten B . in Wahrheit nicht existente E . - Mitarbeiter. Diese Beträge wollten sich B . , der Mita ngeklagte F . und möglicherweise weitere Mittäter verschaffen. Von dem einzigen ursprünglichen Anklagevorwurf, der Angeklagte B . habe einen versuchten Betrug dadurch begangen, dass er an der Täuschung eines potentiellen Darlehensgebers mitge wirkt habe, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Verurteilung betreffend den in der Anklage nicht aufgeführten Vorwurf eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges zum Nachteil weiterer Darlehensgeber a usgeschlossen. 2. Im Umfang der Verurteilung des Angeklagten B . war das Ve r fahren gemäß § 206a StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO einzustellen, weil es insoweit an den Verfahrensvoraussetzungen der Anklageerhebung und des Eröffnungsbeschlusses feh lt. Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1 StPO) ist der von der Anklage benannte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der A n- geklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zur Tat im prozessu a- len Sinn gehört das gesamte Ver halten des Täters, soweit es nach der Au f- fassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Urteil vom 7. Febru ar 2012 1 StR 542/11, NStZ - RR 2012, 355, und Beschluss vom 27. September 2011 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, jeweils mwN). Bei der Untersuchung und Entscheidung muss die Identität der Tat gewahrt bleiben (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168, und vom 10. November 2008 3 StR 433/08, NStZ - RR 2009, 146). 3 4 5 - 4 - Letzteres ist hier nicht der Fall. Bei den Täuschungshandlungen zum Nachteil des Mitangeklagten D . handelt es sich um ein Geschehen, das zwar in einem gewissen Zusammenhang mit dem angeklagten versuchten Betrug zum Nachteil eines potentiellen Darlehensgebers steht, mit diesem jedoch nach der L ebensanschauung keinen einheitlichen Vorgang bildet. Die festgestellten Täuschungshandlungen sind im Vergleich zu den der Anklage zugrunde liegenden anders geartet und richten sich sowohl hinsichtlich des erzeugten oder aufrecht erhaltenen Irrtums als auch hinsichtlich des hervo r- gerufenen Vermögensschadens gegen ein anderes Opfer. Auch ein zeitl i- ches oder örtliches Zusammenfallen mit dem Anklagevorwurf ist nicht geg e- ben. Die demnach prozessual eigenständige abgeurteilte Tat ist auch nicht aufgrund der ü brigen Ausführungen im Anklagesatz und im wesentlichen E r- gebnis der Ermittlungen von der Anklage umfasst. Die Anklage beschränkt den Vorwurf ausdrücklich auf eine Handlung des versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betruges, dem sich aufgrund der enumerativ en Aufzählung der einzelnen Taten im Anklagesatz einzig die versuchte Erlangung eines Darlehens zum Nachteil des Zeugen S . zuordnen lässt. Selbst wenn was nahe liegt die von der Strafkammer nach rechtlichem Hinweis g e- mäß § 265 StPO vorgenommene Erweiterung der Anklage auf ein mit dem einzigen angeklagten Versuch zusammenhängendes uneigentliches Organ i- sationsdelikt zum Nachteil einer Mehrzahl betrogener Darlehensgeber des Mitangeklagten D . zulässig war, erfasste sie gleichwohl nicht einen dem einheitlich organisierten Betrug nachgelagerten Betrug zum Nachteil eben dieses Mitangeklagten. Dabei verkennt der Senat den Zusammenhang zw i- schen den Täuschungshandlungen und ihrem Bezug zur Einwirkung auf den Tatmittler in den angeklagten Darlehensbetru gsfällen nicht. Er reicht zur B e- gründung von Tatidentität indes nicht aus. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass die vorliegende Einstellung einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderu n- 6 7 8 - 5 - gen gerecht werdende Anklage wegen Bet ruges zum Nachteil des bisherigen Mitangeklagten D . nicht entgegensteht. Hingegen teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der rechtskräftige nicht nac h- vollziehbar begründete, indes unangefochten gebliebene Teilfreispruch u mfasse nur dessen Beteiligung im Fall B 63 (Anklagepunkt 66). Den Urteil s- gründen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Landgericht auch den Vorwurf des Betruges in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil der übrigen Darlehen s- geber zum Verfahrensgegenstand gemac ht hat, sich indessen insoweit nicht vom Vorliegen der subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen zu übe r- zeugen vermochte (vgl. UA S. 70). Der Teilfreispruch erstreckt sich somit auch auf diesen Teil des Geschehens und steht daher auch in diesem U m- fang e iner erneuten Aburteilung entgegen. Selbst wenn das Landgericht durch die Erstreckung der freisprechenden Entscheidung auf diesen G e- schehensteil seine Aburteilungsbefugnis überschritten haben sollte (vgl. d a- gegen BGH, Urteile vom 20 . Januar 1989 2 StR 56 4/88, und vom 17. März 1992 1 StR 5/92, Beschluss vom 4. November 2003 KRB 20/03, BGHR StPO § 264 Strafklageverbrauch 2 sowie Tatidentität 21 und 40; Me y- er - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 264 Rn. 9), könnte dies am Eintritt des Stra f- klageverbrauchs nichts ändern, weil der betroffene Lebensvorgang durch die über einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO auch der anfechtungsb e- rechtigten Staatsanwaltschaft deutlich gemachte gericht liche Befassung und Entscheidung Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung des Ang e- kla g ten geworden ist. Basdorf Raum Dölp König Bellay
Full & Egal Universal Law Academy