BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 463 /13 vom 11 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Dezember 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten g egen das Urteil d es Landgerichts Ha m- burg vom 10 . Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D e r Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einwände der Revision gegen die generalpräventiven Erwägungen des Landg e- richts im Rahmen der Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht stellt hier ersich t- lich nicht auf den Aspekt der negativen Generalprävention (allgemeine Abschr e- ckung) ab, de r nur unter ganz engen Voraussetzungen bei der Strafzumessung b e- rücksichtigt werden kann . Es wendet vielmehr in rechtsfehlerfreier Weise den G e- danken der positiven Generalprävention an ( Stärkung des Vertrauens der Bevölk e- rung in den Schutz der Rechtsordnung; vg l. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5 . Aufl., Rn. 808 f., 839 ff.). Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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