ECLI:DE:BGH:2015:1011155STR463.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 463/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten ge gen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Betruges entfällt. Der Beschwerde führer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit einem vollendeten Betrug ve r- wirklichten versuchten Betruges kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner Schadensmeldung eine Abschlag szahlung von der Vers i- cherung erhalten. Damit liegt ein vollendeter Betrug vor, hinter den der Versuch des Erlangens weiterer Zahlungen als subsidiär zurücktritt; das gilt auch hi n- sichtlich der Verfolgung der Forderung im Zivilprozessweg (vgl. BGH, B e- schlu ss vom 21. Juli 1998 4 StR 274/98, NZV 1999, 91, mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Bewertung als eine Tat des Betruges nicht verändert. Sander Dölp König Berger Bellay 1 2
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