5 StR 464/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2005 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 6. Juli 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten be-gangenen Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des 247 63 StGB erreichen, erfordert der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz (247 62 StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach 247 67d Abs. 2 oder 6 StGB zu treffen sein wird. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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