5 StR 464/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunk- tion u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 22. Juni 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zah-lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computer-betrug verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Annahme von Tateinheit angesichts einzeln nachgemachter Zahlungs-karten beschwert den Angeklagten nicht. Im Anschluss daran ist es in F344llen wie dem hier vorliegenden nicht erforderlich, die Anzahl der gleichartig ideal-konkurrierenden Einzelf344lle zu tenorieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 226 5 StR 525/05 m.w.N.). Die entsprechende Klarstellung des - 3 - Urteilstenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegr374ndung offenbarten Z344hl-fehlers entbehrlich, welcher dem Landgericht 226 ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch 226 unterlaufen ist. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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