5 StR 464/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Mai 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Ange-klagte schuldig ist: (1) der vors344tzlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, (2) der gef344hrlichen K366rper-verletzung, (3) der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit N366tigung, mit vors344tzlicher K366rperverletzung und mit unerlaubtem Besitz eines Butterflymessers sowie (4) der gef344hrlichen K366rper-verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, mit N366tigung, mit vors344tzlicher K366rperverletzung, mit Be-drohung und mit unerlaubtem Besitz eines Butterfly-messers; b) mit Ausnahme der Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen der Tat (1) und von zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen der Tat (2) im gesamten weiteren Strafausspruch aufgehoben, c) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204Vergewaltigung in Tat-einheit mit K366rperverletzung, wegen K366rperverletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit N366tigung, K366rperverletzung und einer weiteren N366tigung, be-gangen jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen einer wei-teren gef344hrlichen K366rperverletzung und unerlaubten Besitzes einer Hieb- und Stichwaffe223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im 334brigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es ihn zur Zah-lung eines Schmerzensgeldes an die Nebenkl344gerin verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge und Formalr374gen gest374tzte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 4 StPO). 1 1. Die Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen halten revi-sionsgerichtlicher 334berpr374fung aus den in der Antragsschrift des General-bundesanwalts genannten Gr374nden stand. Rechtsfehlerfrei sind die Schuld-spr374che wegen der Straftat zum Nachteil der Nebenkl344gerin (Tenor 1 a [1]) und wegen der ersten Straftat zum Nachteil des Nebenkl344gers (Tenor 1 a [2]) einschlie337lich der zugeh366rigen Einzelstrafausspr374che und des Adh344sions-ausspruchs. Allerdings begegnet die rechtliche W374rdigung der Strafkammer durchgreifenden Bedenken soweit sie ausf374hrt, dass die begangene Verge-waltigung (Fall 5 der Urteilsgr374nde) und die anschlie337end verwirklichte ge-f344hrliche K366rperverletzung (Fall 6 der Urteilsgr374nde) auch nicht mit weiteren zuvor oder danach zum Nachteil des Nebenkl344gers begangenen Taten und mit dem Waffendelikt in Tateinheit st374nden. 2 - 4 - a) Zwar geht das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein Delikt, das sich 374ber einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Strafta-ten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander st374nden, zu Tat-einheit verbinden kann, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tat-einheitlich zusammentrifft (BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10). Auch verkennt die Strafkammer nicht, dass diese Wirkung ausbleibt, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandro-hung Ausdruck findet, deutlich hinter den w344hrend seiner Begehung zus344tz-lich verwirklichten Gesetzesverst366337en zur374ckbleibt. Denn eine minder schwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit denen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer Tat im Sin-ne des 247 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 5, 7, 10). 3 4 Die Annahme des Landgerichts, dass eine Verklammerung des ge-samten Tatgeschehens durch das vollendente Dauerdelikt der Freiheitsbe-raubung (247 239 StGB) ausscheide, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Freiheitsberaubung bleibt hinter dem jeweils deutlich h366heren Unrechts-gehalt von 247 177 Abs. 2 StGB und 247 224 Abs. 1 StGB deutlich zur374ck (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10 BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Konkurrenzen 3); beide Delikte stehen in Tatmehrheit zueinander. b) Allerdings hat die Strafkammer 374bersehen, dass sowohl 247 177 Abs. 2 StGB (Fall 5 der Urteilsgr374nde) mit den zuvor verwirklichten Delikten (F344lle 3 und 4 der Urteilsgr374nde) als auch 247 224 Abs. 1 StGB (Fall 6 der Ur-teilsgr374nde) mit den weiteren der Vergewaltigung nachfolgenden Delikten (F344lle 7 und 8 der Urteilsgr374nde) durch 247 239 StGB zur Tateinheit verklam-mert werden. F374r die sogenannte Klammerwirkung eines dritten Delikts im vorgenannten Sinne ist erforderlich aber auch hinreichend, dass zwischen dem dritten und einem der verbundenen Delikte ann344herende Wertgleichheit besteht; wiegt 226 wie hier 226 nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begr374ndet, so verbleibt es bei der Klammer- 5 - 5 - wirkung (vgl. BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 30). c) Der Senat hat den Schuldspruch auch hinsichtlich der konkurrenz-rechtlichen Behandlung des Waffendelikts korrigiert. Die Verwahrung des Messers im Haushalt des Angeklagten und mithin am Tatort weist 226 mit R374cksicht auf den Zweifelssatz 226 den f374r die Annahme einer Tateinheit mit s344mtlichen in diesem engen zeitlich-situativen Kontext zum Nachteil des Ne-benkl344gers verwirklichten Delikten erforderlichen Bezug auf (vgl. Fischer aaO Vor 247 52 Rdn. 31) und ist aus den vorstehend dargelegten Gr374nden konkur-renzrechtlich ebenso wie das weitere Dauerdelikt der Freiheitsberaubung zu behandeln. 6 7 Die Schuldspruchkorrektur zieht die Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Insoweit bedarf es wegen eines blo337en Subsumtionsfehlers nicht der Aufhebung von Feststel-lungen. Das neue Tatgericht wird bei der erneuten Gesamtstrafbildung den besonders engen Zusammenhang zwischen den einzelnen F344llen 226 nahelie-gend mehr als bisher geschehen 226 zu beachten haben. 2. Die Ma337regelanordnung hat keinen Bestand. Die Ma337regel des 247 63 StGB verlangt, dass die Voraussetzungen des 247 21 StGB aufgrund ei-ner stabilen psychischen St366rung feststehen (vgl. Fischer aaO 247 63 Rdn. 11). Dies ist bislang nicht hinreichend belegt. Eine pers366nliche Exploration des Angeklagten ist wegen verweigerter Mitwirkung unterblieben. Die lediglich diagnostizierte kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung und die in den Urteils-gr374nden dargelegte fr374here Verurteilung des Angeklagten h344tten namentlich vor diesem Hintergrund eingeschr344nkter Untersuchungsgrundlagen eine sorgf344ltige Auseinandersetzung auch mit der Frage nahegelegt, ob sich die St366rung bereits bei den den letzten beiden Vorverurteilungen des Angeklag-ten zugrunde liegenden Taten manifestiert hatte. 8 - 6 - Um eine bessere Grundlage f374r eine erneute Begutachtung zu si-chern, wird es f374r das neue Tatgericht vor der wiederholten Hauptverhand-lung naheliegen, den Angeklagten nicht weiter in Untersuchungshaft zu be-lassen, sondern stattdessen gegen ihn die einstweilige Unterbringung (247 126a StPO) anzuordnen. 9 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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