5 StR 464/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi s i- onsgericht s gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. August 2013, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2 StPO). G r ü n d e Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 am 2. Juli 2013 fristgerecht Revision eingelegt. Nach Urteil s- zustellung an seinen Verteidiger am 23. Juli 2013 wurde das Rechtsmittel nicht begründe t. Das Landgericht hat daher die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2 StPO). Einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versä u- mung der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte nic ht gestellt. Auch wäre seine Behauptung, dass die Nichtbegründung der Revision nicht sein Verschulden, sondern Verschulden seines Pflichtverteidigers sei, nicht ge - 1 2 - 3 - eignet, einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu begründen. Ebenso w e- nig wurde die versäum te Handlung fristgemäß nachgeholt (§ 45 StPO). Basdorf Sander König Berger Bellay
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