BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 464/14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlo s- sen: 1. Die Revision des Angeklagte n B . gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das genannte Urteil i m Ausspruch über die Unterbringung dieses Angekla g- ten in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen Diebstahls mit Wa f fen, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstrecku ngsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten K . hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbr ingung in einer En t- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet. Während die Revision des Angeklagten B . aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Septe m- ber 2014 unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat die auf die Sachrüge g e- stützte Revision de s Angeklagten K . , der sein Rechtsmittel allein auf den Maßregelausspruch zulässig beschränkt hat, Erfolg. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinre i- chend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind, ohne dass es auf die urteilsfremden Ausführungen des Revisionsführer s ankäme, vom Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargetan, da e s ein e solche nicht positiv festgestellt hat. Es hat vielmehr zunächst (grundsätzlich zutreffend vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 2 StR 87/00, NStZ - RR 2001, 12 mwN) mitgeteilt, dass erfolglose Therapieversuche oder eine längerfristige Substitutionsbe handlung der E r- folgsaussicht nicht zwingend entgegenstehen. Aber auch aus den sehr knapp zitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine eigene und au sreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs, insbesondere mit Blick auf die Frage der Therapierbarkeit vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Ang e- klagten, vorgenommen hat. Ohne nähere Erörte rung kann nicht nachvollzogen werden, warum angesichts festgestellten Beigebrauchs von Heroin, Kokain und r- en Drogenabhängigkeit des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41 - jährigen A n- geklagten, der bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Heroin, K o- 2 3 - 4 - kain und LSD begonnen hatte, hätten die für und gegen eine hinreichend ko n- krete Erfolgsaussicht sprechende n Gesichtspunkte einer eingehenderen Darl e- gung in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren. Soweit sich die U r- teilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließ lich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 mwN). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entsche i- dung. Schneider Dölp König Berger Bellay 4
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