BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 464/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landg e- richts Saarbrücken vom 1. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der erheblichen Anzahl der Taten und ihres S eriencharakters sowie der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Sachschäden lag die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB auch in den Versuch s- fällen fern. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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