5 StR 465/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 9. M344rz 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgem344337 eingef374hrten Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler aus-geschlossen werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist ent-weder anderweitig eingef374hrt worden oder bedurfte 226 angesichts des umfas-senden Gest344ndnisses des Angeklagten 226 keiner Verwertung. Die R374ge, die daran ankn374pft, dass Staatsanwalt M. nach seiner zeugen-schaftlichen Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung t344tig war und insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zul344ssiger Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsan-waltschaft t344tige Staatsanwalt sich bei der Beweisw374rdigung 226 namentlich beim Schlussvortrag 226 auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu be-schr344nken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein k366nnen (BGHR StPO 247 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer R374ge der vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge geh366r-te Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung 226 insbesondere im Schlussvortrag 226 seine eigenen zeugenschaftlichen Be- - 3 - kundungen gew374rdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 226 5 StR 736/82; H344ger in Ged344chtnisschrift f374r Karlheinz Meyer S. 171, 179 f.; Rogall in SK-StPO 9. Lfg. vor 247 48 Rdn. 51). Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegr374ndung nicht gerecht. H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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