5 StR 465/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 25. Juni 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die von der Verteidigung des Angeklagten G. im Zusammenhang mit der Anwendung des 247 154 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensr374ge gen374gt nicht den Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es werden weder der Inhalt des Einstellungsbeschlusses vollst344ndig mitgeteilt noch die nicht ausgeurteilten Anklagepunkte, deren wegen Einstellung erfolgt ist, die nicht zu den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensvor-aussetzungen geh366ren. Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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