5 StR 465/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) in den Fällen II A., B. (Betrugstaten 1. bis 129.) mit den zugrunde liegenden Feststellungen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revisio n des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwie sen. G r ü n d e n- Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erst auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und dessen Antrag nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO näher ausgeführte Sachrüge des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbe gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Dem auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhenden Urteil des Landgerichts (vgl. dazu Widmaier, NJW 2005, 1985, 1986) kann Folge n- des entnommen werden: a) Der Angeklagte, Geschäftsführer und Mitgesellschafter der T . A . GmbH, erhielt maßgeblich über die von den anderweitig Verfolgten N . und K . gegründete H . Ltd. aufgrund mit diesen und we i teren Mittätern gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses Interesse n- ten für Leasingver träge über Pkw vermittelt. Entsprechend ihrem gemeins a- men Tatplan sollte der Angeklagte S . Leasing als Leasinggeberin dazu bewegen, die Fahrzeuge von ihm zu erwerben und jeweils den Interessenten im Rahmen eines Leasingvertrages zu überlassen. Die Inte ressenten sollten zum Abschluss des vom Angeklagten insoweit vermittelten Vertrages mit S . . anfallender Leasingrat en zu erstatten. Im Zuge dessen sollte der Angeklagte Fahrzeugausstattung, Anzahlung des Kunden sowie Einkommens - und Ve r- . Leasing übermitteln. Absprach e- gemäß verschwieg der Angeklagte der S . Leasing ferner jeweils, dass die r- vertraglichen Verpflichtung . Leasing j e- H . Ltd. 129 Kaufverträge zwischen der von dem Angeklagten vertretenen Gesellschaft und S . Leasing über Pkw zustande. Die Summe der von der S . Leasing erhaltenen Einkaufspreise und der an den Angeklagten für die Vermittlung gezahlten Provisionen belief die Strafkammer unter Abzug von 30 % (UA S. 30) s- 2 3 4 - 4 - Schaden wäre diese schadensgleiche Vermögensgefährdung erst umg e- schlagen, s oweit die Vertragsverpflichtungen von den Leasingnehmern nicht 28). b) Die Strafkammer entnimmt diesem festgestellten Geschehen einen gewerbsmäßig begangenen Bandenbetrug in 129 Fällen. Zum Vermögen s- schaden führt sie nahezu unvers r- ten Fahrzeuge deutlich unter dem Wert des gezahlten Kaufpreises lag und die Durchführung der Leasingverträge für die S . Leasing erhebliche Ris i- ken barg, da viele der Leasingnehmer ohne die Zahlung der Werbekoste nz u- schüsse nicht in der Lage waren, die Leasingraten zu zahlen, und die We r- beverträge zumindest in Bezug auf die Privatleasingverträge gemäß § 134 2. Bereits der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht sta nd. Die Feststellungen sind ebenso wie die Beweiswürdigung der Stra f- kammer insoweit in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Die Strafkammer stützt ihre rechtliche Würdigung auf verschiedene Täuschungshandlungen des A n- geklagten. Dieser habe über Einkaufspreise u nd Ausstattungsmerkmale der an S . Leasing veräußerten Fahrzeuge, die den von ihm vermittelten Le a- singnehmern mit seinem Wissen durch H . e- kostenzuschüsse und in zahlreichen Einzelfällen über die Bonität der Leasingnehmer getäuscht. Dabei differenziert das Landgericht nicht zw i- schen den jeweils maßgeblichen Leistungsbeziehungen und verstellt sich dadurch den Blick auf die in Bezug auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkm a- le zu treffenden Feststellungen. a) Soweit das Landg s- . Leasing für sämtliche Ei n- ze l fälle eine tatbestandliche Täuschungshandlung erblickt hat, belegen die . 5 6 7 - 5 - Leasing vertragswidrig gewesen ist (UA S. 5, 7). Welche vertraglichen Ve r- pflichtungen konkret bestanden und welchen Pflichten der Angeklagte in di e- sem Rahmen unterworfen war, teilt das Urteil insoweit entgegen der a n- sonsten weitgehend wortid entischen Anklageschrift (S. 46) nicht mit. Dem Senat ist es daher verwehrt zu überprüfen, ob der Angeklagte überhaupt rechtlich zur Mitteilung des durch das Autohaus gezahlten Kaufpreises für den Ankauf des jeweils an die Leasinggeberin veräußerten Fahr zeugs, des Händlereinstandspreises, verpflichtet war. b) Auch die Bewertung der Strafkammer, sämtliche durch S . Le a- sing auf Grund der vom Angeklagten mitgeteilten übersetzten Händlerei n- standspreise gezahlten Provisionen stellten in voller Höhe einen tä u- schungsbedingten Vermögensschaden in Form der schadensgleichen ko n- kreten Vermögensgefährdung dar, begegnet durchgreifenden sachlich - recht - lichen Bedenken. Es ist schon nicht erkennbar, auf welcher vertraglichen Grundlage die Provisionsansprüche beruhen sollen. Unklar bleibt auch, w o- nach sich die Höhe der Provision richtete. c) Ferner ist die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens durch die Strafkammer wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift zutreffend ausführt rechtsfehlerhaft. D er Senat vermag den vom Landgericht ermittelten Schadensumfang nicht nachzuvollziehen. Der Ansatz a- n- standspreises und der erlangten übersetzten Provisionen im Wege einer im Übrigen ohne Mitteilung der berücksichtigten Grundlagen erfolgten Schä t- zung ist schlechterdings unverständlich. d) Bedenklich ist ferner die Annahme der Strafkammer, die falschen Angaben des Angekl agten zur Bonität der von ihm vermittelten Leasingne h- mer stellten ohne weiteres eine schadensgleiche konkrete Vermögensg e- fährdung dar. Feststellungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsf ä- 8 9 10 - 6 - higkeit der Leasingnehmer etwa zu ihrer generellen Überfor derung, die i- chen hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie verhält sich überdies nur in einem Fall zum weiteren Schicksal der Leasingverträge und teilt nicht mit, ob und in welc hem Umfang die Verträge notleidend geworden sind. Die Verm ö- gensgefährdung versteht sich insoweit ohne nähere Angaben zu den ta t- säc h lichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Leasingnehmer gerade nicht von selbst. 3. Der Schuld - und Strafausspruch zur au sgeurteilten uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen ist frei von Rechtsfehlern. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay 11
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