5 StR 466/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 14. Februar 2003 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat merkt an, daß das Landgericht im Fall 5 als Handlungs-form der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht ein Absetzen, sondern einSichverschaffen angenommen hat.Harms Häger RaumBrause Schaal
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