5 StR 466/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braun-schweig vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden als unzul344ssig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versto337es gegen das Ausl344ndergesetz in 21 F344llen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 F344llen, wegen Wuchers in 129 F344llen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier F344llen unter Einbezie-hung der Strafen aus zwei fr374heren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revi-sionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Okto-ber 2005 zutreffend ausgef374hrt: 204Nach Verk374ndung des Urteils hat der Verurteilte in 334bereinstimmung mit seinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen Urteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 3, ProtBd. Bl. 119) auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 8 R, ProtBd. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbeleh-rung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchf374hrung des Wiederauf- - 3 - nahmeverfahrens hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil Revisi-on eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist nach 247 341 Abs. 1 StPO zu gew344hren. Zur Begr374ndung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, seiner-zeit vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ordnungsgem344337 belehrt worden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erkl344rt, dass er das Urteil nach erkl344rtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechten k366nne. Dar-374ber hinaus h344tte ihn der auf ihm lastende, von den 374brigen Verfahrensbetei-ligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, recht-zeitig eine 334berpr374fung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des Revisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser M366glichkeit habe er erst am 26. August 2005 durch einen Beschluss des Landgerichts G366ttingen 374ber die Unzul344ssigkeit seines Wiederaufnahmeantrags erfahren. 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen, dass der von ihm nach Urteilsverk374ndung erkl344rte Rechtsmittelverzicht bereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das Fehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem Verurteilten die 226 hier 374berschrittene 226 einw366chige Frist nach 247 341 Abs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verf374gung gestanden h344tte. F374r eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung dieser Frist w344re die vom Verurteilten angef374hrte Un-kenntnis der neuen einschl344gigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von 247 44 Satz 1 StPO zu begr374nden ver-mag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 226 5 StR 354/05 226; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 226 2 StR 308/05 226). 2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten seines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung st374tzt und zu-dem Druckaus374bung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer (hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinde-rungsgr374nde. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende Richter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen 374bereinstimmend erkl344rt, keinerlei Druck auf den Ver- - 4 - urteilten zur Ablegung eines Gest344ndnisses oder zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts ausge374bt zu haben. Die dem entgegenstehende schlichte Erkl344rung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mit-tel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fu337ende anwaltliche Versi-cherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 226 2 StR 308/05 226). Ebenso verh344lt es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteil-ten, Rechtsanwalt F h344tte ihn zum Rechtsmittelverzicht derart ge-dr344ngt, dass er sich l344ngere Zeit gehindert gesehen habe, Revision ein-zulegen. Aktenkundig und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem abweichende Einsch344tzungen von Verteidiger und Verurteiltem 374ber die sachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen legen indes den Schluss auf unzul344ssige Druckaus374bung, wie das 374beraus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteil-ten sinnf344llig demonstriert 226 gerade nicht nahe. Schlie337lich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte Belehrung durch Rechtsanwalt F 374ber die Unanfechtbarkeit der Ent-scheidung h344tte ihn von der unverz374glichen Einlegung der Revision ab-gehalten, an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im 334brigen k366nnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den unter 1. genannten Erw344gungen nicht rechtfertigen, zumal da eine ent-sprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend ge-teilten Rechtsauffassung entsprochen h344tte und also kaum als eine T344uschung des Verurteilten 374ber die ihm verbliebenen Handlungsm366g-lichkeiten angesehen werden k366nnte. 205 - 5 - 3. Die Revision ist demnach als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie versp344-tet eingelegt wurde (247 349 Abs. 1 StPO).223 Dem ist hinzuzuf374gen, dass auch mit dem Schriftsatz des Verteidi-gers Rechtsanwalt S vom 19. Dezember 2005 Gr374nde f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden. Harms H344ger Gerhardt Raum Schaal
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