5 StR 466/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juli 2009 gew344hrt. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2009 ist gegenstandslos. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Angesichts des Gesamtgewichts der im Einzelnen unver-st344ndlich milde sanktionierten Taten bestehen keine durch-greifenden Bedenken gegen die H366he der Gesamtstrafe. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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