5 StR 466/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 28. Mai 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, jedoch mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass ferner die Unterbringung des An-geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die gegen die-ses Urteil gerichtete Revision f374hrt mit der Sachr374ge zu dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Ergebnis. Im 334brigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte w344h-rend einer Beurlaubung aus seiner im Jahr 1998 angeordneten und seit die-ser Zeit ununterbrochen bestehenden Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus seine damalige Lebensgef344hrtin gew374rgt. Rechtsfehlerfrei ge-langt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die tatbestandlichen Voraus-setzungen f374r eine erneute Unterbringung nach 247 63 StGB im Grundsatz vor-liegen. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 2 - 3 - (BGH NStZ-RR 2007, 8) sieht es die Ma337nahme aber als unverh344ltnism344337ig an (247 62 StGB), weil nicht zu erwarten sei, dass von ihr (f374r den Angeklagten positive) 304nderungen in der Ausgestaltung und Dauer des Ma337regelvollzugs ausgingen, mithin Wirkungen, die der erste Ma337regelausspruch nicht zeitige. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, von der erneuten Anordnung der Unterbringung abzusehen, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 a) Die Rechtsprechung, auf die sich das Landgericht zur Begr374ndung seiner Auffassung bezieht, betrifft schuldunf344hige Personen (vgl. BGHSt 50, 199, 202; Sch366ch in LK 12. Aufl. 247 63 Rdn. 152; missverst344ndlich Fischer, StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 21). Wird hingegen 226 wie hier 226 gegen einen ver-mindert schuldf344higen Angeklagten eine Freiheitsstrafe verh344ngt, so ist der erneute Ma337regelausspruch nach 247 63 StGB geboten, um die Anrechenbar-keit der Zeit des Ma337regelvollzugs auf die Strafe zu gew344hrleisten und so eine Benachteiligung des Angeklagten auszuschlie337en; die Anrechnung setzt voraus, dass Strafe und Ma337regel in demselben Urteil festgesetzt werden (BGHSt aaO; Sch366ch aaO). 4 Das Landgericht verkennt die Frage der Strafanrechnung nicht. Es be-f374rchtet jedoch, die nochmalige Anordnung der Unterbringung sei geeignet, die Dauer des Ma337regelvollzugs im Vergleich zur Lage bei Unterbleiben der Anordnung zu verl344ngern. Deswegen sei die Vollstreckung der neunmonati-gen Freiheitsstrafe unter dem Aspekt der Verh344ltnism344337igkeit vorzugsw374rdig. 5 Die Besorgnis der Strafkammer teilt der Senat nicht; konkret erfordert vielmehr der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit gerade die erneute Anord-nung der Ma337regel. Das Ma337 der Gef344hrlichkeit des Angeklagten dokumen-tiert sich ohnehin in seiner Verurteilung wegen einer als Symptomtat zu wer-tenden gef344hrlichen K366rperverletzung. Der eher formale und zu seinem Vor-teil getroffene Akt der nochmaligen Unterbringungsanordnung kann sich nicht im Sinne l344ngeren Freiheitsentzugs zu seinem Nachteil auswirken. Prim344r 6 - 4 - wird freilich die sofortige Vollstreckung der nunmehr verh344ngten Unterbrin-gung anzuordnen sein (247 54 Abs. 3 StrVollstrO). Die auch f374r nachtr344gliche Entscheidungen hinsichtlich der erneuten Unterbringung einheitlich zust344ndi-ge Strafvollstreckungskammer (247 463 Abs. 1, 247 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO) wird die notwendigen 334berpr374fungen unverz374glich vorzunehmen ha-ben. In besonderem Ma337e muss dabei zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen, dass sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts seit der Tat ununterbrochen im hoch gesicherten Bereich des Klinikums befindet, oh-ne dass therapeutische Ma337nahmen erfolgt sind (UA S. 21). b) Der Senat konnte die Unterbringungsanordnung in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst treffen (vgl. BGHSt 6, 398, 402; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 354 Rdn. 26f; Kuckein in KK 6. Aufl. 247 354 Rdn. 10), weil die Voraussetzungen des 247 63 StGB festgestellt sind und der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit keine andere Entscheidung erlaubt. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der durch die Entscheidung konkret be-g374nstigte Angeklagte nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 7 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
Full & Egal Universal Law Academy