5 StR 466/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin P. , ihr f374r das Revisions-verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-anwalt B. aus Hamburg zu gew344hren, wird abgelehnt. G r 374 n d e Der Antrag war abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r eine Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe fehlt (247 114 Satz 1, 247 117 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 226 2 StR 180/03; NStZ-RR 2009, 190). Auch wenn die wirtschaft-lichen Voraussetzungen vor dem Landgericht dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich, ver-bunden mit der Versicherung, dass sich die Verh344ltnisse nicht ver344ndert ha-ben. Die Voraussetzungen des 247 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 1 Basdorf Schaal Schneider K366nig Bellay
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