5 StR 467/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten F und J gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte F hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten J wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hat auch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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