5 StR 467/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Ur-teil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte B. des Subventionsbetrugs in f374nf F344llen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344lschung schuldig ist; b) auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamt-strafausspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklag-te B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; c) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage ver-h344ngten Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten K. werden ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Geb374hr, soweit es die Revision des Angeklagten B. betrifft, um ein Viertel erm344337igt. Jeweils ein Viertel der in diesem - 3 - Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten B. tr344gt die Staatskasse. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen 204vors344tzlichen Subventionsbetrugs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkunden-f344lschung in jeweils 10 F344llen223 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K. und den fr374heren Mitangeklagten D. , der keine Revision eingelegt hat, hat es je-weils wegen leichtfertig begangenen Subventionsbetrugs in zwei F344llen eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ver-h344ngt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten K. insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts genannten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte B. unberechtigt Subventionen, wobei er gef344lschte Belege f374r angeb-lich get344tigte Investitionen vorlegte. 2 Im Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte B. , um Zusch374sse aus 366ffentlichen Mitteln zu erlangen, bei der Be-zirksregierung Braunschweig bzw. der Bank in Hannover f374r f374nf verschie-dene Firmen jeweils einen sogenannten Finanzierungshilfeantrag, in dem die anzuschaffenden Wirtschaftsg374ter nach Art, Anzahl und Preis detailliert auf-gef374hrt waren. Tats344chlich wollte der Angeklagte B. entgegen seinen 3 - 4 - Angaben in den Finanzierungshilfeantr344gen jedoch keine neuen Wirtschafts-g374ter anschaffen, sondern mit den Zusch374ssen Finanzierungsl374cken in den Firmen schlie337en. Nach Pr374fung der F366rderungsf344higkeit der angemeldeten Investitionen wurden f374nf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen Zu-sch374sse bis zu einer bestimmten H366he bewilligt wurden. In der Folgezeit reichte der Angeklagte B. , um die Finanzierungsmittel abzurufen, so-genannte Mittelanforderungsantr344ge ein. Diesen Antr344gen f374gte er, um die angeblich get344tigten Investitionen zu belegen, gef344lschte Steuerberatertesta-te bzw. gef344lschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte aufgrund von insgesamt zehn Mittelanforderungsantr344gen (je-weils zwei pro Firma) fast 1,28 Mio. Euro an Zusch374ssen. 4 Das Landgericht hat auf die Mittelanforderungsantr344ge abgestellt und dementsprechend zehn F344lle des Subventionsbetrugs ausgeurteilt, f374r die es Einzelfreiheitsstrafen von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr und zweimal einem Jahr neun Monaten verh344ngt hat. II. 1. Auf die Sachr374ge des Angeklagten B. war der Schuldspruch auf f374nf F344lle des Subventionsbetrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenf344l-schung abzu344ndern. Die Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit ste-henden Einzeltaten durch das Landgericht ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige Finanzierungshilfeantrag und die dazugeh366rigen beiden Mittelanforderungs-antr344ge sind eine Tat (247 52 Abs. 1 StGB) des Subventionsbetrugs (247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 5 a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im nat374rlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausf374hrung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 36; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, 6 - 5 - StGB 27. Aufl. Vorbem. 247247 52 ff. Rdn. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der Bewilli-gungsbescheid ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die not-wendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelm344337ig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzel-nen Handlungsakte, d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, geh366ren inhaltlich zusammen. In-soweit ist die Rechtslage dem Verh344ltnis zwischen Eingehungs- und Erf374l-lungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 542, 543 m.w.N.; vgl. auch BGH wistra 2007, 21, 22). b) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstst344ndigtes T344tigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des 247 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch BGHSt 34, 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht entgegen. Denn mit dem Eingang des Finanzierungshilfeantrags bei der Subventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet (Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 264 Rdn. 38; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der aaO 247 264 Rdn. 66; Wohlers in M374nchKomm-StGB 2003 247 264 Rdn. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des Mittelanfor-derungsantrags in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der An-griff auf das 366ffentliche Verm366gen als das von 247 264 StGB gesch374tzte Rechtsgut lediglich fortgesetzt wird. 7 Soweit das Oberlandesgericht M374nchen (wistra 2006, 275, 276) f374r die Frage des Beginns der Verj344hrungsfrist (247 78a Satz 1 StGB) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der Subventionsbetrugstatbestand keinen Verm366gensschaden voraussetzt, be-deutet nicht zwangsl344ufig den Abschluss des Subventionsbetrugs mit Ein-gang der ersten unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben in tats344chlicher Hinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des 8 - 6 - ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch 247 78a Satz 2 StGB). Schlie337lich findet die hiesige Auffassung eine Best344tigung durch die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses des Subventionsbetrugs zum Be-trug. Der Tatbestand des 247 264 StGB verdr344ngt auch dann den des 247 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tats344chlich gew344hrt wird und damit das Verm366gen der 366ffentlichen Hand gesch344digt ist (BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die Voraussetzungen des Subven-tionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt 247 263 StGB wieder zur Anwendung (BGHSt 44, 233, 243). Dann kann das Vorliegen von Bewer-tungseinheit bei mehreren Antr344gen in einem einheitlichen Subventionsver-gabeverfahren aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdr344ngten Betrug. 9 10 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zum Wegfall von f374nf Ein-zelstrafen. Indes k366nnen die innerhalb eines Subventionsvergabeverfahrens, hier also in Bezug auf die einzelnen Firmen, verh344ngten jeweils h366heren Ein-zelstrafen bestehen bleiben (247 354 Abs. 1 StPO). 3. Die nunmehr aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen von drei-mal einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab. Mehr als eine solche ge-ringf374gige Sanktionsreduzierung ist bei unver344ndertem Gesamtschuldgehalt nicht gerechtfertigt. 11 III. Der Senat sieht von einer Schuldspruch344nderung beim Nichtreviden-ten D. ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem etwas an-ders gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise angelastet wird. 12 - 7 - Eine andere als die verh344ngte Gesamtstrafe k344me bei ihm angesichts des unver344ndert gebliebenen Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und der H366he der verh344ngten beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht. Basdorf H344ger Gerhardt Schaal J344ger
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