5 StR 467/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 12. April 2011 wird auf dessen Kosten zur374ck-gewiesen. Der in der hiesigen Revisionshauptverhandlung anwesende Verteidiger des Verurteilten hatte die M366glichkeit, sich zu allen tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu 344u337ern (247 351 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnis-se verwertet haben k366nnte, zu denen dieser nicht geh366rt worden ist. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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