5 StR 467/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Ap-ril 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen as Urteil des Landge-richts Berlin vom 2. Juni 2010 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in f374nf F344llen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in vier F344llen, des versuchten Betruges in zwei F344llen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und versuchter N366tigung wegen Schuldunf344higkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsverk374ndung hat der Angeklagte zwar zun344chst Rechtsmittelverzicht erkl344rt, jedoch unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese mit der all-gemeinen Sachr374ge begr374ndet. 1. 334ber die Zul344ssigkeit der Revision hat der Senat in seinem Be-schluss vom 24. Februar 2011 bereits bindend entschieden. Darin hat er den Antrag des Generalbundesanwalts zur374ckgewiesen, die Revision nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen. Er hat den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten f374r unwirksam, folglich dessen Revision f374r zul344ssig erach-tet. Nicht anders als in F344llen der Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Entscheidungen zugunsten des Revisionsf374hrers nach 2 - 4 - 247 346 Abs. 2 StPO vermochte der Senat eine Vorabentscheidung 374ber die Zul344ssigkeit gesondert zu treffen. Wortlaut und Systematik des 247 349 Abs. 1 und 5 StPO stehen dem nicht entgegen. Die Verfahrensweise ist sogar grunds344tzlich geeignet, die Chancen des Revisionsf374hrers auf Geh366r durch Veranlassung des Generalbundesanwalts zu einer schriftlichen Stellung-nahme zum sachlichen Gehalt der Revision zu verbessern, freilich ungeach-tet der M366glichkeit eines nachgeschobenen Verwerfungsantrags aus sachli-chen Gr374nden. Eine solche Stellungnahme hat der Generalbundesanwalt hier indessen verweigert, dies entgegen bisheriger Praxis bei Hilfsantr344gen nach 247 349 Abs. 2 StPO. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tats344chlichen Feststellungen zu den zw366lf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunf344-higkeit begangenen Taten 226 Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitun-gen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -f344higkeit, Versuche der Kon-tener366ffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachg374ter unter Verwendung von Falsifikaten, Versuche betr374gerischen Erlangens von Versicherungszusagen, Bedr344ngen von Angeh366rigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt 226 und deren rechtliche W374rdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des 247 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdef374hrer nunmehr ausdr374cklich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Den dem zugrunde liegenden Befund einer krankhaften seelischen St366rung 226 in Form einer bipolaren affektiven St366rung, begleitet von Autismus, Tics, einer Panikst366rung und Rauschmittelabusus 226, welche die Steuerungs-f344higkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben hat und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begr374ndet, hat das Landge-richt auf eine rechtsfehlerfreie Beweisw374rdigung gest374tzt. Es hat dabei das 226 in den Urteilsgr374nden im Einzelnen dargelegte (UA S. 5 ff., 83 ff., 87 f.) 226 Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen K. verwertet, das sich als widerspruchsfrei erweist und auf rechtlich nicht zu beanstanden-den Ausgangspunkten aufbaut. Die Bewertung eines Sachverst344ndigengut- 4 - 5 - achtens ist Teil der dem Tatgericht gem344337 247 261 StPO obliegenden Beweis-w374rdigung (vgl. BGH, Urteile vom 8. M344rz 1955 226 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15. Januar 2003 226 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Scho-reit in KK, 6. Aufl., 247 261 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat das Gutachten als schl374ssig und 374berzeugend erachtet. Es hat namentlich nachvollziehbar auf Grund der weiteren pers366nlichen Entwicklung des Angeklagten begr374n-det, warum es sich von der Richtigkeit einer abweichenden Beurteilung ge-gen374ber fr374heren Sachverst344ndigengutachten 374berzeugt hat, die lediglich eine Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten angenommen hatten. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Vorausset-zungen f374r eine Aussetzung der Ma337regelvollstreckung nach 247 67b StGB derzeit nicht vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ungeach-tet der H366he der vom Angeklagten verursachten und erstrebten Verm366gens-sch344den insgesamt im Blick auf das Gewicht seiner Taten die von ihm aus-gehende Gemeingef344hrlichkeit aus Verh344ltnism344337igkeitsgr374nden nur eine begrenzte Vollstreckungsdauer der 226 nach Angaben des Verteidigers unge-achtet des Senatsbeschlusses 374ber die Zul344ssigkeit der Revision bereits wei-terhin vollzogenen 226 Ma337regel gestatten wird (vgl. dazu BVerfGE 70, 297, 312 ff.). 5 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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