5 StR 467/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu ver-werfen, wird zur374ckgewiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Ver-k374ndung des Urteils erkl344rte der Angeklagte im Anschluss an die Rechtsmit-telbelehrung zweimal ausdr374cklich: 204Ich verzichte auf Einlegung eines Rechtsmittels.223 Gleichwohl hat er unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt, die sein 226 neuer 226 Verteidiger innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung begr374ndet hat. Neben der allgemeinen Sachr374ge hat der Verteidiger zur Zul344ssigkeit der Revision ausgef374hrt, der Angeklagte sei zu dem Rechtsmittelverzicht durch eine unrichtige, irref374hrende Auskunft ei-nes Arztes des Krankenhauses des Ma337regelvollzugs veranlasst worden, der ihm f374r den Fall der Rechtskraft der Unterbringung eine begrenzte Dauer des Ma337regelvollzugs von allenfalls drei Monaten versprochen habe. Der Senat h344lt die Revision f374r zul344ssig, weil der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverk374ndung erkl344rte Rechtsmittelverzicht 226 aus-nahmsweise 226 unwirksam ist. Bei der Annahme einer solchen Ausnahme orientiert sich der Senat an der Wertung der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu F344llen dieser Art (vgl. BGH, Beschl374sse vom 19. Ja-nuar 1999 226 4 StR 693/98, NStZ 1999, 258; vom 6. Mai 1999 226 4 StR 79/99, NStZ 1999, 526; vom 19. September 2000 226 4 StR 337/00; vom 5. Janu- 2 - 3 - ar 2005 226 4 StR 520/04, NStZ-RR 2005, 149; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 8a mN). Die au337ergew366hnlichen Fallbesonderheiten ergeben sich hier aus ei-ner Gesamtschau folgender Umst344nde: Die Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten war wegen eines schweren psychischen Defekts bei der Begehung von durch Willenserkl344rungen gepr344gten Straftaten 226 Betrug, versuchter Be-trug, versuchte N366tigung 226 aufgehoben; sein Handeln bewegte sich krank-heitsbedingt in einem irrationalen Bezugsrahmen (UA S. 84). Er ist f374r die Allgemeinheit wegen krankheitsbedingt fehlender sozialer Kompetenz ge-f344hrlich (UA S. 88). Die Hauptverhandlung st366rte er wiederholt und nachhaltig durch sachfremde, teils 374berbordend ausf374hrliche Antr344ge und Erkl344rungen. Eine Beratung durch seinen Pflichtverteidiger, dessen Abl366sung er wiederholt vergeblich begehrte, lehnte er ab. Die Rechtsmittelverzichtserkl344rung gab er so ohne jede rechtskundige Beratung unmittelbar nach Verk374ndung der sei-ne pers366nliche Freiheit besonders nachhaltig beeintr344chtigenden Verurtei-lung zur Ma337regel des 247 63 StGB ab. Der zur Zul344ssigkeit der Revision vor-getragene Motivirrtum legt nahe, dass er die Bedeutung dieser Verurteilung krankheitsbedingt 226 m366glicherweise auch beeinflusst durch ein so verursach-tes Missverst344ndnis 344rztlicher Erkl344rungen 226 nicht durchschaut hat. 3 Unter diesen Voraussetzungen h344tte der Strafkammervorsitzende Zweifeln an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht nur, wie ge-schehen, durch wiederholte Nachfrage begegnen d374rfen. Er h344tte die Ver-zichtserkl344rung wegen hierauf bezogener un374berwindbarer Zweifel an einer Verhandlungsf344higkeit des psychisch kranken, anwaltlich faktisch nicht bera-tenen Angeklagten gar nicht entgegennehmen d374rfen. Diese bei der gegebe-nen besonderen Sachlage auch f374r das Revisionsgericht nicht 374berwindba-ren Zweifel f374hren zur Annahme der Unwirksamkeit des erkl344rten Rechtsmit-telverzichts. 4 - 4 - Da der Generalbundesanwalt 226 auch hilfsweise 226 keinen Sachantrag gestellt hat, sieht der Senat hier Anlass f374r eine Zwischenentscheidung 374ber die Zul344ssigkeit der Revision zur sachgerechten F366rderung des Rechtsmit-telverfahrens, welches nunmehr mit einem Sachantrag des Generalbundes-anwalts zur rechtzeitig begr374ndeten Revision des Angeklagten weiter zu f366r-dern sein wird. 5 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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