5 StR 467/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 besc hlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 14. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die sofortige Beschwerde des A ngeklagten wird die Ko s- tenentscheidung des angefochtenen Urteils aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin a b- geändert, dass der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als er verurteilt wurde , und im U m- fang des Freispruchs die Verfahrenskosten und die notwe n- digen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Die Staatskasse trägt die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Basdorf Schaal Schneider König Bellay
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