BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 467/12 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. hier: Revision der Verfallsbeteiligten P . GmbH, vertreten durch den Geschäf tsführer L . - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision der Verfallsbeteiligten P . GmbH wird das U r- teil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, nach § 3 49 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf kammer des Landgerichts zurückverwiesen Gründe: Das La ndgericht hat gegen die Angeklagten O . und Ö . jeweils w e- gen versuchten gewerbs - und bandenmäßigen Betruges zur Bewährung au s- gesetzte Freiheitsstrafen verhängt sowie Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen die Verfallsbeteiligte P . GmbH und gegen die weitere Verfallsbeteili g- te W . Service GmbH (W . ) hat das Landgericht festgestellt, dass A n- sprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls einschließlich des Verfalls von Wertersatz und erweiterten Verfalls entgegenstehen; insoweit hat es den Wert gegen den früheren Mitangeklagten L . , der Geschäftsführer der Verfallsb e- teiligten P . GmbH war, hat die Wirtschaftsstrafkammer abgetrennt. Gegen die Ange klagten und die W . ist das Urteil rechtskräftig. 1 - 3 - Die Revision der Verfallsbeteiligten P . GmbH hat mit der Sachrüge E r- folg. Das Landgericht hat wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt keine ausreichenden tatsächlichen Feststellung en fü r eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Für die Anordnung einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO ist vorliegend erforderlich, dass gegen die Beschwerdeführerin als Drit t- b e teiligte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB der Verfal l oder der Verfall von We r- tersatz nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden könnte, wenn nicht Anspr ü- che von Verletzten entgegenstünden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu hätte das Landgericht jedoch Feststellungen treffen müssen, dass der frühere Mita n- geklagt e L . als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 StGB) der Verfallsbeteiligten, die als Finanzdienstleisterin für die Angeklagten O . , Ö . und weitere Mi t- täter im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge von über ihre vertragliche Beteiligung an Ge winnspielen getäuschten Geschädigten eingezogen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag 5 StR 468/12), sich als Täter oder Teilnehmer an deren betrügerischen Handlungen strafrechtlich relevant beteiligt hat. Solche Feststellungen fehlen. D as neue Tatgericht wird nach Verbindung mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten L . im Falle einer erneuten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit die B e- schwerdeführerin als Finanzdienstleisteri n durch die Einziehung der Lastschri f- ten (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119) etwas aus der Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2013 1 StR 162/13, zur Veröff entl i- chung bestimmt). Hierzu müssten nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen der Verfallsbeteiligten und der von den Angekla g- 2 3 4 - 4 - ten O . , Ö . und deren Mittätern beherrschten WCS, insbesondere zu den Verfügungsbefugnisse n der Verfallsbeteiligten gegenüber den von ihr für die W . geführten Konten getroffen werden. Des Weiteren müsste die Höhe des Erlangten (§ 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) nachvollziehbar dargestellt werden, was bislang nicht der Fall ist. Die Verfallsbet eiligte erbrachte ihre Finanzdienstleistungen für die W . erst seit dem 19. Februar 2011, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Geschäft s- führers lag womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gegen d ie Beschwerdeführerin der gleiche Betrag wie bei der W . ihre betr ügerischen Handlungen bereits im Dezember 2009 unter Einschaltung eines anderen Finanzdienstleisters begonnen hatten. Schlie ßlich wird das neue Tatgericht bei einer etwaigen Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die V o- raussetzungen des § 73c StGB sowie eine etwaige Gesamtschuld mit der we i- teren Verfallsbeteiligten in den Blick zu nehmen haben (vgl. nur Meyer - Goßner, StPO, 56. Au fl., § 111i Rn. 9a mwN). Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 5
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