5 StR 467/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklag ten gegen das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 2. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung hinsichtlich des Strafausspruchs als unbegründet verworfen , dass der Angeklagte zu einer Gesamt freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monate n verurteilt ist . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Sander Schneide r König Bellay
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