ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR467.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 467/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. November 2015 g egen den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Veru r- teilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen seien, es habe sich bei dem Gespräch in der Hauptverhandlung um einen Verständig ungsversuch g e- mäß § 257c StPO gehandelt, während der Senat was noch von keinem Ve r- fahrensbeteiligten in Betracht gezogen worden sei das Gespräch als Erört e- rung nach § 257b StPO eingeordnet habe, ohne zuvor einen Hinweis zu erte i- len. Der zulässige R echtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das Rügevorbringen beruht auf einem Fehl verständnis der Gründe des Senatsbeschlusses vom 12. November 2015 und der Vors chrift des § 257b StPO: Auch der Senat ist in seiner Entsc heidung aufgrund des R e- visionsvortrags der Verteidigung von einer in der Hauptverhandlung erfolgten Klärung einer Verständigungsmöglichkeit gemäß § 257c StPO ausgegangen ( Beschluss vom 12. November 2015 Rn. 5 und 7). Ein in der Hauptverhandlung 1 2 - 3 - durchgeführ tes verständigungsbezogenes (Vor - ) Gespräch ist allerdings ein U n- im Sinne des § 257b StPO (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Regelung der Ve r- ständigung im Strafverfahren, BT - Drucks. 16/ 12310, S. 12). § 257b StPO e r- fasst sämtliche kommunikativen Elemente, die der Transparenz und Verfa h- rensförderung dienen und auch eine einvernehmliche Verfahrenserledigung durch Verständigung vorbereiten können, aber nicht darauf gerichtet sein mü s- sen; für diese gelten die Bestimmungen des § 257c StPO, die eine gesonderte Regelung zur vorbereitenden Erörterung nicht treffen , sondern insoweit im reg e- lungssystematischen Zusammenhang mit den Vor schriften der §§ 257b, 243 Abs. 4 StPO für verständigungsbezogene Vorgespräche in der bzw. außerhalb der Hauptverhandlung steh en (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 5 StR 9/15 Rn. 15; Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl. , § 257b Rn. 1 f.; KK - StPO / Wenske, 7. Aufl. , § 257b Rn. 1 f.). Der Senat hat bei seiner Ent scheidung auch sonst keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden w ä- re, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Sander Dölp Berger Bellay Feilcke 3
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