BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 467/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Dresden vom 12. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzun g von Verfahrensrecht geltend macht und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedürfen ergänzend zu den Ausführungen des Genera l- bundesanwalts lediglich die beiden Verfahrensrügen: 1. Mit ihrer Rüge der Verletzung de s Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO, §§ 169 ff. GVG) beanstandet die Revision, dass die Erört e- rung der Möglichkeit einer Verständigung nach § 257c StPO in einem nichtö f- fentlichen Teil der Hauptverhandlung erfolgt und deren Verlauf auch nicht nac h- träglich bekannt gegeben worden ist. 1 2 3 - 3 - a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am ersten Hauptverhandlungstag vom 27. März 2015 kündigte die Ve r- teidigerin des Angeklagten an, dass dieser sich umfassend zur Sache einlassen werde. Ansch ließend wurde auf Antrag des Angeklagten durch Gerichtsb e- schluss die Öffentlichkeit für die Dauer seiner Vernehmung gemäß § 171b Abs. 1 GVG wegen der aus seinem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommenden Umstände ausgeschlossen. Der Angeklagte begann nunmehr in nichtöffentlicher Sitzung, sich zur Sache einzulassen. Er bestritt den Tatvorwurf, wobei er im Verlauf seiner Einlassung die von ihm eingeräumten sexuellen Handlungen als einvernehmlich darstellte. Vor einer Unterbrechung der Haup t- verhandlung f ragte der Vorsitzende zur Vermeidung einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin an, ob der Angeklagte und seine Verteidigung daran intere s- siert seien zu erfahren, welches Strafmaß im Falle einer geständigen Einla s- sung zu erwarten sei. Die Verteidigerin erklä rte ihr Interesse und kündigte an, mit dem Angeklagten die Frage einer möglichen Verständigung zu erörtern. Nach einer ca. 20 - minütigen Unterbrechung wurde die Hauptverhandlung we i- terhin in nichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt und der Vorsitzende gab beka nnt, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei geständiger Einlassung eine Strafe zwischen drei Jahren drei Monaten und drei Jahren neun Monaten zusagen würde. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie sich damit einverstanden erklär en könne und für den Fall, dass die Beweisaufnahme vollumfänglich durchgeführt werden müsse, eine Freiheitsstrafe nicht unter vier Jahren beantragen würde. Nachdem die Verteidigerin für den Angeklagten e r- klärt hatte, dass dieser kein falsches Geständnis ab legen wolle, stellte der Vo r- sitzende fest, dass eine Verständigung nicht zustande komme. Anschließend äußerte sich der Angeklagte weiter zu Sache. Nach Abschluss seiner Einla s- sung wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt. Eine Mitteilung über die vorhe r- 4 5 - 4 - g ehende Erörterung einer Verständigungsmöglichkeit und über die hierzu a b- gegebenen und protokollierten Erklärungen erfolgte auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr. b) Die Rüge ist unbegründet. Beschränkt sich der Ausschluss der Öff en t- lichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt wie die Dauer der Verne h- mung einer Beweisperson, so umfasst er nach ständiger Rechtsprechung alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und di e daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 5 StR 246/84, NStZ 1985, 206 bei Pfeiffer/Miebach, und vom 25. Januar 1994 5 StR 508/93, NStZ 1994, 354, zur Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO; vom 17. Dezembe r 1987 4 StR 614/87, NStZ 1988, 190, zur Augenscheinseinnahme; vom 9. Nove m- ber 1994 3 StR 420/94, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 8, zur Anordnung weiterer Zeugenvernehmungen; vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, zur Entscheidung über die Vere idigung; Beschlüsse vom 2. Februar 1999 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371, zum Hinweis auf eine verä n- derte Sachlage und zur Stellung eines Beweisantrages; vom 15. April 2003 1 StR 64/03, NJW 2003, 2761, zur Entlassung eines Zeugen; vom 20. Se p- tember 2005 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117, zu Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO; siehe auch KK - Diemer, StPO, 7. Aufl., § 172 GVG Rn. 3; Meyer - Goßner StPO, 58. Aufl., § 172 GVG Rn. 17). Auch hier lag ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der Ein lassung, die Umstände des intimen persönlichen Lebensbereichs des Ang e- klagten zur Sprache brachte, und der Erörterung gemäß § 257b StPO vor, mit der Strafmaßerwartungen thematisiert und Fragen einer Verständigungsmö g- lichkeit geklärt werden sollten. Denn zu m Verfahren einer Verständigung nach 6 7 - 5 - § 257c StPO hätte auch die Klarstellung gehört, von welchem Sachverhalt, auf den sich ein Geständnis beziehen könnte, das Gericht und die übrigen Verfa h- rensbeteiligten ausgehen (vgl. zur dahingehenden Protokollierungspf licht nach § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO auch BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 86). Die Einla s- sung des Angeklagten, für deren Dauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, war mithin zwangsläufig Gegenstand einer verständigungsvorbereitenden Erö r- terung gemäß § 257b St PO. Zudem ergab sich hier erst im Laufe der Äußerung des Angeklagten zur Sache die Anregung des Vorsitzenden zu einem Gespräch über Straferwartungen. 2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO ) greift nicht durch. Zwar teilte der Vorsitzende nach dem letzten Wort des Angeklagten noch mit, dass eine Verständigung gemäß § 257c StPO in der Hauptverhandlung nicht stattgefunden hat, ohne dem Angeklagten hiernach erneut das letzte Wort zu gewähre n. Eine nochmalige Gewährung des letzten Wortes hat nach § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO jedoch nur dann zu erfolgen, wenn nach der Schli e- ßung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Ve r- pflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN). Auch die von der Revision vorgetr a- gene a bschließende Äußerung des Vorsitzenden zum Ablauf der Hauptve r- handlung stellt deshalb keinen Wiedereintritt in die Verhandlung dar. Sie war nicht einmal geboten; das Negativattest gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ist lediglich im Protokoll zu vermerken. 8 9 - 6 - Der Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin K . vom 10. No - vember 2015 hat dem Senat bei seiner Beratung vorgelegen. Sander Dölp König Berger Bellay 10
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