5 StR 468/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer hat der Angeklagte die zur Tatzeit f374nf Jahre alte Tochter seines Bruders sexuell missbraucht, indem er zun344chst seinen Unterk366rper und sodann den seiner Nichte ent-bl366337te, das M344dchen mit dem Bauch auf das Bett dr374ckte, sich von hinten auf sie legte, sein Geschlechtsteil gegen ihr Ges344337 dr374ckte und erfolglos versuchte, mit seinem Penis einzudringen. Schlie337lich lie337 er von dem M344d-chen ab und ging duschen. 2 2. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben ge-macht, bei einer fr374heren Vernehmung hat er die Tat bestritten. Die Jugend-kammer hat ihre 334berzeugung vom Tathergang und der T344terschaft des An-geklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter und der Gro337mutter 3 - 3 - der Gesch344digten gest374tzt. Deren Bekundungen dazu, was das M344dchen 374ber den sexuellen 334bergriff berichtet habe, seien glaubhaft und belegten eine detaillierte, erlebnisorientierte und logisch nachvollziehbare Darstellung des Tatgeschehens, die eine Falschbelastung ausgeschlossen erscheinen lasse. Die Gesch344digte hat die Strafkammer nicht vernehmen k366nnen, da der sorgeberechtigte Vater, der Bruder des Angeklagten, einer Aussage seiner Tochter im Hinblick auf deren Zeugnisverweigerungsrecht nicht zugestimmt hat. 3. Die Beweisw374rdigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung (BGHR StPO 247 261 Vermutung 11) nicht stand. 4 5 Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass die Gesch344-digte als einziges unmittelbares Beweismittel nicht zur Verf374gung stand. Die Strafkammer hat ihre 334berzeugung daher nur auf die Bekundungen von Zeugen vom H366rensagen (vgl. BVerfG NJW 2001, 2245, 2246; BGHSt 17, 382, 383) st374tzen k366nnen, durch die ihr fr374here Angaben des M344dchens vermittelt worden sind. Angesichts dieser Beweislage, in denen sich das Ge-richt keinen eigenen Eindruck von der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben machen konnte, zudem der Verteidigung eine Befragung dieser einzigen unmittelbaren Zeugin nicht m366glich war, h344tte der Tatrichter eine besonders sorgf344ltige und kritische Beweisw374rdigung vornehmen m374ssen (vgl. BGH StV 1999, 7). Diesen besonderen Anforderungen wird die Begr374n-dung der Beweisw374rdigung nicht gerecht. a) Die Jugendkammer hat bei der Bewertung der 374ber Zeugen vom H366rensagen vermittelten, den Angeklagten belastenden Angaben des M344d-chens nicht nachvollziehbar belegt, dass sie sich ihrer eingeschr344nkten Er-kenntnism366glichkeiten bewusst war. So st374tzt sie sich ma337geblich darauf, die Gesch344digte habe ihrer Mutter und ihrer Gro337mutter gegen374ber das 204Tatge-schehen detailliert in allen Einzelheiten wiedergegeben223 (UA S. 10) bzw. 204an-hand von zwei Puppen den Tathergang in anschaulicher und erlebnisorien- 6 - 4 - tierter Weise geschildert223 (UA S. 14). Der genauen Erz344hlweise, der Einbet-tung und den Begleitumst344nden der Schilderung des M344dchens kamen da-nach 226 zumal vor dem Hintergrund, dass diese ihren Eltern kurz nach der ersten Schilderung gesagt hat, dass 204alles nicht stimme und tats344chlich nichts gewesen sei223 226 ma337gebliche Bedeutung zu. Die Strafkammer gibt aber die Berichte des M344dchens nur unvollst344ndig und stark zusammenge-fasst wieder; schon deswegen ist die Wertung, diese seien detailliert und er-lebnisorientiert, nicht tragf344hig belegt. Angesichts der schwierigen Beweissituation w344re auch die Aussage-entstehung 226 erste Schilderung der Tat gegen374ber der Mutter 226 besonders kritisch auf m366gliche Ursachen f374r eine unzutreffende Belastung zu 374berpr374-fen gewesen. Dabei w344re auch die M366glichkeit in den Blick zu nehmen ge-wesen, dass ein tats344chlich erlebtes Geschehen aufgebauscht wird, um bei der Mutter, die ihr anf344nglich nicht geglaubt hat, doch noch Geh366r zu finden. 7 8 Zudem l344sst die gedr344ngte Zusammenfassung des Berichts gegen-374ber der Gro337mutter nicht klar erkennen, ob diese etwa schon von der Mutter des M344dchens 374ber den Vorwurf unterrichtet worden ist und deswegen ihre Enkelin durch suggestive Fragen oder Aktionen mit den Puppen beeinflusst haben k366nnte. In diesem Fall w374rde der wiederholten Schilderung aber nicht der ihr von der Jugendkammer zugemessene Beweiswert zukommen. b) Soweit das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Belastung durch die Gesch344digte auch darauf st374tzt, dass diese sexualbezogene Angaben ge-macht habe, die ihr ohne Erlebnisbezug ihrer Angaben wegen fehlender se-xueller Erfahrungen und Kenntnisse nicht m366glich gewesen w344ren, sind die-se Erw344gungen l374ckenhaft. Denn dabei hat es nicht er366rtert, dass die Ge-sch344digte Kenntnisse vom Aussehen des Geschlechtsteils erwachsener M344nner auch aus anderer Quelle gewonnen haben kann. So w344re denkbar, dass sie den Angeklagten in einer anderen Situation tats344chlich nackt gese-hen hat. Zudem l344sst sich den Feststellungen entnehmen, dass in dem Zim- 9 - 5 - mer des M344dchens ein Fernsehger344t stand und sie sich von ihren Eltern un-bemerkt Sendungen ansehen kann, so dass sie auch auf diesem Weg ent-sprechende Kenntnisse erworben haben k366nnte. Daf374r, dass die Gesch344dig-te nicht ohne jegliche sexuelle Bedeutungskenntnis ist, spricht auch, dass sie die erstmalige Schilderung der Tat mit der Bemerkung begonnen hat, der Angeklagte habe 204Sex mit ihr gemacht223 (UA S. 10). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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