BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 468/12 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 2. Januar 2014 , an der teilg e nomme n haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Bellay als beisitzende Richter, Obers taats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstra f- kammer des Landgerichts zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihil fe zum versuchten e- vision des Angeklagten wie die zu seinem Nachteil geführte , vom Generalbu n- desanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben jeweils mit der Sachrüge E r f olg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angekla g- te als Geschäftsführer des von ihm gegründeten Finanzdienstleistungsunte r- nehmens P . GmbH unter anderem die ehemaligen Mitangeklagten O . und H. Ö . bei deren betrügerischen Taten, indem er den Las t- schrifteinzug für die von O . , Ö. und weiteren Mittätern betriebene W . GmbH (im folgenden W . ) durchführte und dieser so ermöglic h- 1 2 - 4 - te, durch ihr auf Täuschungshandlungen beruhendes Geschäftsmodell Umsätze zum Nac h teil vermeintlicher Kunden zu generieren. O . und Ö . waren spätestens Ende des Jahres 2009 mit den g e- sondert verfolgten K . und M. Ö . übereingekommen, die al s Dienstleister für Gewinnspieleintragungsdienste auftretende W . mit Haup t sitz in Berlin zu gründen und zu betreiben. Das im Folgenden in die Tat umgesetzte Geschäftsmodell der W . bestand darin, fortlaufend eine mö g- lichst gr o ße Zahl oft älterer Pers onen im Wege des Telefonvertriebs dazu zu bringen, ihre Kontoverbindungen preiszugeben und den hierdurch ermöglichten monatl i Die Tel e fonanrufe erfolgten aus Callcentern in der Türkei, die v on mit der W . wirtschaftlich in Verbindung stehenden und insbesondere K . zuzu - ordnenden Firmen betrieben wurden. Nachdem O . und H . Ö . von den Callcentern die Adressdaten und die Kontoverbindungen der angerufenen Person en erlangt hatten, veranlassten sie zunächst die Firma a . und ab Februar 2011 die P . GmbH des Angeklagten als Lastschriftdienstleister, von den Konten die Monatsbeträge der Teilnahmegebühren im Lastschriftverfahren einzuziehen. Auf diese Weise ve rschafften sich die ehemaligen Mitang e klagten O . und H . Ö . sowie M . Ö . und K . im Zei t- achtste l ligen Euro - Die re n ter - e- genüber dem Angerufenen behauptet, er habe b ereits einen Vertrag mit einem Gewinnspieleintragungsdienst geschlossen; diesen Vertrag könne er jedoch im 3 4 - 5 - Rahmen eines dreimonatigen Sonderkündigungsrechts bee n den allerdings n- löschma Kenntnis davon, dass er ständig von Gewinnspielfirmen angerufen werde; g e- gen Zahlung einer Servicegebühr könne man für eine Löschung seiner Daten und ein Ende der Anrufe sorgen, indem ihn die W . i n eine Sperrliste eintrage, wozu die W . jedoch tatsächlich nicht in der Lage war. - als Mitarbeiter von Strafverfolgungs - und Datenschutzbehörden oder Verbra u- cherschutzstellen sowie als Rechtsanwälte ausgaben, um Kundendaten zu e r- langen. Im Anschluss an den nicht aufgezeichneten ersten Anruf erfolgte se i tens - n trollanruf, in dem die bereits erlangten Kundendaten erneut abgefragt wurden, um zum Schein den Nachweis eines ordnungsgemäßen Vertragsschlusses zu generi e- - Kunden zum telefonischen Fernabruf bereit das Gefü hl zu vermitteln, dass sie sich den vermeintlichen Ansprüchen der W . Im weiteren Verlauf wurden die von den Callcentern angerufenen Pers o- nen durch die W . mit Wissen und Billigung O . s und H . Ö . s zusät z- lich in die Irre geführt. Hierzu übermittelte die W . die persönlichen Daten der Kunden an die D . GmbH, die ihnen entsprechend den Vo r gaben der beiden ehemaligen Mitangeklagten mit den Logos verschiedener G e winnspielp rodukte versehene Begrüßungsschreiben übersandte. In diesen 5 6 7 - 6 - i- chen Gewinnspielclub ... mit der 100% - Geld - zurück - würden nunmehr gegen monatliche Zahlung eine s sogenannten Servicebetr a- e- n gemeldet. Außerdem wurde den Empfängern eine Mindest - Gewinnsumme vo Tatsächlich erfolgte als G e- ge n leistung im W esentlichen die Anmeldung bei im Internet kostenlos angeb o- tenen Gewinnspielen, in denen überwiegend Preise zu gewinnen waren, deren Wert sich im zweistell i gen Euro - Bereich bewegte. Darüber hinaus meldete die W . monatlich regelmäßig 14.000 bis 16.00 0 Personen bei dem Tippspie l l . an, in dem für sechs Richtige (aus 49 Zahlen) mit Zusatzzahl ein G e- winn von 1 Mil r von 1.000 Entgegen dem Wortlaut der Begrüßungsschreiben wurde auch keine - zurück - bzw. Gewinn - urden Gu t- scheine jeglicher Art auf die vermeintliche Gewinnsumme angerechnet. Die W . beauftragte dementsprechend ab Juni 2010 die ad . GmbH mit der Anmeldung vor dem Auslaufen des Vertrages stehender Kunden bei einem G a rantie - Gewi nnspiel, bei dem jeder Teilnehmer einen Gewinn in Form eines Reisegutscheins mit einem vorgeblichen Nennwert von mindes erzielte. Derartige Gutscheine bezog die ad . GmbH von der B . GmbH zum Nulltarif. Den ehemaligen Mitangeklagten O . und H . Ö . sowie K . und M . Ö . durch die Begrüßungsschreiben bei den Empfängern die falsche Vorstellung hervorzurufen, sie hätten sich b e- reits verbindlich und rechtswirksam zu einer längerfristigen kostenpflichtigen 8 9 - 7 - Tei l nahme an Gewinnspielen mit realistischen Aussichten auf werthaltig e Preise verpflichtet, und sie so dazu zu veranlassen, von Kündigungen und Widerspr ü- Schreiben dem angeblichen Vertragsschluss nicht zeitnah widersprachen, wu r- der Folge durch den Zahlungsdienstleister mithin ab Februar 2011 durch die Firma des Angeklagten im Auftrag der W . mo - natlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Der Angeklagte handelte so das Landgericht spätestens seit dem 28. März 2011 ä- . mit Endkunden ... durch Täuschung erschlichen war, und hielt dies in Bezug auf jeden einzelnen Vertrag zumindest für sehr wahrscheinlich. Gleichwohl setzte er den Lastschrifteinzug für die W . bis zur Durchsuchung der Geschäftsräume der W . und der P . GmbH S. 9). Als O . im Januar 2011 an den Angeklagten herangetreten war und nach Dienstleistungen durch Lastschrifteinzug gefragt hatte, hatte dieser die Übernahme des Auftrags bezüglich der Sperrlistenprodukte abgelehnt, hinsich t- lich des Gewinnspieleintragungsservices jedoch angenommen, nac h dem er g- keit der Vertragsschlüss e schriftlich hatte zusichern lassen. Tatsächlich aber so das Landgericht weiter wurden auch im B e reich Gewinnspieleintragungsdienste jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle se i tens der W . w o- runter nach der im Urteil gegebenen Erläuterung in der Callcenter - Branche bei 10 11 12 - 8 - wird, bei der beim Kunden gerade nicht der Wunsch eines Vertragsschlusses, sondern allein der Wunsch des Herauskommens aus einer unangenehmen S i- tuation oder unerwünschten, mutmaßlich bereits ei n gegangenen vertraglichen Bindung ausgenutzt wird (UA S. 4 und 9). Nach den ersten von der P . GmbH für die W . gebuchten Lastschrif t- zu einer Quote an Rücklastschriften wegen Widerspruchs der - Abteilung der P . GmbH so verdächtig vorkam, dass der Angeklagte von seinen Mitarbe i- tern mehrfach auf die auffälligen Rücklastschrift quoten hi n . war aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Bereich der Zahlungsdienstleistungen klar, dass die erhöhte Quote der Rüc k lastschriften wegen Widerspruchs insbe sondere auf Probleme mit der u n einen Vertrag geschlossen zu haben, oder wenn sie sich überrumpelt fü h len. Dies wiederum ist typisch für negat In einem Telefonat äußerte der Angeklagte am 28. März 2011 gege n über dem ehemaligen Mitangeklagten O . lege, die Statistiken, die wir haben ... Wenn ich diese Quoten nehme, dann wei ß ich, dass Sie negativ verkaufen und dass da auch ganz schlecht verkauft Der Angeklagte versuchte zwar, O . dazu zu veranlassen, in den von der W . nicht davon und damit mit sicherem Wissen des Angeklagten L . zu einem erheblichen A n- 13 14 15 - 9 - teil betrügerisch P . GmbH erzielte aus den Buchungen für die W . zwischen dem 31. März und dem 31. Mai 2011 einen Brutto - Ertrag von mindestens 154 .000 g lich wiederholtem und nennenswertem Negativverkauf und damit von seinem sich e- ren Wissen bezüglich des Nichtbestehens einer Forderung zumindest bei ein i- gen der von der P . GmbH auf seine Anweisung durchgeführten Lastschri f- . vom 28. März bei den Las t- schriftläufen für die W . nicht in einer Weise erhöht waren, dass der Angekla g- 3. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Be i- hilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Betrug bewertet. Die ehemaligen Mi t- angeklagten O . und H . Ö . hätten spätestens durch die Übersendung der Begrüßungsschreiben unmittelbar dazu angesetzt, den vermeintlichen Ku n- den das Bestehen eines Vertragsverh ältnisses vorzuspiegeln, um sie auf diese Weise zu veranlassen, auf einen Widerspruch gegen die spätere Abbuchung per Lastschrift zu verzichten. Da sich die Tatbeiträge der Haupttäter nicht auf die konkrete Täuschung einzelner Empfänger bez o gen hätten, son dern auf die Fortführung des auf die serienmäßige Begehung von Betrugstaten gerichteten Geschäftsmodells, seien ihre Tatbeiträge als uneigentliches Organisationsdelikt und damit als eine einheitliche Tat anz u sehen. Um nicht bezüglich der mehr als 200.000 K n- nahme welchen Vertrag möglicherweise geschlossen hat und auf welche G e- - also auf welche mögliche 16 17 - 10 - Täuschungshandlung die jeweilige Vorstellung des Kunden in jedem Einzelfall Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt. Eine vom Tatentschluss der Haupttäter umfasste Täuschung komme hinsich t- lich d er Gewin n spieleintragungsdienste über Gewinnchancen und Gewinnhöhe sowie da r über in Betracht, dass vorab ein Vertrag geschlossen worden sei, der durch die Zahlung sogenannter Servicegebühren vorzeitig beendet werden könnte, oder darüber, dass überhaupt ein e vertragliche Bindung eingegangen we r den sollte. Hinsichtlich der Sperrlistenprodukte habe sich die vom Vorsatz der Haupttäter umfasste Täuschung darauf bezogen, dass tatsächlich verhi n- dert werden könne, dass die Angerufenen künftig zu Werbezwecken ko n tak tiert würden. Die irrtumsbedingte Vermögensverfügung hat das Landgericht insb e- sondere darin erblickt, dass die Kunden nach dem Tatplan au f grund einer oder mehrerer der genannten Fehlvorstellungen davon absahen, nach Abbuchung durch den von der W . beauft ragten Zahlungsdienstleister durch Ausübung ihres Widerspruchsrechts gegenüber der kontoführenden Bank eine Rückb u- chung zu erreichen. Hierdurch sei den Kunden auch ein entsprechender Ve r- mögensschaden entstanden, da durch die Zahlung mangels wirksamen Ve r- tr agsschlusses keinerlei Zahlungsansprüche der W . erloschen seien. Zu dieser Tat der ehemaligen Mitangeklagten habe der Angeklagte e i nen die Tat objektiv entscheidend fördernden Beitrag geleistet, da die Haup t täter ihre Taten ohne den Lastschrifteinzu g durch die P . GmbH, die er als G e- schäftsführer und Gesellschafter allein kontrolliert habe, nicht hätten b e gehen können. Der Angeklagte habe auch mit dem notwendigen doppelten Gehilfenvo r- satz gehandelt, denn er habe spätestens seit dem 28. März 20 11 die U m stände 18 19 - 11 - b stantiellen . aus den oben im einzelnen dargele g ten Gründen gewusst, dass ein beträchtlicher Teil der von ihm im Lastschriftverfahren eing e- zogenen Gelder der W . nicht zustand. Diese rechtliche Würdigung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Beihilfe durch berufst y- pi sche, äußerlich neutrale Handlungen. Der Angeklagte habe sicher g e wusst, dass der Geschäftszweck der W . darauf angelegt war, die festgestellten B e- trugstaten zu begehen. Auch habe er aus zahlreichen Gesprächen mit O . und von einem Besuch in den türk n blick in die Geschäftstätigkeit der W . und der ihr verbundenen türkischen Unterne h- e- nigstens für einen erheblichen Teil der von der P . GmbH durchgeführten A b- r- de. Er habe sich somit das Geschäft der W . angel e wie er wusste, war das Risiko zumindest zahlreicher nicht gerechtfertigter A b- buchunge n nicht nur extrem hoch, sondern lag bei 100 II. 1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge vollen U m fangs zum Erfolg. Die rechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des Landg e- richts enthalten Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es mithin im Ergebnis nicht an. 20 21 - 12 - a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass sich die ehemal i gen Mitangeklagten O . und H . Ö . durch das festgestellte Tatg e schehen des (vers uchten) Betruges schuldig gemacht haben. Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt es keinem Zweifel, dass denjenigen Personen, die durch Tä u schung etwa über das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur He r ausgabe ihrer Kontodaten und zum Unte rlassen des Widerspruchs gegen die durch die P . GmbH vorgenommene Abbuchung veranlasst wurden, ir r- tumsbedingt ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Hinnahme der Abb u- chung wirkte sich unmittelbar vermögensmindernd aus, ohne dass dies durch den Erhal t einer werthaltigen Gegenleistung oder das Erlöschen einer entspr e- chenden Zahlungsverpflichtung kompensiert worden wäre. aa) Die als vermeintliche vertragliche Gegenleistung erfolgte Eintr a gung bei Gewinnspielen stellt keinen der Zahlung entsprechende n und die durch di e- se eintretende Vermögenseinbuße ausgleichenden Vermögensz u wachs dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob was zudem angesichts der Höhe des monatlichen Beitrags fernliegend erscheint ein der Zahlung en t sprechender Marktwert der in der Eintragung bei Gewinnspielen liegenden Dienstleistung besteht. Ein solcher würde unabhängig von der Frage der Unmittelbarkeit der Schadenskompensation (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 111 mwN) in Anbetracht der Minderwertigkeit und fehlenden W eiterveräußerungsmöglichkeit der erlangten Dienstleistung nichts daran ändern, dass das Vermögen des B e- troffenen bei einem Vergleich des Z u stands vor Durchführung des Geschäfts, also vor der Zahlung und dem Erhalt der Gewinnoption, mit dem danach best e- hend en Zustand objektiv als gemindert anzusehen ist. Der durch die Eintragung bei Gewinnspielen erlangte wirtschaftliche Gegenwert besteht allein in der stochastisch zu errechnenden Gewinnerwartung, die hinsichtlich der Gesam t- 22 23 - 13 - heit der in Rede stehenden Gewinns piele jedenfalls erheblich hinter den gezah l- ten Beträgen z u rückblieb. bb) Das Erlöschen einer etwaigen vertraglichen Zahlungspflicht kommt nicht als Schadenskompensation in Betracht. Zu Recht hat das Landgericht a n- genommen, dass in den Fällen, in denen die Kunden irrtümlich von einem b e- reits bestehenden Vertrag ausgingen und nur deshalb die Lastschriften hi n- nahmen, ein solcher auch nicht durch das Dulden der Abbuchung zustande g e- kommen ist und deshalb zum Zeitpunkt der im Absehen vom Widerspruch g e- gen d ie Lastschrift zu sehenden Vermögensverfügung keine Ve r bindlichkeit der Verfügenden bestand. Aber auch dann, wenn es zum tä u schungsbedingten Vertragsschluss gekommen sein sollte, liegt eine Sch a denskompensation nicht vor. Abgesehen davon, dass die Befreiun g von einer ohne Weiteres durch A n- fechtung gemäß § 123 BGB zu beseitigenden Zahlungspflicht keinen der Za h- lung entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert darstellt, wäre die Verm ö- gensverfügung dann schon im irrtumsbeei n flussten Vertragsschluss selbst zu seh en; der Schaden läge in diesem Fall darin, dass der eingegangenen Za h- lungspflicht keine gleichwertige Gegenleistung oder Gegenforderung gege n- überstünde (vgl. Fischer aaO Rn. 119a mwN). b) Die Feststellungen belegen jedoch nicht das Vorliegen der subje kt i ven Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe. Die Annahme des Landg e richts, der Angeklagte habe sich das betrügerische Geschäft der W . angelegen sein la s sen, weil er gewusst habe, dass das Risiko zahlreicher nicht gerechtfertigter Abbuchungen nicht nur extrem hoch gewesen sei, sondern bei 100 % gelegen habe, beruht auf einer nicht ausreichend tatsachengestützten und daher unz u- reichenden Beweiswürdigung. Ob die in einer Konstellation wie der vorliege n- den bestehenden besonderen rechtlichen Anford e rung en erfüllt sind, lässt sich 24 25 - 14 - anhand der von der Wirtschaftsstrafkammer festgestellten Tatsachen nicht b e- urteilen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Be i- hi l genden Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich d a- rauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfelei s tende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets d deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilf e- leistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als stra f- bare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unte r stützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters a n- gelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 20. September 1999 5 StR 729/98, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20; BGH, Urteil vom 1. August 2000 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 112 ff.; Schüne mann in LK, 12. Aufl., § 27 Rn. 19). bb) Diese Grundsätze dienen im Wesentlichen der Begrenzung von e dem anderen in der Lage des Täters gegenüber vor genommen hätte, weil er mit der Handlung im V orhinein (auch) tat - und täterunabhängige eigene, rechtlich r- lich neutrale Handlungen, 1996, S. 4; Schünemann aaO Rn. 17). Dabei ist zu unte r scheiden zwischen den Fällen, in denen sich der fördernde Beitrag des 26 27 - 15 - Gehilfen bereits objektiv nicht als strafbare Beihilfe darstellt, und denjenigen, in denen subjektive Gründe einer Strafbarkeit entgegenstehen. Aus objektiven Gründen ka nn eine strafbare Beihilfe zu verneinen sein, wenn dem Handeln des um die bevorstehende Deliktsverwirklichung wisse n- den das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt (vgl. Schünemann aaO), der Gehilfe mithin zwar den Täter, nicht aber unmittelbar dessen strafbares Tun dur ch seinen Beitrag unterstützt. Subjektiv besteht insoweit Anlass zu einer Begrenzung der Beihilfe - strafbarkeit, als der Außenstehende eine deliktische Verwendung seines Be i- trags durch den Täter zwar für möglich hält also mit dolus eventualis ha n delt aufgrund des Alltagscharakters seines Tuns aber darauf vertrauen darf, dass der andere dieses nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausnutzen wird (vgl. Schünemann aaO Rn. 19; näher zum Vertrauensgrun d satz Roxin, FS Tröndle, 1989, S. 177). Inde m der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen der Hilfeleistende nicht weiß, wie der von ihm geleistete Be i trag vom Haupttäter verwendet wird, die Strafbarkeit davon abhängig macht, ob das vom Hilfelei s- tenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt, wird sichergestellt, dass sich niemand durch bloße Mutmaßungen über die Mö g lichkeit einer strafbaren Verwendun g von alltäglichen, sozial nicht une r wünschten Handlungen abhalten lassen muss. 28 29 - 16 - cc) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so steht h rung des Lastschrifteinzugs li egenden Beitrags des Angeklagten außer Zwe i fel, weil das Handeln der Haupttäter nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ausschließlich auf die Begehung von Betrugstaten abzielte. Hie r- für ist unerheblich, dass bei einzelnen Abbu chungen ein vollendeter Betrug mangels eines auf Täuschung basierenden Irrtums der Kunden ausscheidet. Unabhängig davon ist nämlich wie die Wirtschaftsstrafkammer zutreffend a n- genommen hat das gesamte Vorgehen der ehemaligen Mitangeklagten ei n- schließ lich der Veranlassung der einzelnen Abbuchungen, hinsichtlich derer sie durchweg zumindest mit bedingtem B e trugsvorsatz handelten jedenfalls als versuchter Betrug zu werten. Für eine objektive Einschränkung der Beihilfe - s t rafbarkeit des Angeklagten beste ht insoweit kein Anlass. Sollte der Angeklagte positive Kenntnis vom Vorgehen der Haupttäter gehabt haben, ergäbe sich hieraus vorliegend ohne Weiteres seine Strafba r keit wegen Beihilfe zum versuchten Betrug. Hierfür würde es im Übrigen auch au s- reiche n, wenn sich die Kenntnis des Angeklagten nur auf einen sei es auch nur kleinen Teil der eingezogenen Forderungen bezog, weil er auch dann wissentlich ein strafbares Tun gefördert hätte. In subjektiver Hinsicht würde es hingegen nicht genügen, wenn der A n- geklagte bezüglich der von ihm eingezogenen Forderungen die Begehung von Betrugstaten durch die Haupttäter lediglich für möglich gehalten hätte. Vielmehr bedarf es gemäß den dargelegten Grundsätzen konkreter Festste l lungen, die belegen, dass das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatg e- neigten ehemaligen Mitangeklagten angelegen sein ließ. Ma ß geblich ist, ob es 30 31 32 - 17 - für den Angeklagten Anhaltspunkte gab, die es zu mindest als sehr wahrschei n- lich erscheinen ließen, dass wie es tatsächlich der Fall war das gesamte durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung versuchter Betrug s- taten angelegt war oder aber jedenfalls ein Teil der einzuziehenden Forderu n- g en aus solchen Straftaten herrührte. Dementsprechende gesicherte Festste l- lungen lässt das angefochtene Urteil jedoch ve r missen. (1) Die Feststellungen zu den erhöhten Rücklastschriftquoten wegen W i- derspruchs, die womöglich einen Anhaltspunkt für system atisches betrüger i- sches Vorgehen darstellen könnten, sind bereits deshalb unzureichend, weil weder deren tatsächliche Höhe noch etwaige dem Angeklagten bekannte Ve r- gleichswerte benannt werden, so dass sich die Aussagekraft der Rücklas t- schriftquoten der rev isionsgerichtlichen Überprüfbarkeit entzieht. (2) Des Weiteren legt das Landgericht nicht hinreichend dar, inwieweit die Abweichungen der Rücklastschriftquoten von bekannten Durchschnittswe r- ten eine statistische Signifikanz aufweisen. Es setzt sich fer ner nicht g e nügend mit den verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten für überdurc h schnittlich hohe Werte auseinander. Insbesondere bleibt die Frage ungeklärt, inwieweit die e r- höhten Werte etwa auch auf Formen sogenannten negativen Verkaufens z u- rückzuführen sei n könnten, die noch nicht dem Tatbestand des § 263 StGB u n- terfallen, oder gar eine Erklärung in der Minderwertigkeit der unter Umständen unter bloßer Überrumpelung, jedoch ohne Täuschung verkauften Gewinnspie l- produkte finden. Bei der Auswertung der Rücklas tschriftquoten ist aber von en t- scheidender Bedeutung, ob eine hinreichend einde u tige, für den Angeklagten erkennbare Signifikanz gerade hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens der Haupttäter vorliegt, andernfalls kann aufgrund der Rücklastschriftquoten ni cht angenommen werden, der Angeklagte habe ein derart hohes Risiko strafbaren 33 34 - 18 - Verhaltens erkannt, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der e r- kennbar tatgeneigten Täter angelegen sein ließ. Eine nähere Klärung dieser Fragen ist hier auch desh alb geboten, weil das Urteil im Rahmen der Erörterung der Kenntnis des Angeklagten vom Vorgehen der Haupttäter überwiegend nicht ausdrücklich auf Täuschung s handlungen, sondern auf den unscharf bleibenden e Überzeugung vom sich e- ren Wissen des A n geklagten maßgeblich auf dessen wörtlich auf diesen Begriff bezogene Ä u ßerung im Telefonat vom 28. März 2011 stützt. (3) Die Bewertung dieses Telefonats birgt zudem schon für sich geno m- men einen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht zieht dieses Telef o- nat als entscheidendes Indiz für die Feststellung sicheren Wissens des Ang e- a Dies verträgt sich nicht mit dem zu Gunsten des Angeklagten angenommenen . i- n- det der An geklagte sein gegenüber seinem Geschäftspartner O . behauptetes Strafkammer hat es insofern auch versäumt zu erörtern, ob es sich bei der B e- hauptung entsprechenden Wissens in dem Telefonat etwa um ein gezielt ei n- gesetztes rhetorisches Mi t tel gehandelt haben könnte, dem ein tatsächliches Wissen des Angeklagten nicht zu Grunde lag. (4) Sonstige Anhaltspunkte, aus denen sich für den Angeklagten das h o- he Risiko strafbaren Verhalten s der Haupttäter ergeben haben könnte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar stellt die Strafkammer auch darauf ab, e- 35 36 - 19 - klagten O . und von einem Besuch in den türkischen Callcent ern recht gena u- en Einblick in die Geschäftstätigkeit der W . und der ihr verbundenen türk i- t nisse er dabei konkret erlangt hat, bleibt indessen unklar. Angesichts der schriftlichen Zusicherung, die sich der Angeklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit der W . hat g e- ben lassen, und in Anbetracht des Vorhalts im Telefonat vom 28. März 2011 liegt auch nicht unbedingt nahe, dass O . dem Angeklagten gegenüber gezie l- mt haben könnte oder dass man den Ang e- klagten beim Besuch der Callcenter in der Türkei an betrügerischen G e- sprächsa b läufen hätte teilhaben lassen. 2. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zu Lasten des Angeklagten aufzuheben , weil es bei der Bestimmung des Schul d- umfangs und der Strafzumessung Rechtsfehler zum Vorteil des Ang e klagten enthält. a) Zwar lässt sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, dem Gesamtzusammenhang der staatsanwaltschaftlichen Revis ionsb e- gründung entnehmen, dass sich die Revision lediglich gegen den Rechtsfolg e n - ausspruch richten soll. Ein e derartige nicht ausdrücklich erklärte Beschrä n- kung des Rechtsmittels wäre im vorliegenden Fall unwirksam, weil ein untren n- barer Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bestimmung des Schuldu m- fangs und dem Schuldspruch besteht und die in Frage stehe n den Rechtsfehler, soweit sie die Bestimmung des Schuldumfangs betreffen, sich jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) auch auf den S chuldspruch auswi r- ken können (vgl. Paul in KK - StPO, 7. Aufl., § 318 Rn. 1 mwN). In der Revis i- onsbegründung wendet sich die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen die Lückenhaftigkeit und Widersprüchlichkeit von Feststellungen und Beweiswürd i- 37 38 - 20 - gung. So wird b eanstandet, dass das Landgericht trotz fehlender Bezifferung der Rücklastschriftquoten aus diesen Rüc k schlüsse gezogen habe. Es fehle an einer tragfähigen Grundlage für eine sachlich - rechtliche Prüfung. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie di e Strafkammer zu der Bewertung g e- langt sei, die Lastschriftqu o ten seien nicht in einer Weise erhöht gewesen, dass s- sen. Das so beanstandete Fehlen einer tragfähigen Grundlage für die Besti m- mung des Schuldu m fangs ist jedoch auch für die sachlich - rechtliche Prüfung des Schuldspruchs maßgeblich. b) Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die konkrete Bemessung der Strafe sind zum Vorteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft. Soweit das Landg e- m- gesetzte Compliance - Strategie erarbeitet hatte, was darauf hindeutet, dass ihm beruht dies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Denn eine solche Bewertung kann nicht losgelös t von der Beantwortung der Frage vorgenommen werden, inwieweit dem Angeklagten aufgrund bestimmter A n haltspunkte das kriminelle Verhalten der Haupttäter bekannt war. Dies aber ist wie sich schon aus den Darlegungen unter II. 2 ergibt nicht in ausreiche ndem Maße festg e- stellt. Insbesondere die lückenhaften Feststellungen zu den Rücklastschriftqu o- ten und deren Bedeutung für die subjektive Sicht des Angeklagten können sich insofern bei der Verneinung des besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 3 S tGB und bei der konkreten Bemessung der Strafe zum Vorteil des A n geklagten ausgewirkt haben. 39 - 21 - Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Landg e- richt im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Ang e klagten angenommen hat, er h abe frühzeitig ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dies lässt sich nicht damit vereinbaren, dass die Strafkammer einerseits au s- führt, der Angeklagte habe sicher gewusst, dass der Geschäftszweck der W . darauf angelegt gewesen sei, die festgestellte n Betrugstaten zu begehen (UA S. 18), andererseits aber mitteilt, der Angeklagte habe bestritten, von system a- tischem Negativverkauf ausgegangen zu sein (UA S. 11), und im Übrigen im Rahmen der Darstellung seiner Einlassung nicht erwähnt, dass er ein Wi s sen von den Taten der Haupttäter eingeräumt habe. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 40
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