BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 468/14 vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das U rteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klarg e- stellt, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Ve r- gewaltigung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions - und Nebenklägerin durch seine Revision en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das vom Angeklagten im genannten Fall verwirklichte Regelbe i- spiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Ver g e- waltigung zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2001 5 StR 198/01). Der Umstand, dass das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts. Sander Schneider Dölp König Bellay
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