5 StR 469/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird 226 mit Zu-stimmung der Bundesanwaltschaft 226 der Verfall von der Verfolgung ausgenommen (247 442 Abs. 1 i.V.m. 247 430 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe verworfen, dass der Ausspruch 374ber den Verfall entf344llt. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung k344me nicht in Betracht, weil die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen - 3 - 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers des Angeklagten begr374nden (vgl. BGHR StGB 247 73 Verletzter 5). Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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