5 StR 469/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 4. Mai 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adh344sionskl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 22. November 2009 hat vorgelegen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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