5 StR 469/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten geg en das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend be merkt der Senat: Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgrü n- de nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Dies beschwert den A n- geklagten jed och nicht, da neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Beg e- hungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirkl ichung von zwei Beg e- hungsweisen der gefährlichen Kö r perverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Ang e- klagten bedurfte es hier nicht (vgl. Meyer - Goß ner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal au ch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Raum Schaal Schneider Dölp Bellay
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