5 StR 470/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse tr344gt die Kosten des Verfahrens. Von der 334berb374rdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vors344tzlicher K366rperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstre-ckungsbeamte in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. W344hrend des Verfahrens 374ber die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben. Das Verfahren ist nach 247 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 467 Abs. 1 StPO. F374r eine 334berb374rdung 2 - 3 - der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116). Basdorf Gerhardt Raum Schaal J344ger
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